Der Taschengeldparagraph besagt, dass ein von Kindern getätigter Kauf auch ohne Zustimmung des Erziehungsberechtigten rechtswirksam ist, solange das Kind den Kaufpreis mit Mitteln, die ihm zur freien Verfügung von den Erziehungsberechtigten überlassen wurden, bezahlen kann. Diese etwas kompliziert klingende Formulierung in § 110 BGB bedeutet im Grunde genommen nicht anderes, als dass Minderjährige, obwohl sie nur beschränkt geschäftsfähig sind, auch ohne Zustimmung der Eltern nur Dinge kaufen können, solange diese sich preislich in dem Rahmen bewegen, dass sie diese mit ihrem Taschengeld oder Geldgeschenken bezahlen können. Bei Geldgeschenken von anderen Personen als den Eltern bedarf es aber zusätzlich der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

https://www.taschengeldparagraph.com/

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Spreche doch den FA darauf einfach an.

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