Guckst Du z.B. hier: http://www.linuxmintusers.de/ .
... wer muss dann die Ausbildung bezahlen?????
Soweit die Eltern die lt. BAföG-Bescheid angerechneten Unterhaltsbeträge nicht zahlen - das scheinen sie ja offenbar nicht tun zu wollen -, kann sich die 17jährige grundsätzlich mit einem Vorausleistungsantrag nach § 36 BAföG behelfen und so zum fehlenden Unterhalt kommen, zumindest zu einem Teil. Das Amt setzt sich dann mit den Eltern auseinander.
Besteht keine Unterhaltspflicht oder -fähigkeit nach dem BGB (könnte ja sein), haben sie allerdings außer vllt nervigem Schriftverkehr nichts zu befürchten.
Mit dem Vorausleistungsantrag sollte sie aber nicht zu lange warten, sonst geht ihr evtl. was verloren. Rückwirkend wird oft nicht gezahlt.
So noch nicht zu beantworten.
... und möchte zur Jura oder Wirtschaftswissenschaften wechseln.
Nach wie vielen Semestern im jetzigen Studium? Wie viele Semester davon werden vorauss. angerechnet? Keine, oder?
Ja, Nutzungsvertrag reicht. Es geht ja nur darum, glaubhaft zu machen, dass Du nicht bei den Eltern lebst und auch nicht in ihrem Eigentum.
Hier steht ja bislang ziemlich viel Unnützes ... :(
müssen meine Kinder das machen???
Nein. Müssen sie nicht.
Kann aber Nachteile für die 17jährige Antragstellerin haben. Denn ihr Vater kann auch Freibeträge für die in seinen Haushalt aufgenommenen Kinder seiner Frau geltend machen (ist hier wohl passiert).
So ein Kinderfreibetrag ist aber einkommensabhängig, d.h. das Einkommen dieses Kindes mindert den Freibetrag. Logisch, denn in Höhe des eigenen Einkommens ist das Kind ja versorgt und bedarf des Unterhalts nicht (das alles gilt übrigens auch bei Freibeträgen für die eigenen leiblichen Kinder).
Wenn das Stiefkindereinkommen nicht nachgewiesen wird, kann die Höhe des Freibetrags nicht berechnet werden mit der Folge, dass der Freibetrag nicht zusätzlich abgezogen werden kann vom väterlichen Einkommen.
Eure Entscheidung.
Nach dem Gesetz - § 20 Abs. 2 BAföG - ist eigentlich für jeden unentschuldigten Fehltag eine anteilige Rückzahlung fällig.
Nach den Verwaltungsvorschriften wird's etwas großzügiger gehändelt. Danach müssen's mehr als drei unentschuldigte Fehltage sein.
Zurückzuzahlen ist die Förderung aber immer nur anteilig für die konkreten Fehlzeiten.
Die Nachzahlung für die Zeit bis einschließlich Jan. steht Dir zu (wenn Dir überhaupt was zusteht, klar).
Fürs 3. und 4. Semester sehe ich keine Probleme dadurch.
Ab dem 5. Semester wird's problematisch werden wegen dem dann zu erbringenden Leistungsnachweis.
Das hört sich sehr, sehr nach einer betrieblichen Ausbildung an, und für die käme allenfalls BAB (=Berufsausbildungsbeihilfe) und nicht BAföG in Betracht.
Ob dann ergänzend eine Art Mietzuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II im Bereich des Möglichen ist, können vllt noch HartzIV/BAB-Fachleute schreiben.
Wenn Du ausziehst, sollte Deine Mutter zumindest das Kindergeld rausgeben, wenn sie nicht ohnehin darüber hinaus unterhaltsverpflichtet ist.
Ebenso die Frage, darf ich in der Zeit noch Bafög beantragen?
Beantragen darfst Du alles. :)
Aber BAföG steht Dir nicht mehr zu, schon wenn Du das Studium nicht mehr beenden willst.
Beratung zu BAföG-Fragen macht das BAföG-Amt.
Auslandsförderung ist 'ne sehr spezielle Kiste; Du wirst hier womöglich keine befriedigende Antwort erhalten. Daher empfehle ich Dir, Dich weiterhin zwecks Beratung an das zuständige Auslandsförderungsamt zu wenden (Studierendenwerk Hamburg).
