Magersucht.

1-2 Wochen 5 Kilo, wirst du über eine "normale" Diät nicht schaffen, wenn du, wie du sagst eh schon trainierst. Ich denke mal, dass dein Körper jetzt die Umstellung durchläuft du bist 13 pubertät, erste Regel usw. Das ist eine ganze Menge die dein Körper da mitmacht und ich kann mir auch nicht vorstellen, dass 46 Kg bei einer Gröe von 1,60m ca wie Übergewicht wirken (Ich versteh ja, dass man als Mädel jedes bisschen mehr als Katastrophe betrachtet) Aber ich denke das die Gewichtszunahme dann (wenn du wie du sagst Trainierst und alles rund um normal ist) eben den Hormonen und der Umstellung zu verdanken hast. GGF nimmst du auch die Pille, das können alles Auslöser sein

glg!

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Selbst wenn du Wartesemester hast, warum solltest du nicht genommen werden? Das Problem mit den NC Studiengängen haben sehr viele und für gewöhnlich rutschst du nach Ablauf der Wartesemester dann rein. Sich aber auf andere Unis zu bewerben ist trotzdem immer die beste Idee.

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Um kurz aufzuräumen, was diese ganzen "ja darfst du, hast du ja selber gemacht" Antworten angeht,
rein theoretisch ist dem tatsächlich so, Bilder sind grundsätzlich allumfassend geschützt und du kannst sie nutzen wie du möchtest wenn du Urheber bist (und genau da ist die Problematik). Allerdings ist es auf die "Eifelturm Nachtaufnahme" NICHT anzuwenden.

Das haben hier einige Andere schon richtig geschrieben und durch genügend Links belegt. Es ist zwar dein Bild beinhaltet aber ein Werk nach § 2 I Nr 4 UrhG. Klar kannst du deine Bild bei Facebook einstellen, das allerdings ist auf dieses Bild nicht anzuweden. Es geht hier um den §19a UrhG "Recht der öffentlichen Zugänglichmachung" denn du gibst der öffentlichkeit die Möglichkeit das Bild von Ort und Zeit ihrer Wahl aufzurufen.

Zu Facebook als solches gibt es bei Google genug Rechtssprechungen in dem Berech zu finden so das man abschließend sagen kann, dass es sich bei Facebook nicht rein nur um den Freundeskreis sondern tatsächlich um Öffentlichkeit handelt, die dort auf Bilder zugreifen kann.

Insofern ist eine öffentlichmachung von Bildern dort eh eher mit Vorsicht zu genießen und im Falle des Eifelturm besser komplett zu unterlassen weil eben hier keine bzw nicht deine direkte Urheberrschaft in dem Sinne auf das Werk anzuwenden ist.

Selbst wenn jetzt einige Krritiker sagen, "ja ne man kann ja einstellen, wer was sehen kann usw"... sollte man doch lieber darauf verzichten ohnehin Werke einzustellen deren Urheberrechtsschaft "Kritisch" ist Zum Thema Eifelturm gibt btw einige Berichte inc. der riesen Abmahnwelle die durch Deutschland gerollt ist.

glg

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Hey, dann bucht Amazone ab und deine Bank zurück, außer es besteht ein Dispokredit, der ermöglicht auch über die Grenzen des eigenen Guthabens hinaus abzuheben. Amazone wird in der Folge mahnen und warscheinlich wirst du dann eine Aufforderung zur Überweisung des fälligen Betrages erhalten.

-Btw warum bestellen, wenn man kein Geld hat unverständlich^^

glg

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Also irgendwie versteh ich die Frage anders, als Gerd sie beantwortet hat.

Loriot ist Urheberrechtlich geschützt; sofern wir hier von den Filmen sprechen. Sie fallen unter § 2 I Nr. 7 "Filmwerke"

Urheberrechte erlöschen 70 Jahre nach Tod des Urhebers § 64 UrhG

MFG

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Stelari liegt ja mit seiner Antwort absolut richtig § 53 I Besagt durchaus, dass man sich Kopien machen kann, ohne jedoch erwerbszwecken damit nachzugehen.

