Hallo, habe das gleiche Problem. Habe bereits folgendes versucht:

  1. Seite mit der BC "runtergezogen",
  2. Account ausgeloggt und neu eingeloggt,
  3. App neugestartet,
  4. Speicher der App gelöscht,
  5. Cache der App gelöscht,
  6. Cookies vom Browser gelöscht,
  7. Ad-Blocker (App) deinstalliert,
  8. DB Navigator App bisher drei Mal deinstalliert und neu installiert,
  9. Aktualisierung der BC über die Website,
  10. versuchen von hinzufügen der BC (Pin konnte ich nicht anfordern mit dem Hinweis sich an die Bahn zu wenden)
  11. Zugpersonal gefragt,
  12. Reiseservice gefragt,
  13. 3xtelefoniert mit Bahn-Card-Service
  14. 2xtelefoniert mit Online-Service
  15. 2xtelefoniert mit mobile (DB)
  16. den Account mit drei verschiedene Smartphone verbunden bzgl. getestet (Android-Systeme und IOS)
  17. telefonischen Abgleich der Bahndaten zwischen Bahn-Card-Service und Bahn.de.
  18. Android-Version geprüft (aktuell)
  19. Aktuelle App-Version genutzt

Problem besteht weiterhin.

Antwort vom Mobile-Team der DB:

vielen Dank für Ihre E-Mail.

  Es könnte noch ein älteres Problem sein. Dabei kam es bei Samsung zu einem Problem mit dem Betriebssystem Android 11. Hierbei kam es zu einer Beeinträchtigung bei der Nutzung des Internets. Dabei handelte es sich nicht um einen Fehler in der App DB Navigator. Bitte informieren Sie sich über Softwareaktualisierungen von Samsung. Dieses Problem wurde eigentlich behoben. 

Wir hoffen, Sie bald wieder an Bord unserer Züge begrüßen zu können.

Ich lasse es mal so stehen.....

Gruß

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Mache ich selber ...

Bin ebenfalls gelernter Finanzbeamter, jedoch nicht mehr im FA tätig, somit mache ich für Familienmitglied kostenlos die Steuer und von Freunden und Bekannten für einen kleinen Obolus. Ist prinzipiell auch relativ easy, nur lästig wenn ein Gewerbe dahintersteckt -entsprechend die Gewinnermittlung

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Prinzipiell kannst du eine freiwillige Abgabe der Steuererklärung innerhalb der Rechtsbehelfsfrist zurücknehmen, sprich den Antrag auf Veranlagung zurücknehmen. Das bezieht sich aber auf veranlagte Erklärungen. (Dies wird gemacht, wenn jemand freiwillig abgibt und nachzahlen muss.)

Aber da du sowieso deine Einkommensteuererklärung erneut abgeben willst, würde ich einfach die neuen Zahlen dem Finanzamt ganz unkompliziert mitteilen. Die Erklärung zurückzuziehen und neu einzureichen macht gar keinen Sinn. Das ist für dich nur mit Arbeit verbunden.

Entsprechend die Zahlen/Tage dem Finanzamt mitteilen und Nachweise einreichen. Ist am unkompliziertesten.

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Prinzipiell finde ich eine Anpassung der Steuerlast gar nicht verkehrt. Wobei auch die Einführung der Reichensteuer nicht schlecht ist. Ich finde die Pläne der LINKEN aber sehr utopisch.

Zuerst würde ich den Grundfreibetrag etwas sinken. Dies ist zwar keine Steuerentlastung für Geringverdiener, aber auch keine große Erhöhung. Dabei würde ich von 9744 € auf 9499 € gehen. Entsprechend ab 9500 € sollte die Steuerlast anfangen.

Für Gutverdiener würde ich die Steuerlast anpassen und entsprechend weitere Steuerstufen einfügen. Damit man einen Unterschied zwischen Gutverdiener und Topverdiener hat.

Z.B.

50000 € - 80000 € = 42 %

80001 € - 150000 € = 45 %

150001 € - 220000 € = 50 %

220001 € - 275000 = 53 %

Ab 275001 = 56 %

Irgendwie so.

