Ja, natürlich. Eine Kündigung ist auch während der Krankschreibung möglich. Dies auch von beiden Seiten.

Der Irrglaube, dass dem nicht so ist, hält sich erstaunlich lange. Im Zivilgesetzbuch der Schweiz gibt es Regelung, dass eine Kündigung während einer Erkrankung nicht möglich ist. Im früheren Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik gab es meines Wissens auch einen entsprechenden Passus.

Im deutschen Arbeitsrecht ist dies jedoch jederzeit möglich. Anders zu beurteilen ist natürlich eine Kündigung wegen der Erkrankung.

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Gerade habe ich gesehen, dass es auf diese Frage noch keine Antwort gibt. Daher versuche ich mich kurz.

Im Arbeitsrecht gibt es keine einheitliche Rechtsgrundlage. Arbeitsrechts setzt sich sozusagen aus sehr vielen gesetzlichen Regelungen aus vielen unterschiedlichen Gesetzbüchern zusammen. Die aller wichtigste Grundlage dürfte jedoch das Bürgerliche Gesetzbuch sein. Hier ist geregelt wie Verträge zustande kommen und welche Rechte und Pflichten sich aus Verträgen ergeben. Eine wichtige arbeitsrechtliche Ergänzung ist darüber hinaus das Kündigungsschutzgesetz oder etwa das Teilzeit und Befristungsgesetz.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird zum Beispiel die sehr wichtige Frage der Kündigungsfrist geregelt. Dies findet sich etwa in § 622 BGB. Daneben befinden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch auch viele Regelung zu der Frage, was überhaupt vereinbart werden kann und wann eine Vereinbarung wirksam wird.

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Als Fachanwalt für Arbeitsrecht arbeite ich viel mit Führungskräften. Teilweise vereinbare ich in Aufhebungsvereinbarung ausdrücklich, dass neben Organismen auch ein Coaching durchgeführt wird. Ob ein solches Coaching Sinn macht, hängt immer in erster Linie von der Erwartungshaltung ab.

Wenn es erst einmal darum geht, sich für eine neue Tätigkeit zu platzieren und die Suche nur neun Betätigungsfeldern dient, wird ein Coaching nicht ganz so sinnvoll sein. Wenn es darum geht sich selbst zu hinterfragen und etwas mehr Klarheit über die eigenen Interessen und Ziele zu bekommen, kann Coaching definitiv Sinn machen.

Generell ist meine Erfahrung, dass hier, natürlich immer vorausgesetzt dass derjenige der coacht auch über entsprechende Erfahrung verfügt, wichtige Denkanstöße gegeben werden. Es macht einfach einen Unterschied, ob die Dinge selbst durchdacht werden oder mit einem Profi besprochen. Von daher ist meine Erfahrung, natürlich nur aus zweiter Hand, dass dies eigentlich immer Sinn macht.

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Wahrscheinlich den Artikel erst gar nicht zu Ende gelesen? Der Artikel ist natürlich kritisch und zeigt nur die verschiedenen Standpunkte. Also bitte lesen und dann erst sich beschweren. Gerade die Tagesschau ist relativ kritisch.

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Ob ein sogenannter Gemeinschaftsbetrieb vorliegt ist immer im Einzelfall zu ermitteln. Nach der Definition ist ein Gemeinschaftsbetrieb gegeben, wenn Betriebsmittel für einen arbeitstechnischen Zweck gezielt eingesetzt werden und dabei von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert.

In der Praxis meint dies, dass Mitarbeiter zwar unterschiedlichen rechtlichen Einheiten angehören, aber tatsächlich zusammenarbeiten und von einer Führungskraft gesteuert werden. In der Regel gibt es hierfür auch zahlreiche Indizien. Wird eine gemeinsame E-Mail-Adresse benutzt? Gibt es eine einheitliche E-Mail-Adresse? Wer ist jeweils als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen? Wie werden Verträge unterzeichnet? Dies ist nur ein kleiner Teil der zu stellenden Fragen.

