Es hilft jetzt nicht mehr viel, im Nachhinein zu überlegen, was man hätte besser machen können (z.B. Einzelveranlagung prüfen).

Bei mir ist es zwar anders herum (ich bin in der Kirche, meine Frau nicht), aber ich empfinde die Berechnung der Kirchensteuer auch jedes Jahr als ungerecht. Was die Steuer auf die Abfindung angeht, bleibt nur noch der schon von Ernsterwin empfohlene Weg der 50%igen Teilerstattung.

Einem solchen Antrag muss die Kirche allerdings nicht unbedingt zustimmen! Unterschiedliche Erfahrungen mit diesem Teilerlass findest Du hier in den Kommentaren: http://der-privatier.com/steuerplanung-teil-3/

Gruß, Peter Ranning

...zur Antwort

In der Familienversicherung kann man auch dann versichert werden, wenn man nebenberuflich selbständig ist. Dazu dürfen nicht mehr als 20 Std./Woche anfallen und die Einkünfte dürfen nicht die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen. Sprich: Es muss klar sein, wovon man ansonsten lebt!

Die gesamten Einkünfte des Familienversicherten dürfen 405 Euro/Monat nicht überschreiten. Dazu zählen auch Einkünfte aus Kapitalanlagen (Zinsen, Dividenden), Vermietung und Verpachtung und eben auch aus der selbständigen Tätigkeit. Bei dieser selbständigen Tätigkeit zählt dann immer der Gewinn, also das Ergebnis der Einnahmen/Überschuss-Rechnung (EÜR).

Ausnahme: Geringfügig Beschäftigte (Minijob) dürfen max. 450 Euro verdienen.

Gruß, Peter Ranning

...zur Antwort

Eine Abfindung wird NIE auf ALG1 angerechnet! Egal aus welchen Gründen sie gezahlt wurde. Das Einzige, was passieren kann, ist eine Ruhezeit. Dabei wird das ALG1 aber nur verschoben. D.h. auch dann gibt es nicht weniger und auch nicht kürzer, sondern nur später.

Aber auch eine Ruhezeit kommt hier wegen Einhaltung der Kündigungsfrist nicht in Betracht. Also: Keine Sorge machen!

...zur Antwort

Zur Fünftelregel gibt es hier: http://der-privatier.com/kap-3-3-1-die-fuenftelregel/ ein Beispiel und noch weitere Hinweise, was man unbedingt beachten sollte.

Peter Ranning

...zur Antwort

Abfindungen können unter gewissen Voraussetzungen nach der sog. Fünftelregel besteuert werden (s. z.B.: http://der-privatier.com/kap-3-3-1-die-fuenftelregel ). Das wirkt in etwa so, als ob die Abfindung auf fünf Jahre verteilt würde. Dazu muss aber die Höhe der Abfindung und die bisherigen Einkünfte im richtigen Verhältnis stehen (Stichwort: "Zusammenballung").

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird das Finanzamt bei der Steuererklärung prüfen. Um die Steuer zu reduzieren, könnte man im laufenden Jahr noch versuchen, die anderen Einkünfte so gering wie möglich zu halten (oder zu verschieben).

...zur Antwort

Wie "briter" schon gesagt hat, muss man sicher erst einmal wissen, ob man ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Beruf überhaupt will. Ich habe es sogar aus eigenem Antrieb gemacht und bin sehr zufrieden. Und ich kenne (im Gegensatz zu "briter") im Ex-Kollegen- und Bekannten-Kreis einige, die schon vor vielen Jahren aufgehört haben und SEHR zufrieden damit sind. Und: Früher oder später kommt das Arbeitsende ohnehin! Vielleicht kann man als jüngerer Mensch ja noch ein wenig mehr das Leben genießen?

Jetzt aber zu den finanziellen Fragen:

Zunächst einmal enthält das Angebot des AGs einen Fehler. Wer das 58 Lebensjahr vollendet hat, hat Anspruch auf 24 Monate ALG1, nicht 18. Die Sperre von 3 Monaten ist wahrscheinlich zu erwarten, verkürzt aber auch den Anspruch. Im Endeffekt also 21 Monate ALG-Bezug.