Das einzig Wichtige dabei ist allerdings das die Schranke** nicht greift**, wenn ein Kopierschutz vorhanden ist.

§ 95a "Schutz techner Maßnahmen" UrhG

Ich weiß nicht ob es bei den CDs aus den 80igern der Fall ist, bei den 90igern durchaus. Die meisten Kopierprogramme machen einen auf das vorhanden sein eines solchen Schutzes, warscheinlich nicht einmal mehr aufmerksam und umgehen den Schutz irgendwie.

Aber sofern ein Schutz vorhanden ist, ist die Sachlage eindeutig und es hilft auch die Schranke § 53 nicht.

Liebste Grüße

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Hey,

Musik ist nach

§2 UrhG (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

2. Werke der Musik;

Geschützt.

Der Urheber § 7 UrhG oder die Urheber § 8 oder 9 UrhG haben das alleinige Recht darüber zu bestimmen, wie und in welcher Form ihrer Musik verwendet wird. Dazu gehören die Urheberpersönlichkeitsrechte § 12-14 UrhG und die Verwertungsrechte nach § 15ff.

Da die Musiker nur in den ganz seltenen Fällen sich selbst vertreten, übergeben bzw verkaufen diese ihre Nutzungsrechte das kann in "einfacher" oder in "ausschließlicher" Form passieren. § 31 UrhG" Einfach bedeutet: Das der Nutzungsrechtinhaber das Werk auf eine Art nutzen kann OHNE, dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

Ausschließlich bedeutet: Das das Inhaber, das Werk nur auf eine Bestimmte Art nutzen darf.

Das Ganze wird in den allermeisten Fällen Vertraglich ganz genau geregelt und festgehalten ebenso wie die Vergütung die daraus resultiert.

Da allerdings der Urheber die Verwertungsrechte als solche § 15 ff UrhG meist gar nicht selbst wahrnehmen kann treten hier sogenannte "Verwertungsgesellschaften" ein.

Das sind eben dann meistens juristische Personen, die für den Urheber die Verwertungsrechte wahrnehmen die ihnen übertragen wurden. (Dies wird allerdings durch das WahrnG geregelt und um zu agieren brauchen diese Verwertungsgesellschaften zudem die Erlaubnis des Patentamts)

Eine dir sicherlich durch den Namen bekannte Verwertungsgesellschaft ist die "GEMA" Gesellschaft für musikalische Aufführungs und mechanische Verfielfältigungsrechte (also eben für Musiker, Komponisten etc)

Wichtig im Urhebergesetz sind auch die Schranken. Sie bilden die Ausnahmen zu den Vorschriften z.B. aus dem Bereich der Verwertungsrechte, nehmen wir "§16 UrhG Vervielfältigungsrecht" : (1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. Nehmen wir an, du hast eine CD darauf ist ein Lied, davon machst du dir eine Kopie (Die CD hat KEINEN Kopierschutz) nach § 16 UrhG wäre , weil wir in diesem Beispiel keine Nutzungsrechte haben, dies ein Verstoß gegen das UrhG. Jetzt nutzen wir allerdings diese Kopie für einen wissenschaftlichen Gebrauch im Rahmen einer Hausarbeit (alles natürlich rein hypothetisch) Dies wäre erlaubt durch die Schranke

§ 53 II Nr. 1

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient,

Das soweit zu den Schranken sie bilden also in gewissen Fällen die "Ausnahme" und ist daher auch immer für jeden Fall einzelnt zu prüfen.

