Oder hier:
"Kommt nach der Zwölftelung weniger heraus als der gesetzlich zustehende Mindesturlaubsanspruch, ist mindestens dieser gesetzliche Anspruch zu gewähren. Beispiel: Der Arbeitnehmer hat einen vertraglichen Urlaubsanspruch von 25 Tagen (5-Tage-Woche). Er scheidet zum 30.08. (= 2. Hälfte des Kalenderjahres) aus. Eine vertragliche Zwölftelungsregelung vorausgesetzt, hat er damit bei seinem Ausscheiden einen Anspruch von 8/12 = 16.66 Tagen. Die Zwölftelungsregelung verstößt in diesem Fall gegen den gesetzlich garantierten Mindesturlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz (20 Tage bei 5-Tage-Woche). Der Arbeitnehmer hat daher bei seinem Ausscheiden den gesetzlichen Anspruch auf 20 Tage. "