Für weitere Überlegungen kommt es natürlich auf die Höhe der Abfindung an. Diese sollte nach Möglichkeit natürlich den Verlust an Einkommen bis zum Beginn der Rente ausgleichen. Oft wird hier aber mit einem reduzierten Netto-Einkommen von um die 85% gerechnet.

Mein Rat daher: Wenn die Abfindung (netto!) in der Lage ist, für die Zeit des ALG-Bezuges und die Zeit bis zum Beginn der abschlagsfreien Rente (ca. 63+9 für 1955 geb. Schwerbehinderte) ein Einkommen von 85% des bisherigen Netto-Einkommens abzudecken, würde ich sie annehmen.

Aber nicht vergessen, dass in den Zeiten, in denen kein ALG Anspruch besteht, weder Beiträge zur RV, noch für KV+PV bezahlt werden. Oder anders herum: Selber gezahlt werden müssen!!

Alternativ dazu wäre natürlich auch die Rente mit Abschlag direkt im Anschluss an ALG zu überlegen. Dies wird wohl der sinnvollere Weg sein. Und die Rechnung von "briter" ist für diesen Fall gleich mehrfach falsch. Der Abschlag beträgt im vorliegenden Fall wohl unter 10% und daher werden bestimmt keine 300 Euro fällig, denn Renten von 3.000 Euro sind wohl eher "selten". Einmal ganz abgesehen davon, dass dies der Brutto-Verlust ist. Ich würde hier eher mit einem Verlust von höchstens 200 Euro rechnen.

Und dieser Verlust muss NICHT über 30 Jahre hinweg von der Abfindung ausgeglichen werden! Er wird in den meisten Fällen bereits für sehr viele Jahre (20-25) durch die frühere Zahlung der Rente ausgeglichen. Immerhin bekommt man ja einige Monate mehr Rente.

Im Endeffekt hilft alles nichts: Man muss das Ganze einmal (evtl. mit mehreren Varianten) durchrechnen. Ich habe mir im Vorfeld meiner eigenen Entscheidungen sehr viele Gedanken gemacht (s. dazu auch mein Profil) und kann dies nur jedem genau so raten. Das Thema ist umfangreicher und komplexer als man zunächst vielleicht denkt.

Gruß, Peter Ranning

...zur Antwort

Ich würde mir lieber noch einmal überlegen, ob ich denn die Kleinunternehmerregelung wirklich unbedingt haben möchte!

Einerseits läuft man ständig Gefahr, die Grenzen zu überschreiten, andererseits bist Du mit der Regelung aber auch nicht berechtigt, die Vorsteuer abzuziehen! Und vielleicht fallen ja auch bei einer Künstlerin Kosten für die Beschaffung von Werkzeug und Materialien an, oder? Auch bei allen anderen Kosten für Atelier, Ausstellungen, Werbung, Flyer, Buchführung und Steuerberatung, Computer und Telefon, etc. fällt in der Regel Umsatzsteuer an, die Du ohne diese Regelung erstattet bekommst.

Und wenn Du vielleicht Deine Werke auch mal an andere Unternehmer verkaufst, sind diese wieder ganz froh, wenn sie die enthaltene Umsatzsteuer erst einmal vernünftig verbuchen können und sich anschließend erstatten lassen können. Es soll Unternehmer geben, die bei einer Rechnung ohne MwSt. lieber auf den Kauf verzichten (Begründung: s.o.).

Gruß, Peter Ranning

...zur Antwort

Bei dem Thema fällt mir spontan** Gerald Hörhan (Investment Punk)** ein. Hier ein Foto und ein Artikel über ihn: http://www.thilo-baum.de/lounge/das-geld-system/

Aussehen und Verhalten entsprechen sicher auch nicht unbedingt der Norm. Könnte also passen ?

Gruß, Peter Ranning

...zur Antwort

Eine Zusammenballung von Einkünften liegt dann vor, wenn man durch die Abfindung höhere Einkünfte hat, als man bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses erhalten hätte. Jeweils bezogen auf das Veranlagungsjahr.

Dies kann man nur mit konkreten Zahlen beantworten. Je nach Höhe der Abfindung würde ich auch mal über steuermindernde Maßnahmen nachdenken (z.B. Rürup).

