Aufklärung schaffen hierbei die Didache (sehr ähnliche Moralauslegung) und die Apostolischen Konstitutionen, die dann erklären, was genau mit dem einzelnen Vorschriften gemeint ist. Tötung des Kindes = mord. Tötung/Abtreibung eines "geformten" Embroys (bzw. der Leibesfrucht) = mord. Abtreibung eines ungeformen Embroys = kein Mord

Sowohl der Barnabasbrief als auch die Didache legen das Septuaginta-Modell der Abtreibung bzw. Beseelung von Föten zu Grunde.

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Es heißt definitiv "oh man" mit nur einem "m". Es ist das selbe man wie im Ausdruck: "man sagt" oder "man möchte" usw. Es hat nichts mit Mann zu tun und es kommt auch nicht aus dem Englischen.

"Oh man" ist ein Synonmy für: ohje, oh nein, ohh,

siehe hierzu: http://www.wie-sagt-man-noch.de/synonyme/

Viele Grüße PhilX

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Nach deutschem Recht muss er nicht! Der Beichvater besitzt als Seelsoger das Zeugnisverweigerungsrecht! Aber er könnte nach deutschem Recht.

Zusätzlich ist ein kath. Pfarrer an das kanonische Recht (Kirchenrecht der kath. Kirche gebunden). Dort darf er auf keinen Fall das Beichgeheimnis brechen. Es würde die Exkommunikation erfolgen.

Can. 983 — § 1. Das Beichtgeheimnis ist unverletzlich, dem Beichtvater ist es daher streng verboten, den Pönitenten durch Worte oder auf irgendeine andere Weise und aus irgendeinem Grund irgendwie zu verraten.

§ 2. Zur Wahrung des Geheimnisses sind auch, falls beteiligt, der Dolmetscher und alle anderen verpflichtet, die auf irgendeine Weise aus der Beichte zur Kenntnis von Sünden gelangt sind.

Can. 984 — § 1. Ein Gebrauch des aus der Beichte gewonnenen Wissens, der für den Pönitenten belastend wäre, ist dem Beichtvater streng verboten, auch wenn jede Gefahr, daß etwas bekannt werden könnte, ausgeschlossen ist.

Can. 1388 — § 1. Ein Beichtvater, der das Beichtgeheimnis direkt verletzt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; verletzt er es aber nur indirekt, so soll er je nach Schwere der Straftat bestraft werden.

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Doch, er ist in der Tat auch gesetzlich verpflichtet zu schweigen. Ein kath. Pfarrer ist nicht vom deutschen Gesetz verpflichtet, aber vom kirchlichen Recht (kanonischen Recht). Ein Brucht des Beichtgeheimnisses hätte sofort eine Exkommunikation zur Folge. D.h. er würde 1. seinen Job sofort verlieren und 2. dürfte er keine Sakramente mehr empfangen. Wäre also aus der Gemeinschaft so gut wie ausgeschlossen.

Can. 983 — § 1. Das Beichtgeheimnis ist unverletzlich, dem Beichtvater ist es daher streng verboten, den Pönitenten durch Worte oder auf irgendeine andere Weise und aus irgendeinem Grund irgendwie zu verraten.

§ 2. Zur Wahrung des Geheimnisses sind auch, falls beteiligt, der Dolmetscher und alle anderen verpflichtet, die auf irgendeine Weise aus der Beichte zur Kenntnis von Sünden gelangt sind.

Can. 984 — § 1. Ein Gebrauch des aus der Beichte gewonnenen Wissens, der für den Pönitenten belastend wäre, ist dem Beichtvater streng verboten, auch wenn jede Gefahr, daß etwas bekannt werden könnte, ausgeschlossen ist.

Can. 1388 — § 1. Ein Beichtvater, der das Beichtgeheimnis direkt verletzt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; verletzt er es aber nur indirekt, so soll er je nach Schwere der Straftat bestraft werden.

