Vorbehaltlich der Richtigkeit der gegoogelten Leistungsdaten einer Honda Shadow 125 (125ccm, 11KW/15PS, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 103 Km/h / reale Höchstgeschwindigkeit 125 Km/h), handelt es sich bei einem solchen Zweirad um ein Leichtkraftrad.
Gem. § 6 Abs. 1 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) bedarf es hierfür einer Fahrerlaubnis der Klasse A1. Soweit so gut - dann wäre da noch § 6 Abs. 2 FeV, in dem steht:
"Leichtkrafträder (haben wir hier!!!) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h (haben wir hier auch!!!) <...> dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse (hier also A1) geführt werden, die das 18. Lebensjahr (haben wir hier nicht!!!) vollendet haben;"
Ergo: Nix is mit Honda Shadow unter 18 Jahren!
Auf die Möglichkeit einer (sinnfreien) Drosselung u.ä. gehe ich an dieser Stelle nicht ein. Sollte ich auf die Schnelle irgendeine AusnahmeVO / Besitzstandswahrungsformel / Verweis vom Verweis o.ä., wie es im deutschen Verkehrsrecht gerne und oft Verwendung findet, übersehen haben, lasse ich mich gerne eines Besseren belehren. Insofern sind die o.g. Ausführungen vorbehaltlich und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und/oder Richtigkeit!