Danke Dir, ich denke in dem Fall regelt es die Satzung und es führt somit kein Weg vorbei. Dort steht:
Die Gesellschafterversammlung wird durch einen Geschäftsführer einberufen. Zur Gesellschafterversammlung sind alle Gesellschafter durch eingeschriebenenBrief, der die Tagesordnung zu enthalten hat, einzuladen. Zwischen der Absendung der Einladung und dem Tag der Versammlung muß ein Zeitraum von mindestens vierzehn Tagen liegen.
Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % des Stammkapitals vertreten sind. Erweist sich eine Gesellschafterversammlung hiernach als nicht beschlussfähig, so ist binnen einer Woche eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung und einer Einberufungsfrist, die bis auf sieben Tage verkürzt werden kann, einzuberufen. Diese Gesellschafterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlussfähig.
Hierauf ist in der wiederholten Einberufung hinzuweisen.
Irgendwie ist die Formulierung der Satzung nicht hilfreich, da es sich bei dem Beschluss ja um vglsws. "Kleinigkeiten" handelt. Liege ich richtig?