Zu zwei Teilfragen kann ich allerdings noch was sagen:
Zu 2.: Du kannst einen Aktualisierungsantrag stellen mit dem Einkommen Deines Vaters von 2014 (ggf. prognostisch, mit Formblatt 7). Wenn der Bewilligungszeitraum 2014 beginnt, ist eine Berücksichtigung des Einkommens von 2013 ausgeschlossen.
Zu 3.: Nach allem, was ich so höre: Möglichst sechs Monate vorher, über den Daumen gepeilt.
Vermutlich rückwirkend ab Beginn des Bewilligungszeitraums. Vorauss. zum Teil.
Das Einkommen des Auszubildenden im Bewilligungszeitraum - meist Okt. bis Sept. des Folgejahres, steht im Bescheid - wird zusammenaddiert, gleichmäßig auf alle Monate des Bewilligungszeitraums aufgeteilt und dem entsprechend angerechnet. Daraus ergibt sich dann auch die Rückforderung.
So lange Du bei Deinen Eltern - oder einem Elternteil - wohnst, ist BAföG definitiv nicht drin.
Womöglich aber auch dann nicht, wenn Du ausziehen solltest. In der Regel ist BAföG dann grundsätzlich nur möglich, wenn die konkret besuchte oder eine vergleichbare Schule, die Dich auch aufgenommen hätte, nicht in zumutbarer Zeit von den Wohnungen Deiner Eltern aus erreichbar ist (bei tgl. insgesamt mehr als 2h hin und zurück mit dem ÖPNV, bei regelmäßigen Verkehrsverhältnissen); die konkrete Entfernung in Kilometern ist irrelevant. In aller Regel kommt es also auf ausbildungsbedingte Gründe für den Auszug an. Ein Gymnasium in keiner oder in einer anderen beruflichen Richtung dürfte nicht als vergleichbar gelten. Familiäre oder persönliche Gründe spielen normalerweise keine Rolle.
Zu den Voraussetzungen, die in den Verwaltungsvorschriften zu § 2 Abs. 1a BAföG stehen, kannst Du Dich hier einlesen: http://www.bafoeg-aktuell.de/cms/bafoeg/gesetz/paragraph2.html . Wenn Du dazu dann Fragen hast, gerne.
Da die Regelung des § 2 Abs. 1a BAföG nicht ohne ist, empfiehlt sich ohnehin ein Beratungsgespräch beim zuständigen BAföG-Amt.
Wenn dadurch kein BAföG-Anspruch, gilt der Generalausschluss von HartzIV oder Wohngeld nicht. Mangels Ahnung kann ich Dir zu diesen Leistungen nichts weiter sagen; bin ich aber skeptisch.
Falls doch BAföG: Die Bedarfssätze stehen im § 12 BAföG (theoretisch auch in den §§ 13a und 14b).
Vom BAföG-Amt werden allerdings definitiv keine einmaligen Hilfen für Kaution, Umzug, Einrichtung o.ä. geleistet.
Das Einkommen Deiner Eltern ist natürlich grundsätzlich anzurechnen. Das KG wäre nicht anzurechnen, hättest Du wahrscheinlich also zusätzlich.
Ein 400 € Job wäre komplett anrechnungsfrei.
Für ein Vorpraktikum gibt es BAföG allenfalls dann, wenn dieses Vorpraktikum in der Ausbildungs-, Prüfungs- oder Studienordnung zwingend vorgeschrieben ist. Und auch dann nur für die vorgeschriebene Zeit; eine freiwillige Verlängerung wird nicht gefördert.
Es gibt schon eine Reihe von Studiengängen - insbesondere technische an FHs -, für die ein Vorpraktikum verlangt wird. Meist sind's drei bis sechs Monate, bei anspruchsvolleren Studiengängen (z.B. Grabungs- und Restaurierungstechnik) vllt auch mal ein Jahr.
Konkret Auskunft geben können Dir da nur der Fachbereich und das zuständige BAföG-Amt vor Ort.