Liegt ein Gemeinschaftsbetrieb vor ist bei Kündigungen gegebenenfalls die Anzahl der Mitarbeiter zusammenzurechnen und kann damit r Kündigungsschutz gegeben sein, der vorher nicht gegeben war.

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Eine interessante Frage die ich mir als Fachanwalt für Arbeitsrecht auch öfter stelle. Ich denke in der Tat, dass Arbeitgeber sich mit der Einstellung von Mitarbeitern leichter tun würden. Ich halte jedoch unser aktuelles System als ein gut austariertes System. Eine gewisse soziale Gerechtigkeit wird einfach großgeschrieben. Kommt es im Streit über eine Kündigung zur Zahlung einer Abfindung hat dieser Betrag auch eine soziale auf Fangfunktion.

Ich glaube unter dem Strich, dass die paar Arbeitsplätze mehr das aus meiner Sicht

viel wichtigere soziale Gesamtsystem nicht aufwiegen würden. Arbeitnehmer haben in der Regel die Möglichkeit, auch im über den Kündigungsschutz sozial aufgefangen zu werden. Unter ganz vielen Aspekten erscheint mir dies wichtig. Ein verlässliches Gesamtsystem. Ich denke auch dass diese soziale Grundabsicherung, eben auch über den Kündigungsschutz, zu einer gewissen Zufriedenheit in der Gesellschaft führt.

Dass mir einige Stichworte dich einfach so in den Raum gestellt hat. Ich muss mich mal bei Gelegenheit wirklich damit noch einmal auseinandersetzen, da dieses Thema meiner Arbeit natürlich immer tangiert.

Aber ich denke ich werde bei der Meinung bleiben, dass Kündigungsschutz wichtiger Bestandteil unseres demokratischen Grundschutzes darstellt.

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Fristlose Kündigung Diebstahl?

Ich habe heute eine fristlose Kündigung erhalten, mein Senior Chef wirft mir Diebstahl vor, folgender Sachverhalt:

Ich sollte letzte Woche auf Anweisung von meinem Junior Chef, einen Corona Test machen, weil ich Kopfschmerzen und Übelkeit hatte. Daraufhin bin ich zum Arzt und er hat mir mitgeteilt, dass er keine Notwendigkeit für den Test sieht und der Test bezahlt werden muss. Nach Rücksprache mit dem Junior Chef sollte ich den Test dann aber am folgenden Tag doch machen und die Kosten würde die Firma übernehmen. Ich bin also vor dem Arzt Termin in die Firma gefahren und habe meine Krankmeldung (bis Ende der Woche, bin allerdings weiterhin Krank geschrieben und war nicht mehr in der Firma) abgegeben und zeitgleich das Geld für den Test mitgenommen. Ich hatte die Frau in der Arztpraxis so verstanden, dass ich den Test direkt bar vor Ort zahlen kann und die Quittung erhalte. Dem war dann nicht so und darüber habe ich dann auch direkt auf dem Weg vom Arzt zu mir meinen Arbeitskollegen informiert und er hat es im Kassenbestand vermerkt.

Nun hat mein Senior Chef der mir am Vortag bereits eine ordentliche Kündigung ausgesprochen hat, (Inklusive Missachtung der Kündigungsfrist) fristlos gekündigt und beschuldigt mich, das Geld gestohlen zu haben.

Zuletzt noch als Infos, dass wir Mitarbeiter vom Junior Chef die Erlaubnis haben, Geld aus der Kasse zu nehmen. Weiterhin hat der Senior Chef mich nicht einmal angerufen und zum Sachverhalt befragt.

Ich bin wirklich beunruhigt und will natürlich rechtlich dagegen vorgehen, daher meine Frage ob er mit sowas wirklich durchkommen könnte...

Vielen Dank vorab.

