Dieses Mal meine ich, skyfly widersprechen zu müssen.
Ich halte die Sache für ernster, als das hier rumkommt. Den Verpflichtungen nach § 142 Abs. 1 wurde nicht nachgekommen. Auch das nachträgliche Ermöglichen der notwendigen Feststellungen nach Abs. 3 würde ich erst einmal bestreiten, zum Einen wurde das nicht "unverzüglich" getan, zum Anderen wurde z.B. die Feststellung bezüglich möglicher Beeinflussung durch "psychoaktive Substanzen" ggf. vereitelt.
Selbst wenn ggf. anerkannt würde, dass der Geschädigte nicht unbedingt morgens um vier zu wecken ist, blieben noch mehrere Möglichkeiten, seinen Verpflichtungen als Unfallbeteiligter nachzukommen. Nahe liegend wäre es, entweder per Zettel alle notwendigen Angaben mitzuteilen, oder die Polizei zu rufen. Beides ist nicht geschehen und dafür sind glaubhafte Gründe anzuführen.
Was jetzt im Zusammenhang mit dem nächtlichen Unfall 04:00 Uhr, die Angabe bedeutet, "am nächsten Morgen", ist mir ein bisschen schleierhaft. Ich gehe mal davon aus, dass es noch am gleichen Tag war, allerdings erst, nachdem geschlafen wurde.
Die Höhe möglicher Sachschäden beurteilen zu wollen, ist immer gefährlich. Ein kleiner Maschendrahtzaun kann durchaus die (in der Praxis meist genannte) Grenze für einen "bedeutenden" Schaden von 1.300,- € übersteigen. Schließlich hat der Geschädigte Anspruch auf fachgerechte Wiedergutmachung - wenn der Zaun erneuert werden muss (Pfosten in Fundamente … etc.), werden ggf. zwei Facharbeiter mind. einen Tag Arbeit haben und Material brauchen.
Die Behauptung, sich "unter Schock" vom Unfallort entfernt zu haben, kann ebenfalls sehr zweischneidig werden, denn offensichtlich war der Schock nicht groß genug, dass das verunfallte Fahrzeug zurück gelassen wurde. Damit könnten für einen Staatsanwalt u. ggf. die Verkehrsbehörden Zweifel an der Fahreignung entstehen – was bis zur MPU-Auflage Folgen haben kann.
Wenn du dich z.B. als fahrfähig (nach dem Unfall) bezeichnest, relativiert sich die Angabe zum Schockzustand und wird als Schutzbehauptung gewertet, warst du nicht fahrfähig, hast du nach dem bereits erfolgten Unfall weiterhin den Verkehr gefährdet.
Ich rate dazu, vorerst keine Angaben zur Sache zu machen, bzw. vorher einen Anwalt (selbst wenn es nur ein Beratungsgespräch wird) zu konsultieren. Wenigstens die Sachangaben sollten juristisch abgesichert sein, wenn Widersprüche oder klare Unglaubwürdigkeiten ersichtlich sind, werden die Konsequenzen teuer.
Es gibt eine ganze Reihe von Fragen, die selbst mir sofort einfallen und die äußerst unbequem werden können. Sich darauf einzurichten, dass solche gestellt werden, kann keinesfalls ein Fehler sein - und dabei kann dir eigentlich nur ein Fachanwalt ernsthaft zur Seite stehen.
Wer glaubt, jedem guten Verhör in jedem Moment standhalten zu können, hat noch nie eines erlebt. Ich warne ausdrücklich davor, das Ganze auf die leichte Schulter zu nehmen.
Angaben über einen Schockzustand, oder nicht getrunken, bzw. nichts verbotenes konsumiert zu haben, sind zu hören, glauben muss sie allerdings niemand. Staatsanwälte ermitteln nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ (im Zweifel das Härtere) und Gerichte haben bei Unfallflucht-Sachen einen relativ breiten Handlungsspielraum.
Du hast ein Recht, bzw. bist nicht verpflichtet, selbst an einer möglichen Strafverfolgung gegen dich mitzuwirken. Bei Unfallflucht-Dingen ist das ziemlich umstritten, denn einerseits darfst du die Verfolgung wegen einer Sachbeschädigung durch Flucht verhindern, dich andererseits aber nicht unerlaubt vom Unfallort entfernen.