Gut dann sei zu dem Ganzen noch gesagt, dass das Urheberrecht erst nach 70 nach den Tod des Urhebers erlischt ( § 64 UrhG)

Die Rechtsverletzungen findest du, falls interessant ab § 97 UrhG und regelt als Beispiel, Schadensersatzansprüche u.a

Und am Schluss ein extrem wichtiger Hinweis (weil man es sehr häufig falsch liest)

Das Urheberrecht entsteht NICHT durch Eintragung. Es entsteht durch Vollendung; Bsp: Mein Buch ist fertig, mein PC Programm / Bild/ Lied/ Karte/ Skizze etc.

Hoffe der Querschnitt hilft dir weiter.

Liebste Grüße

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Dieses Spiegeln der Bilder stellt nach §23 UrhG (Bearbeitung und Umgestaltung) eine Urheberrechtsverletzung dar.

Da du die Nutzungsrechte nicht besitzt ist jegliches Umgestalten absolut verboten. (Eine Ausnahme bilden Videos die vom Urheber komplett freigegeben worden sind ACHTUNG vom Urheber! Nicht von irgendwem)

zudem würde das Hochladen nach §17 UrhG ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung darstellen, da du das Video ja wieder in "Verkehr" bringst.

Es könnte sogar von "§ 19a UrhG" Gesprochen werden, da du der Öffentlichkeit dieses Video so anbietest, dass es Mitgliedern eber der Öffentlichkeit vom Ort und Zeitpunkt ihrer Wahl zugänglich gemacht wird.

Also sei abschließend gesagt, dass eine Umgestaltung bzw Bearbeitung (das Spiegeln) hier ****eindeutig**** gegen Urheberrechte verstößt.

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Hi,

Das kann man so nicht verallgemeinert mit Ja oder Nein beantworten.

Es kommt auf das Bild an. Denn es gilt immer: **§22 KunstUrhG **

"Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. "

Hier sind eben Bilder gemeint, die eine Person portraitieren bzw. eine Person als Fokus haben.. Eine Ausnahme hierzu bildet § 23 KunstUrhG

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

"Personen der Zeitgeschichte" bilden in dem Fall Menschen, die z.B. durch Funk und Fernsehen bekannt sind etc. Bilder dieser Menschen dürfen also durchaus genutzt werden.

Gruppenfotos als solche, wo also auf keine spezialle Person "gezoomt" wurde, sondern das Gruppengeschehen festegehalten werden sollte fällt unter Punkt 3. des § 23 KunstUrhG und ist ebenso unproblematisch.

Hoffe das hilft damit das Ganze etwas klarer wird

Liebste Grüße

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Du meinst, ob du ein Urheberrecht verletzt, wenn du Bilder aus dem Internet lädst um diese dann in einem Video wieder hochzuladen?

Ganz deutlich JA

Das downloaden von Bildern, die nicht absolut umfassend zum Download UND zur freien Benutzung, freigegeben sind ist hier schon ein Vergehen nach § 97 UrhG.

Die Verletzungshandlung als solche umfasst hier zum einen die "Verwertungsrechte"

§ 16 UrhG Vervielfältigungsrecht (sich Kopien zu machen) sowie § 17 UrhG Verbreitungsrecht (die kopien zu verbreiten) und § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (Das ganze der öffentlichkeit so zugänglich zu machen, dass dies vom Ort und Zeit ihrer Wahl zugänglich ist

Anders wäre es, wenn dir der Inhaber des Urheberrechts die "Nutzungsrechte" für sein "Werk" zukommen ließe.

§ 31 UrhG umfasst die Nutzngsrechte. Diese können, meistens in einem bestimmten, oder unbestimmt festgelegten Rahmen nämlich das "einfache Nutzungsrecht" oder das "ausschließliche Nutzungsrecht" käuflich erworben werden.

Es ist auch im Zweifel "erlaubt" sich nach § 53 UrhG eine Kopie eines Werkes zu machen, solange dieses durch eine* natürliche Person zum privaten Gebrauch* geschieht und* nicht mittelbar oder unmittelbar Erwerbszwecken dient*.

Der "Upload" als Video schließt das nicht mit ein.