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"Für zukünftige Verbrechen existiert kein Beichtgeheimnis." Alles was in einer Beichte z.B. in einem Beichtstuhl gesprochen wird, unterliegt dem Beichtgeheimnis, deshalb gilt:

Can. 983 — § 1. Das Beichtgeheimnis ist unverletzlich, dem Beichtvater ist es daher streng verboten, den Pönitenten durch Worte oder auf irgendeine andere Weise und aus irgendeinem Grund irgendwie zu verraten.

§ 2. Zur Wahrung des Geheimnisses sind auch, falls beteiligt, der Dolmetscher und alle anderen verpflichtet, die auf irgendeine Weise aus der Beichte zur Kenntnis von Sünden gelangt sind.

Can. 984 — § 1. Ein Gebrauch des aus der Beichte gewonnenen Wissens, der für den Pönitenten belastend wäre, ist dem Beichtvater streng verboten, auch wenn jede Gefahr, daß etwas bekannt werden könnte, ausgeschlossen ist.

Can. 1388 — § 1. Ein Beichtvater, der das Beichtgeheimnis direkt verletzt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; verletzt er es aber nur indirekt, so soll er je nach Schwere der Straftat bestraft werden.

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Nach deutschem Recht muss er nicht! Der Beichvater besitzt als Seelsoger das Zeugnisverweigerungsrecht!

Zusätzlich ist ein kath. Pfarrer an das kanonische Recht (Kirchenrecht der kath. Kirche gebunden). Dort darf er auf keinen Fall das Beichgeheimnis brechen. Es würde die Exkommunikation erfolgen.

Can. 983 — § 1. Das Beichtgeheimnis ist unverletzlich, dem Beichtvater ist es daher streng verboten, den Pönitenten durch Worte oder auf irgendeine andere Weise und aus irgendeinem Grund irgendwie zu verraten.

§ 2. Zur Wahrung des Geheimnisses sind auch, falls beteiligt, der Dolmetscher und alle anderen verpflichtet, die auf irgendeine Weise aus der Beichte zur Kenntnis von Sünden gelangt sind.

Can. 984 — § 1. Ein Gebrauch des aus der Beichte gewonnenen Wissens, der für den Pönitenten belastend wäre, ist dem Beichtvater streng verboten, auch wenn jede Gefahr, daß etwas bekannt werden könnte, ausgeschlossen ist.

Can. 1388 — § 1. Ein Beichtvater, der das Beichtgeheimnis direkt verletzt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; verletzt er es aber nur indirekt, so soll er je nach Schwere der Straftat bestraft werden.

(Ich verstehe nicht, wie man hier schon mal gesendete Beiträge wieder löschen kann.. und warum werden meine Beträge zeitlich falsch eingeordnet? Wieso ist mein Beitrag plötzlich in der Mitte?)

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Nach deutschem Recht muss er nicht! Der Beichvater besitzt als Seelsoger das Zeugnisverweigerungsrecht!

Zusätzlich ist ein kath. Pfarrer an das kanonische Recht (Kirchenrecht der kath. Kirche gebunden). Dort darf er auf keinen Fall das Beichgeheimnis brechen. Es würde die Exkommunikation erfolgen.

Can. 983 — § 1. Das Beichtgeheimnis ist unverletzlich, dem Beichtvater ist es daher streng verboten, den Pönitenten durch Worte oder auf irgendeine andere Weise und aus irgendeinem Grund irgendwie zu verraten.

§ 2. Zur Wahrung des Geheimnisses sind auch, falls beteiligt, der Dolmetscher und alle anderen verpflichtet, die auf irgendeine Weise aus der Beichte zur Kenntnis von Sünden gelangt sind.

Can. 984 — § 1. Ein Gebrauch des aus der Beichte gewonnenen Wissens, der für den Pönitenten belastend wäre, ist dem Beichtvater streng verboten, auch wenn jede Gefahr, daß etwas bekannt werden könnte, ausgeschlossen ist.