Ich habe selber eine 6-stellige Abfindung bekommen (s. auch mein Profil) und habe am Ende einen Steuersatz von ca. 6% erreicht. Da bekommt man sogar noch die Abschlagsteuer z.T. erstattet!

Und wie hier an anderer Stelle schon gesagt wurde: Die Folgen eines Aufhebungsvertrages sollten auch im Hinblick auf ihre Wirkung bei der Arbeitsagentur (Sperre und Ruhezeit), Rentenansprüche und evtl. Krankenkasse geprüft werden.

Gruß, Peter Ranning

...zur Antwort

Alte Börsenweisheit: "Es gibt keinen free lunch" ! Will heißen, solche Gelegenheit, wie von Dir erhofft, gibt es nicht.

Die Erklärung in diesem Fall: Du hast das Bezugsverhältnis von 10:1 übersehen, d.h. Du musst 10 Optionsscheine besitzen, um eine Aktie verkaufen zu dürfen. Mit Deinen Zahlen also: 10*0,56 = 5,60 Euro. Zzgl. des Aktien-Kurses von 31,63 kommst Du dann auf deutlich über 35 Euro. Und das ist dann wieder völlig normal.

Gruß, Peter Ranning

...zur Antwort

Vorweg möchte ich schon einmal betonen, dass ich mich weder mit dem öffentlichen Dienst. noch mit besonderen Regeln für Schwerbehinderte auskenne. Dennoch möchte ich kurz meine Erkenntnisse beitragen:

Es gibt in der Tat den weitverbreiteten "Kurs" für eine Abfindung von 0,5 Gehälter pro Beschäftigungsjahr. ABER...

  • Das ist eher als untere Grenze anzusehen und wird gerne vom AG als Einstieg in Verhandlungen angeboten.
  • Eine Freistellung ist unabhängig davon zu betrachten.

Letztlich ist und bleibt es Verhandlungssache und es ist immer die Frage, wer die besseren Karten hat. Dabei wäre sicher auch noch interessant (und ggfs. bei der Abfindung zu berücksichtigen) wie alt der Fragesteller eigentlich ist. Und in diesem Zusammenhang: Wie hoch seine Chance und sein Wille ist, einen anderen Arbeitsplatz zu finden ?

Was ich gar nicht verstehe, ist die Aussage des AG-Anwalts, dass bei Nicht-Unterzeichnung eben geklagt werde ?! Gegen was will er denn klagen ?
Oder ist das so gemeint, dass der AG dann "normal" kündigt und der AN dann eben klagen muss, wenn er eine (höhere) Abfindung haben möchte.

Auch wenn der Druck der Entscheidung jetzt erst einmal im Vordergrund steht, sollte auch immer bedacht werden, wie denn die Zukunft aussehen könnte. Welche Auswirkung hat der Jobverlust ? Chancen auf dem Arbeitsmarkt ? Altervorsorge? usw.

Und nicht vergessen: Von einer schönen hohen Abfindung können u.U. hohe Steuern abgezogen werden Bei einer Abfindung unterstellt darüberhinaus das Arbeitsamt auch in fast allen Fällen das aktive Mitwirken des AN und verhängt eine Sperre von (meist) 3 Monaten. Ja nach Lage der Dinge kann auch noch eine Ruhefrist verordnet werden, in der erst einmal die Abfindung "aufgebraucht" werden muss, bevor ALG I gezahlt wird. (bitte 'mal in mein Profil schauen - da habe ich noch etwas mehr zu meinen eigenen Erfahrungen geschrieben).

Abschliessend noch einmal zurück zur Frage: Die Höhe der Abfindung ist reine Verhandlungssache. Unter einem Monatsgehalt würde ich selber kein Angebot machen. Eher mehr. Nach oben wird die Luft allerdings immer dünner. Andererseits habe ich gerade heute eine Nachricht gelesen, dass Vodafone Abfindungen von bis zu 2,4 Gehältern anbietet.

Wie es auch immer ausgeht... ich wünsche vil Erfolg !