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3";SVERWEIS(B15;N8:R15;WENN(B17=1;3;WENN(B17=2;4;5))))*B13&WENN(B19="Saison 1"

Spontan ist mir aufgefallen, dass zwischen B13 und der Wennfunktion ein "&" ist anstatt eines ";". Zudem bei dem SVerweis der Parameter "falsch" fehlt, wobei dies glaube ich gar nicht notwendig es.

Das ist mir jetzt lediglich auf die schnelle aufgefallen, ansonsten müsste man sich damit noch mal beschäftigen.

By the way, die Zellen sind richtig formatiert?

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Nach Abgabe deiner Einkommensteuererklärung erhältst du vom Finanzamt die Steuernummer. Die Steuernummer ist nämlich nach einem gewissen Prinzip aufgebaut und sind nicht willkürlich irgendwelche Zahlen.

Die wird dir einmal separat mitgeteilt und dann findest du sie im Einkommensteuerbescheid.

Anfangs kannst du deine Steuererklärung über z.B. Elster einreichen und angeben dass du keine Steuernummer hast. Diese Möglichkeiten müsste auch bei anderen Steuerprogramm bestehen oder als Papiererklärung.

Du brauchst erstmals lediglich die Steueridentifikationsnummer, die du ja hast. Ein extra Antrag für die Steuernummer oder dergleichen brauchst du nicht. Du bekommst dann eine zugewiesen.

Die nächste Einkommensteuererklärung kannst du dann unter der Steuernummer angeben.

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Du kannst entsprechend für Januar bis März die tatsächlich entstandenen Kosten der Monatskarte angeben. Da du ab April folglich im Homeoffice warst, gilt ab da an die HomeOffice-Pauschale

Ein extra Feld für die HomeOffice-Pauschale gibt es nicht. Du kannst sie einfach als weitere Werbungskosten eintragen.

5 € pro Tag gedeckelt bis 120 Tage = 600 €

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Ja, selbstverständlich kannst du sie mit Excel schreiben. Wie schon gesagt worden ist, theoretisch auch mit der Hand. Aber die gesetzlichen Anforderungen/Daten müssen in der Rechnung enthalten sein.

Aber wichtig, du solltest falls mal eine Betriebsprüfung vom Finanzamt kommt, die Rechnungen ebenfalls als PDF speichern. Dies dient als Nachweis, wann die Rechnung erstellt worden ist und kann so nächträgliche Manipulation ausschließen.

Wobei man hier sagen muss, dass das tatsächlich auch von Betriebsprüfer zu Betriebsprüfer / von Finanzamt zu Finanzamt unterschiedlich sein kann mit dem akzeptieren der PDF.

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Schwer tragisch ist es nicht, aber du kannst es dir ja mal ausrechnen, was du dadurch "verschenkt" hast. Du hättest locker 30 Tage drauf rechnen können. Bei einer 5-Tage-Woche kannst du mit ca. 230 rechnen.

Zu den o.g. Werten kannst du folgende rechnen:

30 Tage × 0,30 € * 52,7 km: 519,30 €

Ergo hast du Werbungskosten in Höhe von 519,30 € "verschenkt".

Wie tragisch es jetzt ist, musst du für dich selbst entscheiden.

Edit: Aber ich nur auf die Antwort von Slothd3mon verweisen. Hierbei handelt es sich um einen offenbaren Fehler. Deshalb kannst du nach Paragraph 129 Abgabenordnung die Änderung beantragen.

Vorausgesetzt natürlich die Ausgaben waren entsprechend da.

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Wenn das Geld nicht auf den Lohnabrechnungen auftaucht, wird wahrscheinlich darauf keine Sozialversicherungensbeiträge gezahlt. Entsprechend handelt es sich um Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt - Paragraph 266a Absatz 1 und Absatz 2 StGB (Arbeitnehmer und Arbeitgeberbeiträge). Zudem ggf. die Leichtfertigkeit nach Paragraph 8 Absatz 3 SchwarzArbG.

Entsprechend werden keine Lohnsteuer gezahlt, daher liegt eine Steuerhinterziehung nach Paragraph 370 AO vor.