Can. 1388 — § 1. Ein Beichtvater, der das Beichtgeheimnis direkt verletzt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; verletzt er es aber nur indirekt, so soll er je nach Schwere der Straftat bestraft werden.

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Kirchenrechtlich macht er sich auf jeden Fall strafbar.

ich kenne da aber nur die kath. Position.

Nach kanonischem Recht (Kirchenrecht, dem ein kath. Beichtvater ebenfalls untergeben ist):

Can. 983 — § 1. Das Beichtgeheimnis ist unverletzlich, dem Beichtvater ist es daher streng verboten, den Pönitenten durch Worte oder auf irgendeine andere Weise und aus irgendeinem Grund irgendwie zu verraten.

§ 2. Zur Wahrung des Geheimnisses sind auch, falls beteiligt, der Dolmetscher und alle anderen verpflichtet, die auf irgendeine Weise aus der Beichte zur Kenntnis von Sünden gelangt sind.

Can. 984 — § 1. Ein Gebrauch des aus der Beichte gewonnenen Wissens, der für den Pönitenten belastend wäre, ist dem Beichtvater streng verboten, auch wenn jede Gefahr, daß etwas bekannt werden könnte, ausgeschlossen ist.

Can. 1388 — § 1. Ein Beichtvater, der das Beichtgeheimnis direkt verletzt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; verletzt er es aber nur indirekt, so soll er je nach Schwere der Straftat bestraft werden.

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Zusätzlich ist ein kath. Pfarrer an das kanonische Recht (Kirchenrecht der kath. Kirche gebunden). Dort darf er auf keinen Fall das Beichgeheimnis brechen. Es würde die Exkommunikation erfolgen.

Can. 983 — § 1. Das Beichtgeheimnis ist unverletzlich, dem Beichtvater ist es daher streng verboten, den Pönitenten durch Worte oder auf irgendeine andere Weise und aus irgendeinem Grund irgendwie zu verraten.

§ 2. Zur Wahrung des Geheimnisses sind auch, falls beteiligt, der Dolmetscher und alle anderen verpflichtet, die auf irgendeine Weise aus der Beichte zur Kenntnis von Sünden gelangt sind.

Can. 984 — § 1. Ein Gebrauch des aus der Beichte gewonnenen Wissens, der für den Pönitenten belastend wäre, ist dem Beichtvater streng verboten, auch wenn jede Gefahr, daß etwas bekannt werden könnte, ausgeschlossen ist.

Can. 1388 — § 1. Ein Beichtvater, der das Beichtgeheimnis direkt verletzt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; verletzt er es aber nur indirekt, so soll er je nach Schwere der Straftat bestraft werden.

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Nach deutschem Recht muss er nicht! Der Beichvater kann besitzt als Seelsoger das Zeugnisverweigerungsrecht!

Zusätzlich ist ein kath. Pfarrer an das kanonische Recht (Kirchenrecht der kath. Kirche gebunden). Dort darf er auf keinen Fall das Beichgeheimnis brechen. Es wäre die Exkommunikation erfolgen.

Can. 983 — § 1. Das Beichtgeheimnis ist unverletzlich, dem Beichtvater ist es daher streng verboten, den Pönitenten durch Worte oder auf irgendeine andere Weise und aus irgendeinem Grund irgendwie zu verraten.

§ 2. Zur Wahrung des Geheimnisses sind auch, falls beteiligt, der Dolmetscher und alle anderen verpflichtet, die auf irgendeine Weise aus der Beichte zur Kenntnis von Sünden gelangt sind.

Can. 984 — § 1. Ein Gebrauch des aus der Beichte gewonnenen Wissens, der für den Pönitenten belastend wäre, ist dem Beichtvater streng verboten, auch wenn jede Gefahr, daß etwas bekannt werden könnte, ausgeschlossen ist.

Can. 1388 — § 1. Ein Beichtvater, der das Beichtgeheimnis direkt verletzt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; verletzt er es aber nur indirekt, so soll er je nach Schwere der Straftat bestraft werden.

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