Du könntest bei Google die Bilder filter lassen, so das dir Google nur solche anzeigt, die vom Urheber komplett freigegeben wurden.

Ansonsten vorsicht. Manche Seiten verkaufen ihre Bilder, wenn du dir dort eine Kopie machst hilft der § 53 UrhG auch nicht mehr.

Daher Augen auf vorm Download.

Liebste Grüße

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Es gilt bei allen ;)

Unterschieden wird dort zwischen "Lichtbildwerken" unter §2 I Nr 5 UrhG aufgeführt

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;

und

"Lichtbildern" nach §72 I UrhG

(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

Insofern sind Fotos/Bilder vom Urheberrecht IMMER unfassend geschützt.

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Das Urheberrecht entsteht NICHT durch Eintragung beim Patentamt. Keine Ahnung, warum immer Leute Antworten geben, die offensichtlich keine Ahnung haben.

Das Urheberrecht entsteht durch Erschaffung. Der Maler malt ein Bild, der Architekt macht eine Skitze solche Dinge fallen ins Urheberrecht. Gerne nachzulesen unter §2 UrhG.

Davon allerdings abhängig ist, ob Die Sache als solche tatsächlich schutzfähig durch das Urheberrecht im Zweifel wird dort auf die 4 Elementenlehre zurückgegriffen und der Gegenstand geprüft.

Also nochmal Urheberrecht entsteht nicht durch Eintragung!

Liebste Grüsse

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Hallöchen,

Also es könnte eine Straftat nach § 97 I UrhG vorliegen.

Dafür müsste ein geschütztes Recht verletzt worden sein. Das ist hier geschehen weil Lichtbilder genau wie Lichtbildwerke umfassend geschützt sind § 2 I Nr. 5 UrhG oder eben durch § 72 UrhG.

Dann müsste eine Verletzungshandlung vorliegen diese befindet sich in diesem Fall eindeutig bei den Verwertungsrechten und zwar in Form von § 16 I UrhG.

Die Frage ist nur ob dies nun Widerrechtlich ist.

Die Antwort ist NEIN

An dieser Stelle greift die "Schranke" § 53 I UrhG , die erlaubt, dass sich eine natürliche Person zum privaten Gebrauch eine Kopie eines Werkes machen kann, sofern diese nicht mittelbar oder unmittelbar erwerbszwecken dient.

Liebste Grüße

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Hallöchen,

gut mitgedacht!

Also man kann Google nach Bildern suchen lassen, die zur freien Benutzung ausdrücklich freigegeben sind.

Das steht dann rechts dabei.

Im Zweifel ansonsten lieber Finger weg.

Liebste grüße

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Du kannst das Logo nutzen.

Natrülich muss eine Quellenangabe dazu, genau wie bei allen Zitaten, Bildern und sonstigem.

Normal wäre eine solche Verwendung ein Verstoß gegen § 16 UrhG

Allerdings greift in diesem Fall, aufgrund des Gebrauchs für die Schule im Rahmen der Präsentation, die "Schranke" § 53 III Nr. 1 und 2 UrhG

(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch

1. zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl oder 2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl

Liebste Grüße

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Richtig ist

Wenn du Urheber bist, hast du alleine das Recht zu entscheiden, wo und wie deine Bilder veröffentlicht werden.

Grade wenn diese Kommerziellen Zwecken dienen ist die Antwort von Yetanotherpage

NICHT

richtig!

Was er meint ist § 53 UrhG Vervielfältigung zum privaten und sonst eigenen Gebrauch.

Was die Ausnahmevorschrift zu § 16 UrhG darstellt.

Allerdings:

Ist das keine legitime Antwort auf alles, ganz entgegengesetzt. Der Urheber hat alleine das Recht, zu entscheiden, wie genau seine Werke als solche genutzt werden dürfen. Da kann durchaus auch der Download strafbar nach § 97 UrhG sein.