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Schwer zu beurteilen und was hier erzählt wird ist auch etwas durcheinander. Wenn 2 Kündigungen ausgesprochen werden, wird oft der Fehler gemacht, dass mehr oder weniger der gleiche Kündigungsgrund vorhanden ist. Durch eine Kündigung wird der Kündigungsgrund jedoch verbraucht und damit geht die 2. Kündigung ins Leere. Das aber erstmals theoretische Ansatzpunkt. In der Tat wird die Beantwortung der Frage, neben vielen Formalien, davon abhängen, ob davon ausgegangen werden durfte das die Entnahme von Geld aus der Kasse o. k. ist. Wie wird das bei anderen Mitarbeitern gehandhabt? War das früher schon mal so? Kann sich der Juniorchef an die Freigabe erinnern?

Unabhängig davon muss in jedem Fall Kündigungsschutzklage eingereicht werden. Wird nicht innerhalb von 3 Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage eingereicht wird die Kündigung bestandskräftig. Also von daher schnell einen Termin mit der Rechtsberatung des Vertrauens vereinbaren und alles im Detail durchgehen.

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Nach deutschem Arbeitsrecht gibt es im wesentlichen 3 Kündigungsgründe:

Personenbedingt (zumal die Krankheit), verhaltensbedingt (zum Beispiel Arbeitszeitbetrug) oder eben betriebsbedingt. Bei letzterem Kündigungsgrund geht es darum, dass der Arbeitgeber Arbeitsvolumen reduziert und deswegen ein Arbeitsplatz wegfällt.

Bei einer solchen Kündigung gibt es eine Menge von Formalien die zu prüfen sind. Eine der Formalien ist eben die sogenannte Sozialauswahl. Der Arbeitgeber muss bei einer betriebsbedingten Kündigung zwischen vergleichbaren Arbeitnehmern so auswählen, dass dem Arbeitnehmer mit der geringsten Schutzbedürftigkeit gekündigt wird.

Der Arbeitgeber muss als Kriterien Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung berücksichtigen. Dabei muss er vereinfacht gesagt dem Arbeitnehmer kündigen, der am kürzesten dabei ist, keine Unterhaltsverpflichtungen hat und dann auch noch am jüngsten ist. Je mehr vergleichbare Arbeitnehmer desto schwieriger. Oft wird hier eine sogenannte Punkteliste gemacht. Für jedes Kriterium werden Punkte vergeben und dem Mitarbeiter mit den wenigsten Punkten muss dann eben gekündigt werden.

Das mag noch halbwegs überschaubar klingt. In der gerichtlichen Praxis ist es für Arbeitgeber oft schwer bis unmöglich eine betriebsbedingte Kündigung wirklich erfolgreich durchzusetzen.

Ich hoffe das war verständlich. Ansonsten gerne Rückfragen.

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Da die konkrete Situation nicht bekannt ist, lässt sich natürlich nur schwer eine Antwort geben. Im Zweifel einfach freundlich nachfragen, dies entweder telefonisch oder per E-Mail. Bei mir ist es jedenfalls so, soweit es keine Neuigkeiten gibt, melde ich mich nur nach längerem Zeitablauf mit einem kurzen Zwischenstand. Das handhabt jeder Kollege aber auch anders. Also freundlich nachfragen und alles ist gut

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sonstiges

Grundsätzlich finde ich so Aussteiger interessant. Zum einen sicherlich alles eine Frage der Ansprüche im Leben. Wer mit 359 €, den ganzen Tag Fernsehschauen und den Hund spazieren führen zufrieden ist, der kann sich diesen Weg hier überlegen. Auf gesamtgesellschaftliche Fragen werde ich erst gar nicht eingehen.

Ob das alles so stimmt oder fake ist, wer weiß. Unabhängig davon machte auf mich offen gesagt keinen glücklichen oder zufriedenen Eindruck.

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Die Frage habe ich jetzt erst gesehen. Die Antwort hilft hoffentlich noch.Das arbeitsgerichtliche Urteil wird wohl ein Vergleich sein. Aus einem Urteil ergeben sich in der Regel keine Ansprüche auf Abfindung, wohl aber aus einem Vergleich. Die Fälligkeit der Abfindung sollte in dem Vergleich selbst geregelt sein.