Das BAföG-Amt gewährt allerdings definitiv keine einmaligen Beihilfen für Umzug, Kaution, Einrichtung o.ä. Da gibt's schlicht keinen Bedarfsansatz für.
Oder bekomme ich vom Bafög-Amt nur die 242€ ?
Ja. Wobei ja später von 241 € die Rede ist. :)
Müssen diese Teile davon zurückzahlen oder ist dies ein Komplettbeitrag des Bafög-Amtes ?
Das ist die Förderung durchs Amt.
BAföG und Unterhaltsrecht sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Die Berechnungswege und -grundlagen sind unterschiedlich. Ein BAföG-Bescheid ist ein reiner Förderungsberechnungsbescheid, der die Eltern nicht zu einer - gar bestimmten - Unterhaltsleistung verpflichten kann. Letzteres geht immer noch nach dem BGB.
Deine Eltern müssen nur dann etwas ans Amt zurückzahlen, wenn sie selbst durch falsche Angaben eine zu hohe Förderung verursacht haben. Das müsste sich aus einem an die Eltern gerichteten Bescheid ergeben, auch inhaltlich. Ist bei Dir ja offenbar nicht der Fall.
Auch der hälftige Darlehensanteil ist später von Dir zu tilgen, nicht von Deinen Eltern.
Zu Deiner Schwester:
... das kam kurz darauf auf meine Eltern zurück, die all dies zurückzahlen sollten ...
Wegen eines Abbruchs? Glaub' ich nicht wirklich. Das ist ausschließlich Sache Deiner Schwester.
Ich vermute mal, der Bescheid an Deine Schwester ging an die "Heimatadresse" bei Deinen Eltern, und die fühlten sich dann verpflichtet.
Im Übrigen verstehe ich die Abrechnung nicht.
Die Nachzahlung für Sept. 2012 bis einschl. Jan. 2013 müsste doch 1.205 € betragen (5 x 241 €). Plus 241 € lfd. Förderung für Feb. wären dann einmalig 1.446 €. Bei Dir sind's aber nur 614 € (statt 1.205 €) bzw. 855 € (statt 1.446 €). Hattest Du vllt mal einen Vorschuss bekommen?
Trag' das dem Amt vor. Ein (erster) Misserfolg, der Dich am Fortkommen hindert, wird normalerweise als schwerwiegender Grund für eine Verzögerung anerkannt. Die von Dir beschriebenen Studienbedingungen (modularer Aufbau) können sicherlich belegt werden und sind prinzipiell ebenfalls berücksichtigungsfähig.
Das ist letztlich 'ne Einzelfallentscheidung und kann hier im Forum vorauss. nicht endgültig geklärt werden. Aber aussichtslos ist Deine Sache offenbar nicht.
Es wird womöglich auch darauf ankommen, wie viele LPs zu brauchst am Ende des 4. Semesters (s. comedylas Hinweis).
Das Wesentliche hat comedyla ja bereits geschrieben (BAföG).
Abhängig von der "Ausbildungsstättenart" im Sinne des BAföG - steht im BAföG-Bescheid - könnte zusätzlich noch eine Art Mietzuschlag nach § 27 Abs. 3 SGB II möglich sein (JobCenter oder Arge; die zusätzlichen Voraussetuzungen können vllt HartzIV-Experten benennen).
Wohngeld ist in aller Regel nicht drin.
So lange Du bei Deinen Eltern - oder einem Elternteil - wohnst, ist BAföG definitiv nicht drin.
Womöglich aber auch dann nicht, wenn Du ausziehen solltest. In der Regel ist BAföG dann grundsätzlich nur möglich, wenn die konkret besuchte oder eine vergleichbare Schule, die Dich auch aufgenommen hätte, nicht in zumutbarer Zeit von den Wohnungen Deiner Eltern aus erreichbar ist (bei tgl. insgesamt mehr als 2h hin und zurück mit dem ÖPNV, bei regelmäßigen Verkehrsverhältnissen); die konkrete Entfernung in Kilometern ist irrelevant. In aller Regel kommt es also auf ausbildungsbedingte Gründe für den Auszug an. Ein Gymnasium in keiner oder in einer anderen beruflichen Richtung dürfte nicht als vergleichbar gelten. Familiäre oder persönliche Gründe spielen in der Regel keine Rolle.