GANZ DEUTLICH:

"eder hat ein Recht auf eine Privatkopie und kann ein Bild kopieren was er findet und bearbeiten wie er will."

ist NICHT wahr!

Wenn du deine Bilder zur freien benutzung einstellst ist dies Unproblematisch. Aber selbst der Download also das "verkörperlichen" des Werkes stellt nach § 16 UrhG eine Straftat dar, dazu käme im Falle der Bearbeitung § 23 UrhG auch das ist nicht erlaubt. So ein Unsinn. Viele Seiten bieten ihre Bilder zum Verkauf an um sie als Beispiel. in Präsentationen oder ähnlichem zu verwenden. Sie müssen käuflich erworben werden.

Also ist die Aussage unsinn. dass jeder das Recht hat sich kopien von allem zu machen was er findet Schranke hin oder her. Das muss dann im Einzelfall geprüft werden in wie weit § 53 UrhG da greifen würde.

Schreib dazu "Diese Bilder sind weder zum Download noch zur Bearbeitung freigegeben" Verweise aufs Urhebergesetzt Davon ganz abgesehen, dass sie auch geschützt sind, wenn du das nicht explizit dazu schreibst UND die Idee mit den Kontaktdaten ist eine gute. Somit könntest du bei Anfragen dann nach § 31 UrhG Nutzungsrechte einräumen oder es eben lassen.

Liebste Grüße ;)

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MIT Quellenangaben

Und um die Frage zu beantworten:

Es ist durchaus legitim, Stellen aus einem Wikipedia Text zu übernehmen sofern dieses durch den entsprechenden Link kenntlich gemacht wird, woher der Text genau entspringt, auch ist der Name des Autors gerne sehen.

Denn: Die Wikipedia-Lizenz lässt, ohne Einschränkung, eine Nutzung zu kommerziellen Zwecken zu. Nachzulesen auf der Wikipedia Seite:

http://wikimediafoundation.org/wiki/Nutzungsbedingungen

Liebste Grüße ;)

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Hi Dexter

Ein sogenanntes "Recht" bei Fremdmaterialien als solche ist nicht vorhanden.

Bilder egal ob Lichtbildwerke oder Lichtbilder als solche sind durch das Urhebergesetz allumfassend geschützt.

vgl.§2 UrhG (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; und § 72 UrhG (1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt. (2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.

Und genau das ist für dein Projekt absolut wichtig. Von deinen selbstgemachten Bildern bist du Urheber und kannst also im vollen Umfang über deren Verwertung verfügen.

Dieses Recht steht den Urhebern ihrer Werke immer zu. Heißt: Willst du ein Bild von jemand anderem verwenden wirst du fragen müssen.

Dieser wird im zweifel dann so genannte "Nutzungsrechte" einräumen können vgl. § 31 UrhG (1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

Solltest du ein Werk eines anderen nutzen ohne dessen Einverständnis einzuholen musst du mit folgendem rechnen.

§ 97 Nr, 1 und sogar 2 UrhG Sprich:

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. [...]

zudem sogar

§ 106 UrhG

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Folgender Tip also:

Wenn dir Aufgrund der Thematik also "Gefahren von Fluorid und Giften" die Bilder fehlen du dir also verständlicherweise nicht selber die Hände verbrennen willst ( :) ) Und du solche (oder was auch immer für welche) Bilder im Internet findest, frag den Urheber um Einverständnis

Oder lass Google die Bildersuche auf "Bilder zur freien Benutzung" machen. Dort wird dir seitlich angezeigt, ob die Bilder einem Schutz unterliegen oder ob der Urheber sie zur freien Benutzung freigestellt hat. Absolut unproblematisch also.

Denk immer dran, selbst der Download eines einfachen Bildes stellt, sofern nicht freigegeben, eine Straftat nach § 16 Nr. 1 "(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl." soweit du diese nicht mittelbar, bzw unmittalbar zum privaten und sonst eigenen Gebrauch nach § 53 Nr 1 nutzt.