Ist in dem Vergleich zu der Fälligkeit selbst nichts ausgeführt, so ist im Zweifel die Abfindung sofort fällig. Von daher den Arbeitgeber anschreiben, zur Zahlung auffordern und die 1. Schritte Richtung Zwangsvollstreckung einleiten. Liegt der Titel schon vor, kann direkt der Gerichtsvollzieher losgeschickt werden. Auch eine Kontenpfändung ist möglich. Soweit erstinstanzlich ein Anwalt involviert war, wird dieser insoweit der richtige Ansprechpartner sein.

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Das meiste ist ja schon gut beantwortet. In jedem Fall sollte noch mal der Arbeitsvertrag überprüft werden. Nach wie vor gibt es Arbeitsverträge mit einer Befristung für die Probezeit. Für ein Laien ist diese Formulierung oft nicht ganz einfach zu verstehen. Sollte das Arbeitsverhältnis allerdings unbefristet sein, dann wäre die Kündigungsfrist einzuhalten.

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Ja, es handelt sich um einen unbefristeten Vertrag. Dies bedeutet nicht automatisch unkündbar. Nach deutschem Arbeitsrecht ist eine Kündigung während der 1. 6 Monate des Arbeitsverhältnisses vereinfacht möglich. Der Arbeitgeber muss kein Kündigungsgrund haben. Dies ist die sogenannte Wartefrist. Erst danach greift das Kündigungsschutzgesetz und eben der Kündigungsschutz, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Unabhängig davon, ein unbefristeter Vertrag ist natürlich schon mal etwas Positives. Viel Glück und gutes Gelingen

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Das hängt davon ab, was vereinbart wurde.

Üblicherweise wird direkt in der Vereinbarung geregelt, wann die Abfindung fällig ist. Befindet sich der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in einem gerichtlichen Vergleich und wurde nichts geregelt, ist die Abfindung sofort fällig.

In jedem Fall sofort mit der Gewerkschaft Kontakt aufnehmen und nachhaken. Falls ein gerichtlicher Vergleich vorhanden ist kann unmittelbar aus diesem vollstreckt werden

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Du bist jung und hast einen spannenden Weg vor dir. Extrem viele Wege führen nach Rom. Ich möchte nur klarstellen, dass Geschäftsführer nicht zwingend ein Karriereweg ist. Damit will ich sagen, dass die Position als Geschäftsführer erst einmal nicht wirklich viel aussagt. Ich erlebe in meiner beruflichen Praxis hier eine sehr große Spannbreite. Ich habe mit Geschäftsführern zu tun, die vereinfacht gesagt wirklich viel zu sagen haben und große Personalverantwortung. Ich habe aber auch mit Geschäftsführern zu tun, die einfach Teil des Unternehmens sind und keinerlei eigenen Entscheidungsspielraum.

Wenn du in eine Führungsposition willst und Personal Verantwortung haben möchtest gibt es auch zahlreiche andere Wege. Das kann auch als Abteilungsleiter, Betriebsleiter, Prokurist,. Geschäftsführer ist erst mal kein eigenes Berufs oder Tätigkeitsbild.

Arbeite dich die Leiter hoch und überlege dir wo du letztendlich hin willst. Betriebswirtschaft ist sicherlich ein sinnvolles Studium, da du dann breit aufgestellt bist. Mittlerweile gibt es allerdings eine fast schon unüberschaubare Anzahl von Studiengängen. Vielleicht würde eine Berufsberatung Sinn machen.

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Rein rechtlich kaum.

Ein Arbeitnehmer ist erst einmal nicht für eine bestimmte Mindestleistung angestellt. Ein Arbeitnehmer soll machen was er eben kann, so gut wie es geht.