Gruß, Peter Ranning

...zur Antwort

Zur Beantwortung der Frage fehlt vor allen Dingen die Angabe der Steuerklasse, Anzahl der Kinder, Freibeträge, usw. Aber wenn ich einfach einmal Steuerklasse III voraussetze, sehen mir die Zahlen ganz danach aus, als wenn die Abfindung ganz normal (wie Brutto-Gehalt) berechnet worden wäre. Und das wäre auch vollkommen korrekt so, denn für die Anwendung der Fünftelregel liegen dem AG keine plausiblen Gründe vor und nach Deinen eigenen Angaben (Nachtrag) wird sie wohl auch letztlich nicht zur Anwendung kommen.

Gebe Deine Daten einmal alle vollständig in einen Brutto/Netto-Rechner ein (z.B. hier: http://www.brutto-netto-rechner.info ). Ich denke, dann wird das Ergebnis schon eher passen. Wenn es nicht exakt stimmt. könnte es vielleicht noch sein, dass Dein AG bereits die Jahressteuer berechnet hat, also einen internen Jahressteuerausgleich durchgeführt hat. Aber die Fünftelregel hat er wohl nicht angewandt. Dann sähen die Zahlen anders aus.

Gruß, Peter Ranning

...zur Antwort

Eine steuerliche Beratung kann ich Dir nicht anbieten, denn das können und dürfen nur Steuerberater. Aber ich kann gerne ganz allgemein ein paar Steuergesetze erläutern.

Da wäre also zunächst einmal die Fünftelregel und der Zahlungstermin für die Abfindung. Die Fünftelregel wird nur dann angewandt, wenn sich eine "Zusammenballung der Einkünfte" ergibt. Heisst im Klartext: Nur dann, wenn sich aufgrund der Abfindung ein höheres Einkommen ergibt, als normal. Beispiel: Wer normal ein Jahresgehalt von 60.000 Euro hat und zusammen mit seinem letzten Dezember-Gehalt eine Abfindung von 40.000 erhält, hat also insgesamt 100.000 Euro. Mehr als "normal". Daher Fünftelregel.

Erhält er diese Abfindung aber erst im Januar nach dem Ausscheiden aus seiner Firma und hat sonst keine weiteren Einkünfte, so hat er in diesem Jahr also nur 40.000 Euro Einkünfte (nämlich die Abfindung). Dies ist aber nicht mehr als normal. Daher keine Fünftelregel.

Ob und wann es ALG I gibt, hängt u.a. davon ab, wer gekündigt hat und ob die Kündigungs-Fristen eingehalten worden sind. Dies ist bei einer Abfindung oft nicht der Fall, denn warum sollte der AG sonst eine Abfindung zahlen ? Hier ist dann u.U. mit Sperr- und Ruhezeiten zu rechnen, in denen die Agentur für Arbeit keine Leistung erbringt. Auch nicht für Krankenkasse !

Wenn es denn ALG I gibt, ist es selber steuerfrei. Es erhöht allerdings aufgrund des Progressionsvorbehaltes den Steuersatz. Eine eigene Steuerklasse o.ä. gibt es aber nicht.

Insgesamt sind die Fragen, die sich im Zusammenhang mit einer Abfindung ergeben, sehr vielfältig und ich kann nur empfehlen, sich rechtzeitig umfassend zu informieren. Ich sage dies aus eigener Erfahrung (s. auch Profil), denn ansonsten kann man viel Lehrgeld bezahlen.

Gruß, Peter Ranning

...zur Antwort

Ich bin jetzt seit fast 2 Jahren Privatier und lebe nur von meinen Kapitalerträgen (mehr in meinem Profil) und kann daher direkt aus der Praxis berichten.

Ich bin freiwillig bei der Techniker-Kasse versichert und zahle im Augenblick noch einen Beitrag gemäß der gesetzlich festgelegten Mindestgrenze von 898,33 Euro/Monat. Das macht dann bei mir inkl. PV ca. 155 Euro.

Aber das auch nur deswegen, weil ich infolge eines Verlustvortrages in diesem Jahr noch relativ wenig Kapitalerträge habe. Das wird sich spätestens nächstes Jahr ändern. Dann werde ich den "normalen" Satz von 14,9% (zzgl. PV) für Kapitalerträge bezahlen müssen. Allerdings nur bis zu einer Höhe von derzeit 3.937,50 Euro monatlich (Beitragsbemessungsgrenze).

