Müsste das Bundesverfassungsgericht nicht die AfD verbieten, aufgrund der von diesem Gericht für ein Verbot gesetzten Kriterien?
Am 17.01.2017 lehnte das Bundesverfassungsgericht ein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele ab.
Es fehlten konkrete Anhaltspunkte von Gewicht, die eine Durchsetzung der von der NPD verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele möglich erscheinen lassen. Weder stehe eine erfolgreiche Durchsetzung dieser Ziele im Rahmen der Beteiligung am Prozess der politischen Willensbildung in Aussicht, noch sei der Versuch einer Erreichung dieser Ziele durch eine der NPD zurechenbare Beeinträchtigung der Freiheit der politischen Willensbildung in hinreichendem Umfang feststellbar. Ein Erreichen der verfassungswidrigen Ziele der NPD mit parlamentarischen oder außerparlamentarischen demokratischen Mitteln erscheine ausgeschlossen.
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Der AfD stehen diese Mittel zur Verfügung.
Berücksichtigt man also dieselben Kriterien bei einem Verbotsantrag gegen die AfD, müsste sie dann nicht verboten werden?