Hey,
Musik ist nach
§2 UrhG
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
2.
Werke der Musik;
Geschützt.
Der Urheber § 7 UrhG oder die Urheber § 8 oder 9 UrhG haben das alleinige Recht darüber zu bestimmen, wie und in welcher Form ihrer Musik verwendet wird. Dazu gehören die Urheberpersönlichkeitsrechte § 12-14 UrhG und die Verwertungsrechte nach § 15ff.
Da die Musiker nur in den ganz seltenen Fällen sich selbst vertreten, übergeben bzw verkaufen diese ihre Nutzungsrechte
das kann in "einfacher" oder in "ausschließlicher" Form passieren.
§ 31 UrhG"
Einfach bedeutet: Das der Nutzungsrechtinhaber das Werk auf eine Art nutzen kann OHNE, dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
Ausschließlich bedeutet: Das das Inhaber, das Werk nur auf eine Bestimmte Art nutzen darf.
Das Ganze wird in den allermeisten Fällen Vertraglich ganz genau geregelt und festgehalten ebenso wie die Vergütung die daraus resultiert.
Da allerdings der Urheber die Verwertungsrechte als solche § 15 ff UrhG meist gar nicht selbst wahrnehmen kann treten hier sogenannte "Verwertungsgesellschaften" ein.
Das sind eben dann meistens juristische Personen, die für den Urheber die Verwertungsrechte wahrnehmen die ihnen übertragen wurden.
(Dies wird allerdings durch das WahrnG geregelt und um zu agieren brauchen diese Verwertungsgesellschaften zudem die Erlaubnis des Patentamts)
Eine dir sicherlich durch den Namen bekannte Verwertungsgesellschaft ist die "GEMA" Gesellschaft für musikalische Aufführungs und mechanische Verfielfältigungsrechte (also eben für Musiker, Komponisten etc)
Wichtig im Urhebergesetz sind auch die Schranken.
Sie bilden die Ausnahmen zu den Vorschriften z.B. aus dem Bereich der Verwertungsrechte, nehmen wir "§16 UrhG Vervielfältigungsrecht"
: (1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
Nehmen wir an, du hast eine CD darauf ist ein Lied, davon machst du dir eine Kopie (Die CD hat KEINEN Kopierschutz) nach § 16 UrhG wäre , weil wir in diesem Beispiel keine Nutzungsrechte haben, dies ein Verstoß gegen das UrhG.
Jetzt nutzen wir allerdings diese Kopie für einen wissenschaftlichen Gebrauch im Rahmen einer Hausarbeit (alles natürlich rein hypothetisch)
Dies wäre erlaubt durch die Schranke
§ 53 II Nr. 1
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
1.
zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient,
Das soweit zu den Schranken sie bilden also in gewissen Fällen die "Ausnahme"
und ist daher auch immer für jeden Fall einzelnt zu prüfen.
Gut dann sei zu dem Ganzen noch gesagt, dass das Urheberrecht erst nach 70 nach den Tod des Urhebers erlischt ( § 64 UrhG)
Die Rechtsverletzungen findest du, falls interessant ab § 97 UrhG und regelt als Beispiel, Schadensersatzansprüche u.a
Und am Schluss ein extrem wichtiger Hinweis (weil man es sehr häufig falsch liest)
Das Urheberrecht entsteht NICHT durch Eintragung.
Es entsteht durch Vollendung;
Bsp: Mein Buch ist fertig, mein PC Programm / Bild/ Lied/ Karte/ Skizze
etc.
Hoffe der Querschnitt hilft dir weiter.
Liebste Grüße