Grundlage für die Beitragsberechnung sind immer die Bruttobeträge und als Nachweis gilt in der Regel der Einkommensteuer-Bescheid. Wenn dort keine Einkünfte auftauchen, wirst Du schon irgendwie glaubhaft nachweisen müssen, wie Du Deinen Lebensunterhalt bestreitest.

Aber ich würde mir auch einmal überlegen (bzw. durchrechnen), ob es wirklich sinnvoll ist, die "Abgeltungs"-Steuer wirklich so anzuwenden, wie es der Name suggeriert und wie Du es anscheinend momentan praktizierst oder vor hast: Nämlich mit der "abgeltenden" Wirkung. Heisst: "Steuer wird von der Bank einbehalten, damit ist alles abgegolten und Steuererklärung ist nicht mehr erforderlich."

Oft sprechen schon einige Sonderfälle dagegen, in denen eben doch eine Steuererklärung notwendig ist. In Deinem Fall könnte es aber allein die Höhe der Einkünfte sinnvoll erscheinen lassen, einmal darüber nachzudenken. Bei z.B. 1000 Euro Brutto Kapitalerträge pro Monat kommen im Jahr nur 12.000 Euro zusammen. Und die sind (bei Verheirateten) komplett steuerfrei. D.h. Du würdest durch die Erklärung Deiner Kapitalerträge in der Steuererklärung Deine bereits gezahlte Abgeltungssteuer komplett wieder bekommen.

Als Lediger sind nur 8000 Euro/Jahr steuerfrei, aber hier wäre dann der Steuersatz sicher niedriger als die 25% bei der Abgeltungssteuer. Also auch hier eine Rückzahlung so gut wie sicher.

Ob dies nun eine "beruhigende" Antwort war, weiss ich nicht. Aber vielleicht hat sie ja schon ein bisschen weiter geholfen,

Gruß, Peter Ranning

...zur Antwort

Ich kann aus eigener Erfahrung und einer sehr ähnlichen Situation bestätigen, dass deine Frau betragsfrei mitversichert werden kann: Ja - das funktioniert so !

Allerdings gibt es da zwei Grenzen, die zu beachten sind (Quelle: AOK):

Wenn das Familienmitglied einen Minijob ausübt, gilt eine Einkommensgrenze von 450 Euro pro Monat. Für alle anderen ist die Familienversicherung nur dann möglich, wenn die monatliche Einkommensgrenze von 385 Euro (2013) nicht überschritten wird. Wichtig: Ein Überwiegen des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung wird für die Anwendung der Einkommensgrenze von 450 Euro nicht verlangt. Damit ist die Familienversicherung selbst dann noch möglich, wenn das sonstige anrechenbare Gesamteinkommen bereits über dem Betrag von 385 Euro liegt, zusammen mit dem Entgelt aus dem Minijob jedoch die Grenze von 450 Euro nicht übersteigt.

Gruß, Peter Ranning.

...zur Antwort

Tja... das ist wirklich dumm gelaufen, aber ich sehe da keine Möglichkeit, noch irgendetwas zu verbessern.

Besonders ärgerlich ist es, dass es hier bei entsprechender vorheriger Information eventuell gute Möglichkeiten gegeben hätte, wie z.B. eine Verschiebung der Zahlung auf den Januar 2013. Aber - wie gesagt: Das hilft Dir nun leider alles nichts mehr.

Sorry - aber ich sehr für Dich keine Möglichkeit, da noch irgendetwas heraus zu holen.

Gruß, Peter Ranning

...zur Antwort

Hallo Pepe,

höchstwahrscheinlich wird bei Dir die Fünftelregel zur Anwendung kommen. Dabei wird das gesamte Einkommen (also auch V+V und KAP) berücksichtigt. Bei der 5tel-Regel wird zunächst ein Fünftel der Abfindung auf dein sonstiges Einkommen hinzuaddiert, um die Steuer darauf zu bestimmen. Die Differenz zur Steuer ohne Abfindung wird dann wieder mit fünf malgenommen und zur normalen Steuer hinzugerechnet.

Wenn Du eine hohe Steuerbelastung vermeiden willst, ist es auch entscheidend, wann Du die Abfindung ausgezahlt bekommst und wie hoch Dein Einkommen danach ist (arbeitslos?).

