Nicht der Lehrer entscheidet, sondern die Schulleitung (zusammen mit dem Lehrer und der Fachschaftsleitung). Siehe GSO:

Wann kann ein großer Leistungsnachweis (z.B. Schulaufgabe) am Gymnasium für ungültig erklärt werden?

Wenn die Schülerin oder der Schüler einen schriftlichen Leistungsnachweis erbracht hat, ist diese Leistung von der Lehrkraft zu bewerten, vgl. § 57 Gymnasialschulordnung (GSO), Art. 52 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG).

Nach § 54 Abs. 7 GSO kann die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Rücksprache mit der Lehrkraft und der Fachbetreuerin oder dem Fachbetreuer einen großen Leistungsnachweis für ungültig erklären und die Erhebung eines neuen anordnen, insbesondere wenn die Anforderungen für die Jahrgangsstufe nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.

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