Aber auch da Vorsicht. Manche Seiten stellen ihre Bilder zum Verkauf aus. Dort ist schon der Download die Straftat als solche, selbst wenn sie nur für deinen eigenen Gebrauch gedacht ist und nicht irgendwelchen Erwerbeszwecken dient.

Also nachfragen lohnt sich bzw Augen auf bei der Bilderwahl ;) Liebste Grüße :)

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Genau genommen, hat Gerd sicherlich mit dem recht, was er schreibt.

Allerdings bezieht sich deine eigentliche Frage meines Verständnisses nach, nicht auf die vorausgegangene Nutzung oder im zuge dessen diese Umgestaltung, sondern eher, dass sie nun eine "kopie" deines Werkes als ihr neues Logo benutzen.

Also ich gehe in diesem Fall einfach davon aus, dass die ähnlichkeit beider Logos so offensichtlich ist, dass man hier von keiner Verblassung des alten Werkes vor dem neuen sprechen kann, zumal hier ja davon gesprochen wird, dass die Grafiker(in) das Bild nie gesehen habe. Weiter davon ausgehend, dass dein Werk vorlag, als es von Papier auf den PC übertragen wurde.

Dann befinden wir uns wieder ganz klar und deutlich in § 23 UrhG "Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden."

Demzufolge es wieder dein Einverständnis zur benutzung bzw in dem Sinne bearbeitung benötigt.

Da es nicht rechtens ist, ein Werk ohne Erlaubnis zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder in anderer art und weise zu benutzen

Es sei denn, es handelt sich um Schranken wie § 59 UrhG Werke an öffentlichen Plätzen (z.B. abmalen/ fotografieren von schönen alten Häusern von der Straße aus) , § 53 UrhG Verfielfältigung zum privaten und sonst eigenen Gebrauch (nicht erwebszweckdienlich...) uvm.

Zudem sei noch gesagt, dass dein Urheberrecht erst "post mortem auctoris" 70 Jahre nach deinem Tod erlischt.

Die Frage ist nun, willst du es auf einen Rechtsstreit hinaus laufen lassen? Ist das Logo so offensichtlich eine Kopie von deinem und wiederrechtlich entstanden, stehen die Chancen gut für § 97 Nr. 1 UrhG auf "Unterlassung" zu klagen.

Und Nutzungsrechte hast du ja (ich würde sagen) eingeräumt, § 31a UrhG über unbekannte Nutzungsarten kann es nicht sein, also § 31 Nr. 2 und 3 (wie gerd schon sagte) einfach oder ausschließlich. Für mich hört es sich nach Nr. 2 den "einfachen Nutzungsrechten" an.

Zudem ist die Frage, ob wenn sie dein Logo nutzen, sie nicht verpflichtet sind, eine "angemessene Vergütung" nach § 32 UrhG zu zahlen. "Ist die höhe der Vergütung nicht bestimmt, so gilt eine angemessene Vergütung als vereinbart"

Also wie nun verfahren?

§ 41 und 42 UrhG Ich verstehe, aus deiner eigenen Aussage, dass du einverstanden warst mit der Bearbeitung und auch damit, wie es nun aussieht, denn es hört sich für mich so an, als ob du auch nach Fertigstellung und Benutzung noch in dieser "Gemeinschaft" warst.

Da fällt §41 UrhG raus. Bleibt dir §42 UrhG ich weiß nun nicht welcher Art diese Gemeinschaft entspringt also je nachdem wäre diese Argumentation schlüssig, allerdings bist du dann auch verpflichtet [...den Inhaber der Nutzungsrechte angemessen zu entschädigen]

Bei einem Rechtsstreit, wäre also Unterlassung der Anspruch, der durch die Nutzungsrechte abgegolten sein wird. Dann wäre da deine Vergütung, bei denen gute Chancen bestehen. Und deine einzige Chance bleibt § 42 UrhG allerdings (warscheinlich) mit Finanziellen einbußen.

MFG

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