Falls Du arbeitslos werden solltest, sind auch die Kündigungfristen zu beachten (Sperr- und Ruhezeiten). Dies wäre übrigens auch für die KV wichtig, da Du ansonsten Gefahr läufst, in der Sperr- und Ruhezeit erstens keine Leistung von der Agentur für Arbeit zu erhalten und ausserdem noch Deine KV+PV in voller Höhe selber bezahlen zu müssen. Das wird teuer!

Ich habe selber letztes Jahr eine recht hohe Abfindung bekommen (siehe auch Info in meinem Profil) und habe alle Möglichkeiten genutzt, die Steuern so gering wie möglich zu halten. Dabei sind eben auch die Fristen wichtig, der Auszahlungstermin, weitere Einkünfte und Optimierungen (wie z.B. Rürup-Versicherung). Insgesamt ein weites Feld, wo man sich umfassend informieren sollte. Auch zu den Themen, die nach der Abfindung kommen.

Gruß, Peter Ranning

...zur Antwort

Ich habe auch mit 56 Jahren einen Aufhebungsvertrag unterschrieben und kenne die Situation sehr genau (s. mein Profil)! Daher wäre ich vorsichtig mit einer verschobenen Arbeitslosmeldung, denn (Zitat Arbeitsagentur):

Die Regelanwartschaftszeit haben Sie erfüllt, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (zum Beispiel Beschäftigung, Krankengeldbezug) gestanden haben.

Je nachdem, wie genau die Termine bei Dir liegen, könnte es sein, dass Du dann die Regelanwartschaftszeit nicht mehr erfüllst, wenn Du Dich erst 2015 arbeitslos meldest. Eigentlich müsste es noch passen und ich will nur auf die Gefahr hinweisen. Also: Genau prüfen!

Bei der Familienversicherung werden übrigens auch die Bedingungen der Abfindung (insbesondere die Kündigungsfristen) überprüft und ähnlich wie der Arbeitsagentur evtl. Ruhezeiten angerechnet, in denen man in voller Höhe selber zahlen muss! Ausserdem sind auch andere Einkünfte zu berücksichtigen wie z.B. Kapitaleinkünfte.

Zur Steuerreduzierung würde ich in deinem Fall auch mal über eine Rürup-Versicherung nachdenken.

Ich kann hier nicht alle "Gedanken" aufschreiben, die mir zu dem Thema einfallen. Das würde zu weit führen und das habe ich an anderer Stelle auch schon ausführlich gemacht.

Ich wünsche jedenfalls viel Erfolg bei optimalen Gestaltung der Situation.

Gruß, Peter Ranning

...zur Antwort

Ich habe meine eigene Abfindung auch auf das Folgejahr verschoben (näheres siehe Profil) und ich würde Dir - wenn Du die Möglichkeit dazu hast, in jedem Fall auch dazu raten. Selbst, wenn es die 5tel-Regelung nicht gibt, verteilst Du dein EK auf zwei Jahre und senkst damit die Steuer-Progression. Also: Zu A): Ja !

Zu B): Eine Zusammenballung von Einkünften liegt dann vor, wenn man durch die Abfindung mehr Geld bekommt, als man bei der Fortsetzung des Dienstverhältnisses erhalten hätte. An dieser Formulierung sieht man schon, dass es auf das theoretische Gehalt ankommt. Es dürfte also knapp werden mit der 5tel-Regel! Versuchen kann man es aber trotzdem. Von daher: In jedem Fall die Verschiebung ins Folgejahre wählen und dann 5tel Regel beantragen.

Zu C): Ich habe im Jahr der Aufhebung meines Vertrages einen Rürup Vertrag abgeschlossen und bereits den ersten Beitrag eingezahlt. Im Folgejahr (mit Abfindung) habe ich dann den maximal steuer-relevanten Beitrag (40k) eingezahlt und damit meine Steuern ganz ordentlich reduziert (Steuer-Bescheid noch offen...). Ob das für Dich ein sinnvoller Weg ist, möchte ich nicht beantworten. In meinem Fall (damals 56 Jahre) habe ich es für richtig erachtet.

Zu D): Eine grobe Aussage über die Höhe der Steuer kann man sicher am einfachsten über verschiedene Abfindungsrechner im Internet bekommen.

Viel Erfolg und eine schöne Reise !

Gruß, Peter Ranning

...zur Antwort