Von zwei Ärzten habe ich berichtet bekommen, dass es sich nach deren Erfahrungen bei derart auftretenden Patienten ausschließlich um (Im)migranten handelt. Ist das nun "rechte Hetze" oder die Wahrheit?
Miracoli kannst du heutzutage vergessen.
Erster Fehler: Tortellini aus dem Programm genommen
Zweiter Fehler. Käse gestrichen.
Dritter Fehler: Sauce verdünnt oder Würzmischung verändert, schmeckt jedenfalls nicht mehr so würzig wie früher.
Vierter Fehler: Spaghetti sind dünner als vorher.
Fünfter und letzter Fehler: Maccaroni kleingeschnitten statt am Stück.
Es ist unfassbar, wie ein Produkt in recht kurzer Zeit derart verschlechtert wurde. Und wer glaubt, die Sauce in Gläsern würde so schmecken wie die angerührte: Irrtum!
Grunderwerbsteuer könnte das Finanzamt sofort fordern, die lassen sich aber in der Praxis Wochen und teilweise Monate Zeit damit.
Fair wäre es, bereits ab Schlüsselerhalt Strom und Heizung sowie die kommunalen Gebühren zu übernehmen. Hängt von den Absprachen mit dem Verkäufer ab.
Ummelden ist erst ab Umzug nötig.
"ihr Itsy Bitsy Teenie Weenie Honolulu Strandbikini ja der gefiel ganz besonders den Herren"
Warum wohl? Weil er winzig klein war! ;-)
Diese wirst du nicht finden, weil Internet-Glücksspiele in Deutschland verboten sind (§ 4 Abs. 4 GlüStV) und sich sowohl Veranstalter (§ 284 StGB) als auch Spieler durch ihre Teilnahme (§ 285 StGB) strafbar machen würden.
Seit Umsetzung des neuen Glücksspielstaatsvertrags http://www.fst-ev.org/fileadmin/pdf/gesetze/Gesetz2008-01-03Gl%C3%BCcksspielstaatsvertrag.pdf durch die Bundesländer ist Glücksspiel über Internet generell verboten (sa. § 4 Abs. 4 GlüStV). Dazu zählen nach der Rspr. insbesondere Sportwetten und Poker um Geldeinsätze. Das bedeutet: Die Anbieter und Vermittler machen sich strafbar gem. § 284 StGB, soweit sie ihr Angebot in Deutschland zugänglich machen. Die Spieler in Deutschland machen sich in jedem Fall strafbar, wenn sie daran teilnehmen (§ 285 StGB).
Die Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet - wozu nach st. Rspr. auch Poker in der Texas-hold-´em-Variante gehört - ist nach § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) ausnahmslos verboten. Das betrifft auch ausländische Anbieter, die an ihrem Sitz eine Lizenz besitzen, wenn sie die Teilnahmemöglichkeit in Deutschland ermöglichen. Damit ist das Angebot von Glücksspiel über Internet in Deutschland gem. § 284 StGB strafbar. Ebenso die Teilnahme daran (§ 285 StGB). Die Gewinne aus illegalem Glücksspiel unterliegen der Einziehung bzw. dem Verfall.
Eine Strafanzeige kann auch vom Ausland aus bei jeder deutschen Staatsanwaltschaft oder Polizeidienststelle per Brief, Telefax oder E-Mail (letzteres zumindest in einigen Bundesländern) eingereicht werden. Eine Anzeige bei Gericht würde zur Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden. Häufig wird eine Vernehmung des Anzeigeerstatters bzw. Rückfrage bei ihm notwendig sein, weshalb er seine Erreichbarkeit sicherstellen sollte. Außerdem muss er ggf. damit rechnen, als Zeuge vor Gericht in Deutschland erscheinen zu müssen.