Wenn ein Arbeitnehmer deutlich zu langsam, zu wenig arbeitet stellen sich juristisch erst einmal 2 Fragen: Kann er nicht besser oder macht er das absichtlich?

Je nach Antwort gibt es 2 juristische Möglichkeiten der Kündigung. Kann er es nicht besser käme eine personenbedingte Kündigung infrage. Macht er's absichtlich käme eine verhaltensbedingte Kündigung infrage. Ich werde an dieser Stelle in beiden Konstellationen nicht ins Detail gehen. Entsprechende Prozesse hatte ich schon des Öfteren geführt. Aus Arbeitgebersicht ist die Chance einen entsprechenden Prozess zu gewinnen gleich Null.

Neben der rechtlichen, gibt es natürlich auch die praktische Seite.

Manchmal kündigen Arbeitgeber, obwohl ihm bewusst ist, dass ein Kündigungsgrund im Fall einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung nicht darstellbar ist. Dann stellt sich für den Arbeitnehmer immer die Frage ob er an dem Arbeitsverhältnis festhalten will oder eben Abfindungsverhandlungen führt.

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Eine sehr beliebte Antwort: es kommt drauf an.

Statistisch gesehen tauchen Arbeitnehmer von großen Unternehmen öfter vor dem Arbeitsgericht auf als von kleinen Unternehmen. Dies ist natürlich auch den einzelnen Richterinnen vor dem Arbeitsgericht bekannt. Nur weil ein Arbeitgeber öfter vor dem Arbeitsgericht auftaucht, ist er noch lange kein schwarzes Schaf. Auseinandersetzung gibt es überall, auch in einer guten Beziehung.

Unter echten schwarzen Schafen verstehe ich Arbeitgeber die sich bewusst illegal verhalten. Krasse Fälle sprechen sich natürlich auch unter der Richterschaft um. Aber es gibt bei den Arbeitsgerichten keine schwarze Liste oder ähnliches.

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Aus meiner Erfahrung gibt es eigentlich keine dummen Tipps. Ich spreche jetzt als Experte für Arbeitsrecht. Da in unserem Forum viele Laien unterwegs sind ist natürlich die Qualität der Antworten sehr unterschiedlich. Aber es ist eben ein Laienforum und die Welt ist im Arbeitsrecht, wie auch im übrigen Leben, eben weder schwarz noch weiß sondern im wesentlichen eine Vielzahl von Grautönen. Damit will ich sagen, meistens gibt es weder die genau richtige oder die falsche Antwort. Natürlich gibt es immer wieder Laien die aus meiner Sicht Dinge schreiben, die so eben nicht stimmt. Aber Aufgabe unseres Forums ist es eben Empfehlungen zu geben und keine Rechtsberatung zu leisten. Ich denke so ist es auch in den anderen Bereichen. Aus der Vielzahl von Antworten kann sich der Fragesteller immer aus meiner Sicht gute Empfehlungen ableiten. Und dumm? Nein, es gibt einfach keine dummen Fragen und weniger dumme Antworten.

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Die Beantwortung der Frage hängt erst einmal davon ab, ob hier eine widerrufliche oder eine unwiderrufliche Freistellung ausgesprochen wurde. Die Rechtsprechung ist hier nicht ganz einheitlich. Oft kann jedoch eine unwiderrufliche Freistellung dahingehend ausgelegt werden, dass eine andere Tätigkeit möglich ist. Die Fragen die sich dann Stellen ist die Frage der Anrechnung von diesem anderweitigen Verdienst und dem Risiko eines möglichen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot. Letzteres würde ich auf jeden Fall klären. Mit der Kündigungsschutzklage gibt der Arbeitnehmer, zumindest formal, an, dass er ja weiter arbeiten möchte. Von daher besteht immer das Risiko, dass der Arbeitgeber dies, erfährt er davon, als Vorwand nimmt um eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Ich gehe davon aus, dass hier ein Rechtsanwalt eingeschaltet ist und würde empfehlen dies mit dem Kollegen zu besprechen.

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