Hi Leute,
ich habe folgendes Problem:
Ende dieser Woche ist ja bekanntlich der Karfreitag. Ich bin derzeit über eine Leihfirma bei einem Kundenbetrieb angestellt und bin in der (Dauer)Nachtchicht. Zu beachten ist, dass wir in der Nachtschicht nur 4 Nächte Arbeiten. Also von Montag bis Freitag.
Jetzt diesen Freitag soll ich auch arbeiten. Ich bin weder gefragt worden ob ich das will noch meinen die das ich da keine Ansprüche zu stellen habe, ich habe ja immerhin den Montag frei (Wir fangen erst wieder von Dienstag auf Mittwoch an.)
Heißt für mich aber ich habe nur den Montag als Feiertag. Da wir, unabhängig von dem Karfreitag, eh am Dienstagabend wieder anfangen.
Ich habe mich bei meiner Leihfirma erkundigt und die meinten, da kann man nix machen, mir steht zwar frei um 0 nach Hause zu gehen, aber ob ich meinen Job bei der Leihfirma, geschweige denn beim Kunden behalte steht in den Sternen...
Im Feiertagsgesetz §1.2 steht:
(2) Der Feiertagsschutz gilt von Mitternacht bis Mitternacht, soweit im einzelnen nicht etwas Abweichendes bestimmt ist.
Heißt ich habe das Recht um 0 Uhr nach Hause zu gehen. Doch was soll jetzt wieder der zweite Teil?
Dazu §3:
An Sonn- und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind.
Nun gut. WO sind diese Ausnahmen??
Danke schon mal für eure Mühen. In der ganzen "Frage" war jetzt zwar mehr als eine Frage aber vielleicht macht sich da mal einer für mich Schlau.