Bei einer Untervermietung besteht ein Mietvertrag zwischen dem Eigentümer und dem Hauptmieter, sowie ein Mietvertrag zwischen dem Hauptmieter und dem Untermieter. Also kann der Eigentümer nicht dem Untermieter kündigen, da zwischen ihnen kein Vertrag besteht, der gekündigt werden könnte. Solange er der (Unter-)Vermietung durch den (Haupt-)Mieter zugestimmt hat kann er auch nicht ohne weiteres den Auszug des Untermieters verlangen.

Eine Vereinbarung zwischen Hauptmieter und Eigentümer, dass das Halten von Haustieren verboten ist hat keine unmittelbaren Auswirkungen außerhalb dem Verhältnis zwischen Eigentümer und Hauptmieter. Es gilt hier - wie immer im Schuldrecht-der Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse.

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Das Stake in Curacao zugelassen ist für die Lage in Deutschland vollkommen unerheblich. Die in Deutwchland zugelassenen Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel kannst du hier finden:

https://www.gluecksspiel-behoerde.de/de/erlaubnisfaehigesgluecksspiel/whitelist

Auf dieser Liste ist Stake nicht zu finden. Es ist also nicht erlaubt.

Solltest du dort geld verloren haben hast du u.U. einen Anspruch auf Rückzahlung. Informationen dazu lassen sich schnell auf Google finden.

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Wenn ein Minderjähriger, beschränkt geschäftsfähiger (also Menschen zwischen sieben und achtzehn Jahren gem. §106 BGB) einen Vertrag abschließen möchte benötigt er grundsätzlich gem. §107 BGB die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel die Eltern). Diese Einwilligung muss grds. im Voraus gegenüber dem Minderjährigem oder dem Vertragspartner abgegeben werden. Es ist jedoch aichmöglich, dass die Eltern den Vertrag im Nachhinein genehmigen. Allerdings ist dann der Vertrag bis zur Genehmigung (schwebend) unwirksam und im Fall, dass die Genehmigung abgelehnt wird endgültig unwirksam.

Praktisch ist es gerade bei Abschluss eines Mietvertrags ratsam die Einwilligung der Eltern im Vorhinein einzuholen und diese am besten schriftlich bei Vertragsschluss vorzulegen. Außerdem ist es nicjt unwahrscheinlich, dass der Vermieter den Mietvertrag nur abschließt, wenn die entweder die Eltern als Vertragspartner auftreten, sich mitverpflichten oder für das Kind eine Bürgschaft abgeben.

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Zunächst ist wichtig zu erwähnen, dass §218 StGB mehr als nur die Abtreibung unter Strafe stellt. § 218 StGB straft jedes Einwirken auf das ungeborene Kind, das zum Abstreben dessen innerhalb, oder außerhalb des Mutterleibs führt.

Die Abtreibung kann ihm Rahmen des §218 a StGB u.U. legalisiert. Um dies einzuschätzen ist folgendes zubeachten.

1. Eine Schwangerschaft wird zu einem menschlichen Leben führen. Daher hat der Fötus/ nasciturus bereits einen gewissen Schutz aus Art. 1 GG zu erfahren. Dieser Schutz nimmt an Intensität mit dem Fortschritt der Schwangerschaft an.

2. Die Mutter hat ein Recht darauf über ihren Körper und ihre Lebensgestaltung zuverfügen aus Art. 2 GG.

Diese muss nun in Einklang gebracht werden.

Dabei ergebn sich drei Phasen.

Zunächst ist zu Beginn der Schwangerschaft der Schutz der dem nasciturus zu steht noch gering. Dem steht die Selbstbestimmung der Mutter entgegen. Diese hat hier ihre volle Stärke. Hier sollte der Mutter freistehen eine Abtreibung an sich vornehmen zu lassen.

Mit voranschreiten der Schwangerschaft wächst jedoch der dem nasciturus zustehende Schutz an. Gleichzeitig nimmt der Schutz der Mutter ab, da sie durch ihre Untätigkeit dies geschehen lässt. In dieser Phase sollte eine Abtreibung straffrei sein, wenn es der Mutter nicht zuzumuten ist eine schnellere Entscheidung zu treffen (z.B. Fälle in denen die Schwangerschaft aus einer Vergewaltigung oder Inzest stammt.)

In der letzten Phase ist der nasciturus nun soweit herangewachsen, dass er einen starken Schutz verdient. Gleichzeitig hat die Mutter eine ausreichende Zeit gehabt um eine Entscheidung zu treffen. Hier sollte eine Abteilung grds. Illegal sein. Dabei muss es jedoch auch in diesem Zeitraum erlaubt sein eine Abtreibung durchzuführen, wenn das Leben der Mutter in Gefahr ist und eine Alternative nicht besteht oder nicht zumutbar ist. Dies folgt schlichtweg daraus, dass in diesem Fall der Gesetzgeber nicht die Entscheidung treffen darf welches der beiden Leben mehr Wert hat. Dies würde den "Verlierer" in Art. 1 I GG verletzen. Die Entscheidung, ob die Mutter ihr Leben opfert, damit ihr Kind potentiell überlebt kann ihr nicht abgenommen werden.

Was die Dauer dieser drei Phasen angeht halte ich die Orientierung an den Trimestern für sinnvoll. Dabei habe ich aber nur bedingtes Wissen über die biologischen Hintergründe und halte auch eine andere Einteilung für vertretbar.

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Ein Mietvertrag kann entweder durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung beendet werden.

Ein Mietvertrag der auf unbestimmte zeitgeschlossen ist kann gem. §542 I BGB in der gesetzlichen Frist (gem. §580a II BGB ist dies Quartals mäßig).

Wurde der Vertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen ist eine ordentliche Kündigung nicht möglich (§542 II BGB).

Eine außerordentliche Kündigung ist stets ohne Einhaltung einer Frist möglich, jedoch erfordert sie einen wichtigen Grund gem. §543 I 1 BGB.

Darüber ist anzumerken, dass das Recht zur ordentlichen Kündigung vertraglich (in Grenzen) ausgeschlossen werden kann sowie die Kündigungsfrist verlängert oderverkürzt werden kann.

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