Also, die schlechte Nachricht ist, Baulärm kennt keine Mittagspause. Die gute Nachricht ist, es gibt Grenzen für Baulärm, der in Dezibel gemessen wird. Die Einzelheiten finden sich in der AVV Baulärm, welche für Immissionen dieser Art zuständig ist. Wenn es unerträglich ist, was etwa ab 65-70dB der Fall ist, kann auf jeden Fall etwas unternommen werden, wenn es täglich länger dauert.


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Es gibt Regeln. Auch Baulärm unterliegt Regeln, welche sich in der AVV Baulärm finden. Wenn diese Richtwerte der AVV Baulärm überschritten worden sind, kann nicht nur der Mieter eine Mietminderung sondern auch der Eigentümer etwas unternehmen: Er kann Unterlassung verlangen, § 1004 BGB oder, wenn die Voraussetzungen vorliegen, eine Entschädigung nach § 906 BGB.

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Der zulässige Baulärm ist in der AVV Baulärm geregelt - AVV steht für allgemeine Verwaltungsvorschrift. Diese gilt bundesweit für jede Baustelle.

Abhängig vom Gebietscharakter ist der Dezibelwert z.B. bei 55 Dezibel tagsüber (von 7:00 bis 20:00) im allgemeinen Wohngebeit festgelegt. Der Lärm ist VOR dem GEÖFFNETEN Fenster zu messen!! Werden die Lärmwerte aus der AVV Baulärm überschritten, dann hat die zuständige Behörde (Bauaufsicht/Gewerbeaufsicht/Polizei) dafür zu sorgen, dass der Lärm bei Überschreitungen reduziert wird.

Der Baulärm ist NIE unvermeidbar. Die Fräse könnte abgeschirmt werden, der Kran muss nicht quietschen etc. Es gibt auch leise Maschinen (so wie es leise Laubbläser gibt - elektrische) Es gibt zudem zahlreiche technische Möglichkeiten, die Schallausbreitung zu unterbinden, z.B. Schallschutzelemente vor den lauten Maschinen! Einfach bei "westend21.de" oder "Baulärm" googeln.

Eine Mischung aus Desinteresse und mangelndem Problembewußtsein führt dazu, das meist nur gesagt wird: Ist doch genehmigt. Oder: Zieh halt aufs Land. Bauen ist halt laut. Wenn da jeder käme.

Tatsächlich gibt es für Baulärm die besagte rechtliche Regelungen, die häufig einfach ignoriert werden. Tatsächlich könnte die gleichen Argumente für Geschwindigkeitsbeschränkungen gesagt werden. Warum dürfen nicht alle mit 75 kmH durch die Innenstadt brettern? Ist doch schneller. Zieh doch aufs Land, wenns zu schnell ist. Zeit ist Geld......

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Die Polizei müsste einschreiten, wenn es zu laut ist. Zumal vermeidbar verursachter Lärm eine Ordnungswidrigkeit darstellt, § 117 OWiG.

Der zulässige Baulärm ist in der AVV Baulärm geregelt - AVV steht für allgemeine Verwaltungsvorschrift.Diese gilt bundesweit, auch für die Bahn.

Abhängig vom Gebietscharakter ist der Dezibelwert z.B. bei 55 Dezibel tagsüber (von 7:00 bis 20:00) im allgemeinen Wohngebeit festgelegt. Nachts liegen diese Werte deutlich niedriger, im Wohngebiet bei 40 dB(A), im Mischgebiet bei 45 dB(A). Der Lärm ist VOR dem GEÖFFNETEN Fenster zu messen!! Werden die Lärmwerte aus der AVV Baulärm überschritten, dann hat die zuständige Behörde (Bauaufsicht/Gewerbeaufsicht/Eisenbahnbundesamt) dafür zu sorgen, dass der Lärm reduziert wird. Der Baulärm ist NIE unvermeidbar. Es gibt zahlreiche technische Möglichkeiten, die Schallausbreitung zu unterbinden. Es gibt auch Schallschutzwände! Einfach bei "westend21.de" oder "Baulärm" googeln.

Eine Mischung aus Desinteresse und mangelndem Problembewußtsein führt dazu, das meist nur gesagt wird: Ist doch genehmigt. Oder: Zieh halt aufs Land. Wenn da jeder käme. Tatsächlich könnte das Gleiche über Geschwindigkeitsbeschränkungen gesagt werden. Warum dürfen nicht alle mit 75 kmH durch die Innenstadt brettern?

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Es gibt zwei Möglichkeiten:

Mietminderung oder Unterlassung des Baulärms.