Trägt dein Arbeitgeber die Samstagstunden nicht in die Stundenaufzeichnungen ein, ist die Stundenaufzeichnung fehlerhaft. Dies stellt je nach Branche nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) oder Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) eine Ordnungswidrigkeit da. Paragraph 21 / Paragraph 23 des jeweiligen Gesetzes.

Die zuständige Behörde ist der Zoll, besser gesagt die Finanzkontrolle Schwarzarbeit.

Ergo: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten liegen vor.

P.s. die Barzahlung an sich ist kein Problem, stellt nur ein Problem dar wenn dafür nicht Beiträge gezahlt werden.

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Erstmal die Einkommensteuererklärung mit den Anlagen: Mantelbogen und angepasst je nach deinen persönlichen Verhältnisse die entsprechenden Anlagen. Außerdem Anlage G für deinen Betrieb.

Für dein Unternehmen die Anlage EÜR (Einnahmeüberschussrechnung). Da kannst du alle Betriebsausgaben ansetzen, z.B. deine Wareneinkäufte, Materialien, Büroausstattung, Wasser-, Strom-, Abfallkosten für dein Büro, Versicherungen, Telefonkosten usw. Je nach dem, was du für eine Tätigkeit ausübst bei deinem Unternehmen.

Der Grundsatz: Es müssen Ausgaben sein, die im Rahmen deines Betriebes angefallen sind.

Dadurch dass wir deine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht kennen, ist es schwer zu sagen was für Anträge bzw Anlagen du ausfüllen musst.

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Vielleicht sind deine Eltern pflichtveranlagt. Es gibt verschiedene Gründe zur Pflichtveranlagung. Sind deine Eltern verheiratet und haben Steuerklasse 3/5?Haben deine Eltern weitere Einkünfte oder ggf. Einkünfte die unter dem Progressionsvorbehalt laufen? (vgl Paragraph 46 Einkommensteuergesetz).

Eventuell sind sie auch nicht pflichtveranlagt und geben entsprechend freiwillig ihre Steuererklärung ab. Wenn mit einer Erstattung zu rechnen ist, ist dieses auch sinnvoll. Gegebenenfalls sind gewisse Sonderausgaben oder Werbungskosten vorhanden (Fahrtkosten etc.).

In der Regel lohnt es sich schon, wenn man nicht pflichtveranlagt ist eine Steuererklärung freiwillig abzugeben.

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Für Schwarzarbeit ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls zuständig.

Wenn du den Verdacht hast, kannst du dich anonym oder auch persönlich beim Zoll melden (telefonisch/Mail etc.). Alles was du weißt dem Zoll mitteilen, der entscheidet dann ob dies nachgegangen wird oder nicht.

Sollte keine Schwarzarbeit dort sein, hast du trotzdem nichts zu befürchten.

Die Polizei hat damit gar nichts zu tun. Das Finanzamt hat nur bedingt damit zu tun, wird gegebenenfalls darüber unterrichtet vom Zoll (unversteuerte Einnahmen). Die Ausländerbehörde hat je nach antreffen der Person damit was zu tun (Arbeitserlaubnis ja/nein). Aber da wendet sich dann entsprechend der Zoll an die Behörde zwecks ggf. Ausweisung.

Aber wichtig ist, du bekommst keinen Ärger oder machst dich nicht strafbar, wenn an deine Anschuldigung nichts dran ist

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Schenkungen sind im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Je nachdem von wem du Geld bekommst, gibt es unterschiedliche Freibeträge. Die Freibeträge sind in Paragraph 16 ErbStG geregelt und gestaffelt nach Schenkungssteuerklassen (1-3).

Eltern: Klasse 1 --> Freibetrag 400.000 €

Freunde: Klasse 3 --> Freibetrag 20.000 €

Diese Freibeträge sind für 10 Jahre. Danach gibt es neuen Freibeträge. Alles darunter ist steuerfrei. Ob die Zahlungen auf 10 Jahre hinweg z.B. monatlich 500€ sind oder jährlich 60.000 € oder was auch immer ist egal. Werden die Freibeträge innerhalb der 10Jahresfrist überschritten, sind die Steuerpflichtig. Bei hohen Beträgen ist die Bank auch verpflichtet, dem Finanzamt eine Mitteilung zu erteilen.