Zu den Voraussetzungen, die in den Verwaltungsvorschriften zu § 2 Abs. 1a BAföG stehen, kannst Du Dich hier einlesen: http://www.bafoeg-aktuell.de/cms/bafoeg/gesetz/paragraph2.html . Wenn Du dazu dann Fragen hast, gerne.
Da die Regelung des § 2 Abs. 1a BAföG nicht ohne ist, empfiehlt sich ohnehin ein Beratungsgespräch beim zuständigen BAföG-Amt.
Wenn dadurch kein BAföG-Anspruch, gilt der Generalausschluss von HartzIV oder Wohngeld nicht. Mangels Ahnung kann ich Dir zu diesen Leistungen nichts weiter sagen; bin ich aber skeptisch.
Falls doch BAföG: Die Bedarfssätze stehen im § 12 BAföG (theoretisch auch in den §§ 13a und 14b).
Vom BAföG-Amt werden allerdings definitiv keine einmaligen Hilfen für Kaution, Umzug, Einrichtung o.ä. geleistet.
Das Einkommen Deiner Eltern ist natürlich grundsätzlich anzurechnen. Das KG wäre nicht anzurechnen, hättest Du wahrscheinlich also zusätzlich.
Ein 400 € Job wäre komplett anrechnungsfrei.
Beim BAföG sehe ich da wenig Anlass für Optimismus.
So lange Du bei Deinen Eltern - oder einem Elternteil - wohnst, ist BAföG definitiv nicht drin.
Womöglich aber auch dann nicht, wenn Du ausziehen solltest. In der Regel ist BAföG dann grundsätzlich nur möglich, wenn die konkret besuchte oder eine vergleichbare Schule, die Dich auch aufgenommen hätte, nicht in zumutbarer Zeit von der Wohnung Deiner Eltern aus erreichbar ist (bei tgl. insgesamt mehr als 2h hin und zurück mit dem ÖPNV, bei regelmäßigen Verkehrsverhältnissen); die konkrete Entfernung in Kilometern ist irrelevant. In aller Regel kommt es also auf ausbildungsbedingte Gründe für den Auszug an. Familiäre oder persönliche Gründe spielen in der Regel keine Rolle.
Zu den Voraussetzungen, die in den Verwaltungsvorschriften zu § 2 Abs. 1a BAföG stehen, kannst Du Dich hier einlesen: http://www.bafoeg-aktuell.de/cms/bafoeg/gesetz/paragraph2.html . Wenn Du dazu dann Fragen hast, gerne.
Da die Regelung des § 2 Abs. 1a BAföG nicht ohne ist, empfiehlt sich ohnehin ein Beratungsgespräch beim zuständigen BAföG-Amt.
Wenn dadurch kein BAföG-Anspruch, gilt der Generalausschluss von HartzIV oder Wohngeld nicht. Mangels Ahnung kann ich Dir zu diesen Leistungen nichts weiter sagen; bin ich aber skeptisch.
Falls doch BAföG: Die Bedarfssätze stehen im § 12 BAföG (theoretisch auch in den §§ 13a und 14b).
Vom BAföG-Amt werden allerdings definitiv keine einmaligen Hilfen für Kaution, Umzug, Einrichtung o.ä. geleistet.
Das Einkommen Deiner Eltern ist natürlich anzurechnen. Das KG wäre nicht anzurechnen, hättest Du wahrscheinlich also zusätzlich.
Ein 400 € Job wäre komplett anrechnungsfrei.
Im BAföG ist eine fixe Pauschale für Unterkunftskosten drin, fertig. Damit musst Du klarkommen.
... ich bekomme Bafög 567 Euro ...
Ist das der Bedarfssatz für Dich insgesamt? Oder wird etwas angerechnet? Wenn ja, wessen Einkommen od. Vermögen wird angerechnet?
Unter welche "Ausbildungsstättenart" nach dem BAföG fällt denn Deine Ausbildung? Steht im Bescheid.
Wohngeld ist in aller Regel nicht drin für BAföG-Empfänger.