Da die Mietminderung wenig gegen den Lärm hilft und die Details sehr umstritten sind, hier nur kurz zum Unterlassungsanspruch gegen den Bauherren und den Verursacher:

Der zulässige Baulärm ist in der AVV Baulärm geregelt - AVV steht für allgemeine Verwaltungsvorschrift. Abhängig vom Gebietscharakter ist der Dezibelwert z.B. bei 55 Dezibel tagsüber (von 7:00 bis 20:00) im allgemeinen Wohngebeit festgelegt. Für Mischgebiete und Gewerbegebiete gelten höhere Werte. Der Lärm ist VOR dem GEÖFFNETEN Fenster zu messen!! Werden die Lärmwerte aus der AVV Baulärm überschritten, dann hat die zuständige Behörde (Bauaufsicht/Gewerbeaufsicht) dafür zu sorgen, dass der Lärm reduziert wird, dies kann auch durch zeitliche Beschränkungen erfolgen - wenn es nur zwei Stunden am Tag laut ist, gibt es einen Auflschlag von 10 Dezibel.

Einfach bei "westend21.de" oder "Baulärm" googeln.

Der zu hohe Baulärm ist durch das zuständige Amt zu unterbinden - kann aber womöglich auch durch ein Gespräch mit dem Bauleiter geklärt werden. Wenn es nicht hilft, gibt es die Möglichkeit einen zivilrechtliche Unterlassungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzen. Denn wenn die zulässigen Werte nicht eingehalten werden, besteht in der Regel ein Unterlassungsanspruch nach 906, 1004 BGB bzw. über 862 für Mieter/Besitzer.

Zur Mietminderung: Das Argument des Vermieters ist beliebt und kommt leider auch bei manchen Gerichten gut an. Deshalb bevorzuge ich die Unterlassung - dann zahlt der Bauherr gerne die Minderung, wenn er sonst nicht mehr bauen darf...... Voraussetzung ist meist eine Schallpegelmessung, um den Bauherren zu überzeugen.

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Schall breitet sich normalerweise kugelförmig von der Schallquelle ausgehend aus. Der Schall, der nach oben abstrahlt, wird nicht durch Hindernisse gebrochen und reduziert. Daher ist es häufig im EG und 1. Etage leiser als in den oberen Stockwerken. Die Reduzierung erfolgt dann nur über die Entfernung. Je höher, desto weiter weg - also im 10 Stock ist es sicherlich leiser als im 1. Stock..

Die Daumenregel ist: Wer die Schallquelle gut sieht, ohne Hindernisse (Autos, Bäume, Menschen, Gebäude etc) , hat die direkte Schalleinwirkung, die sich nur über die Entfernung reduziert.

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Es gibt zwei Möglichkeiten:

Mietminderung oder Unterlassung des Baulärms. Da die Mietminderung wenig gegen den Lärm hilft, hier nur kurz zum Unterlassungsanspruch gegen den Bauherren und den Verursacher:

Der zulässige Baulärm ist in der AVV Baulärm geregelt - AVV steht für allgemeine Verwaltungsvorschrift. Abhängig vom Gebietscharakter ist der Dezibelwert z.B. bei 55 Dezibel tagsüber (von 7:00 bis 20:00) im allgemeinen Wohngebeit festgelegt. Für Mischgebiete und Gewerbegebiete gelten höhere Werte. Der Lärm ist VOR dem GEÖFFNETEN Fenster zu messen!! Werden die Lärmwerte aus der AVV Baulärm überschritten, dann hat die zuständige Behörde (Bauaufsicht/Gewerbeaufsicht) dafür zu sorgen, dass der Lärm reduziert wird, dies kann auch durch zeitliche Beschränkungen erfolgen - wenn es nur zwei Stunden am Tag laut ist, gibt es einen Auflschlag von 10 Dezibel.

Einfach bei "westend21.de" oder "Baulärm" googeln.

Der zu hohe Baulärm ist durch das zuständige Amt zu unterbinden - kann aber womöglich auch durch ein GEspräch mit dem Bauleiter geklärt werden. Wenn es nicht hilft, gibt es die Möglichkeit einen zivilrechtliche Unterlassungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzen.

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Der zulässige Baulärm ist in der AVV Baulärm geregelt - AVV steht für allgemeine Verwaltungsvorschrift. Abhängig vom Gebietscharakter ist der Dezibelwert z.B. bei 55 Dezibel tagsüber (von 7:00 bis 20:00) im allgemeinen Wohngebeit festgelegt. Für Mischgebiete und Gewerbegebiete gelten höhere Werte. So wie beschrieben, werden die Werte in einem engen Innenhof bestimmt überschritten, denn diese sind VOR dem GEÖFFNETEN Fenster zu messen!! Nach der AVV Baulärm ist dann der Lärm zu reduzieren, dies kann auch durch zeitliche Beschränkungen erfolgen - wenn es nur zwei Stunden am Tag laut ist, gibt es einen Auflschlag von 10 Dezibel.

Einfach bei "westend21.de" oder "Baulärm" googeln.

Der zu hohe Baulärm ist durch das zuständige Amt zu unterbinden - kann aber womöglich auch durch ein GEspräch mit dem Bauleiter geklärt werden. Wenn es nicht hilft, gibt es die Möglichkeit eine Unterlassungsklage im Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzen - günstiger, aber länger, dauerte eine Untätigkeitsklage gegen die Verwaltung, welche nicht einschreitet.

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