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Antwort 1:

Du gibst deine aktuelle Adresse, sprich Wohnsitz C, an. In der Anlage N bezüglich der Fahrtkosten oder doppelten Haushaltsführung etc. kannst du Wohnung A/B angeben.

Antwort 2:

Da sich nicht um die die erste Ausbildung handelt, gibst du dies in Anlage N als Werbungskosten an. Die Ausgaben sind Werbungskosten und keine Sonderausgaben und somit nicht gedeckelt. Zur Not kannst du einen Zweizeiler schreiben, dass es deine Zweitausbildung ist.

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Die Vermietung und Verpachtung ist in Paragraph 21 Einkommensteuergesetz geregelt. Grundsätzlich handelt es sich um Vermietungseinkünfte (unbeweglicher Gegenstand der vermietet wird).

Hierbei wären die Mieteinnahmen von deinem Nachbar als Einnahmen zu sehen und deine Mietausgaben für deinen Vermieter als Ausgaben. Die Differenz sind deine Einkünfte.

Zu Beachten ist hier auch R 21.2 EStR (Einkommensteuerrichtlinien). Sind die Einkünfte unter 520 € im Veranlagungsjahr, kann auf die Abgabe verzichtet werden. (Vgl. R21.2 Abs. 1 S. 2 EStR).

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 @TheLittleOwl

Du nutzt dafür die alte Steuernummer. Der Grundkennbuchstabe (GKB) "E" (Einkommensteuer) ist unter der alten Steuernummer bis zum 31.12.2019 gültig. Mit dem Erhalt der neuen Steuernummer, wurde der GKB "E" lediglich ungültig gesetzt. (Es darf nur ein gültiger GKB gleichzeitig existieren.)

Deine alte Steuernummer existiert noch und ist auf dich zugewiesen.

Beispiel:

Wenn du dich z.B. scheiden lässt, erhält du auch deine alte Steuernummer wieder. Dann wird diese gültig gesetzt und die StNr. aus der Zusammenveranlagung ungültig.

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Einfach in Internet mal Brutto-Netto-Rechner suchen und entsprechend deine Daten eingeben.

Einmal den ersten Job mit entsprechender Steuerklasse eingeben und Nettobetrag merken.

Für die zweiten Job nutzt du Steuerklasse 6. Dann kannst du entsprechend Netto 1 + Netto 2 rechnen.

Wenn es dir nur darum geht, zu wissen wie hoch dein Netto ist, brauchst du keinen Steuerberater.

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Wenn du nicht pflichtveranlagt bist kannst du jedes Jahr selbst entscheiden, ob du abgibst oder nicht. Rückwirkend bis zu vier Jahre Ergo:

2016 --> 31.12.2020

2017 --> 31.12.2021 usw.

Wenn mit einer Erstattung zu rechnen ist, gibt's natürlich schön Zinsen (233a EStG).Wenn du 2016 abgibst, ist 2017 nicht berührt. Es kann sein, dass das FA dich zur Abgabe auffordert, dann bist du zur Abgabe verpflichtet. Aber bei freiwilliger Abgabe bist du für die 2017 Erklärung nicht verpflichtet und kannst Sie im Dezember 2021 (damit es schön Zinsen gibt) abgeben.

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Je nach Ausgangssituation kannst du diee steuerlich absetzen oder nicht.

Aber du kannst Bücher, wenn diese zur Sicherung, Erhalt oder Erwerbes deiner Tätigkeit dienen, als Werbungskosten, Paragraph 9 Einkommensteuergesetz, steuerlich absetzen.

Wenn du ein Gewerbe hast oder selbstständig Arbeitest und das Buch im Rahmen deiner Tätigkeit angeschafft hast, kannst du diese im Rahmen von Betriebsausgaben oder Ausgaben (je nach Einkunftsart) nach Paragraph 4 oder 9 Einkommensteuergesetz steuerlich absetzen.

Wenn das Buch zum privat Zwecken dient, ist es steuerlich nicht absetzbar.

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