Um das vielleicht mal kurz klarzustellen: Gerichte verhängen während der Hauptverhandlung üblicherweise keine Beugehaft. Auch hier: die Wahl des mildesten Mittels.

Bei Zuschauern Verweisung aus dem Saal oder sogar Hausverbot (Hausrecht).

Bei Zeugen oder anderen Beteiligten, bei denen die Anwesenheit unerlässlich ist, geht ein Hausverbot natürlich nicht. Deshalb dann ein Ordnungsgeld. Wird das vom Betroffenen nicht gezahlt oder kann das nicht zahlen, erst dann kommt es zur Beugehaft.

Beugehaft ist keine Haftstrafe im herkömmlichen Sinn. Sie soll den Delinquenten dazu bringen, eine bestimmte Pflicht zu erfüllen, z. B. ein Ordnungsgeld zu bezahlen.

Eine Beugehaft kann nur einmal angewendet werden. Sitzt der Delinquent die Beugehaft ab ohne zu bezahlen, ist die Geldforderung hinfällig und er kann deswegen nicht erneut in Beugehaft genommen werden.

Bekommt er danach wieder ein Ordnungsgeld, wiederholt sich das auf Grundlage des neuerlichen Ordnungsgeldes.

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Liebe/r Juli!

Ich habe Erfahrung mit Gerichtsverhandlungen aus vier verschiedenen Perspektiven: als Zuschauer, als Zeuge, als Kläger und als ehrenamtlicher Richter. Als Beschuldigter bzw. Angeklagter noch nicht. Da lege ich auch keinen gesteigerten Wert drauf.

Als Zuschauer hat man die einfachste Aufgabe: den Mund halten. Ordnungsgelder oder Beugehaft können auch gegen Zuschauer erlassen werden.

Als Zeuge ist es etwas schwieriger. Hier muss man erzählen, was man gesehen, gehört und erlebt hat. Danach stellt die Klägerschaft ergänzende Fragen, dann die Verteidigung und zum Schluss die Richter. Je nachdem, für welche Seite Sie als Zeuge aussagen, müssen Sie damit rechnen, dass die jeweilige Gegenseite Sie mit Fragen "in die Zange" nimmt um Ihre Aussage zu entkräften. Verwickeln Sie sich dabei in Widersprüche, kann das zu einer Vereidigung der Aussage führen. Das bedeutet: sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass Sie gelogen haben, ist eine Geld- oder Haftstrafe fällig. Ein Eintrag ins Register obendrein.

Als Kläger o. Nebenkläger weiß man oft am Besten, was tatsächlich passiert ist (vermutlich genau so wie der Angeklagte/Beklagte). Das Problem ist, man muss es beweisen. Neben Spuren und Indizien sind die Zeugenaussagen da essentiell wichtig. Das Gericht, also an dem Vorfall Unbeteiligte müssen davon überzeugt werden. Schwierig, wenn Zeugen die Unwahrheit sagen und man kann es nicht beweisen. Dann kann es "im Namen des Volkes" (so steht es dann im Urteil) zum Unrecht kommen.

Die Aufgabe als ehrenamtlicher Richter ist schwieriger als mancher glaubt. Jedenfalls wenn man die Aufgabe ernst nimmt. Leider hab ich hier und da schon das Gegenteil feststellen müssen. Berufsrichter sind oft eingefahren in Denkweisen. Das müssen sie auch sein. Aber um die Objektivität zu wahren, sind die ehrenamtl. Richter da, die leider nur allzu selten Fragen stellen und sich einbringen.

Als ehrenamtl. Richter wird man zu einer Verhandlung geladen. Man hat überhaupt keine Ahnung um was es geht. Erst 5 Minuten vor Beginn wird man vom Berufsrichter neutral informiert. Keine Akteneinsicht. Alle im Verhandlungssaal wissen mehr über den Vorfall als man selbst. Das soll auch so sein. Unvoreingenommenheit. Erst im Laufe des Zuhörens kann man sich dann langsam ein Bild machen. Das kann Stunden, Tage, Wochen dauern.

Nach den Abschlussplädoyers zeigt der Berufsrichter den rechtl. Entscheidungsrahmen auf und es wird sich beraten. Dann müssen sich die ehrenamtl. Richter entscheiden. Danach die Berufsrichter. Die Mehrheit trifft die endgültige Entscheidung, nicht die Berufsrichter. Man erkennt das oft an der mündlichen Urteilsbegründung in Sätzen wie "Die Kammer ist überzeugt davon..." (mehrstimmig o. sogar einstimmig) bis "Der Kammer fiel es nicht leicht..." (man war sich uneins).

Abschließend: man kann den Fragen vor Gericht ausweichen. Es wird auch dann ganz sicher kein Psychologe gerufen. Hier gilt - wie fast überall - die Wahl des geringsten Mittels. Um bei dem Erdbeeren-Vergleich zu bleiben, wird man Ihnen vorhalten, dass Erdbeeren zu Beginn aber grün sind. So nimmt man Sie in die Zange und dann verstricken Sie sich in Widersprüche. Das merkt auch das Gericht und wird keinen Psychologen bestellen, sondern als nächstes geringstes Mittel Sie vereidigen und dann wird´s langsam eng.

Wenn Sie möchten, das Recht Recht bleibt, dann sollten Sie vor Gericht wahrheitsgemäß sagen, was Sie wissen, gesehen, gehört, erlebt haben. Insbesondere, wenn Sie selbst einmal auf wahrheitsgemäße Aussagen angewiesen sein sollten. Und das kann man nie wissen.

Ich kann Ihnen nur raten, mit wahrheitsgemäßer Aussage fahren Sie am besten.

Herzlichen Gruß

Navvie

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Hallo!

Wenn die Forderung rechtens ist, wird die Kündigung an der Forderung nichts ändern. Sie bleibt bestehen und wird unabhängig von einer Kündigung durchgesetzt werden. Die Kündigung bezieht sich dann auf die Zukunft, nicht auf das, was bereits an Leistung und Gegenleistung bereits entstanden ist.

Ob die Forderung rechtens ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wurde eine Leistung in Anspruch genommen oder nicht? Wie verhält es sich mit der Rücktrittsklausel vom Vertrag? Üblicherweise müssen solche Verträge ein Widerrufsrecht enthalten, insbes. bei sog. Haustürgeschäften. Wurde davon Gebrauch gemacht?

Herzlichen Gruß

Navvie

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Nein, Homeschooling sollte weiterhin verboten werden

Hallo Shadowhunter!

Vielen Dank für die Umfrage. Leider ist sie nicht ganz neutral konzipiert und lässt offen, wo man sich denn (neutral) informieren könnte. Stattdessen wird in vielen Kommentaren (die nicht unbedingt was mit dieser Umfrage zu tun haben), ein Artikel 26 Abs. 3 erwähnt oder sogar zitiert. Aber nicht, um welche Rechtsgrundlage es sich handeln soll. Also wenn man schon Paragraphen oder Artikel anführt, dann bitte auch die Rechtsgrundlage. Das ist nicht Ihr Versäumnis, Shadow. Ich möchte hier nur allgemein darauf hinweisen.

Beim Artikel 26 handelt es sich um einen Artikel der Menschenrechtskonvention. Ein Abkommen der Vereinten Nationen, nach der sich die Unterzeichner zu richten haben.

Mit Art. 26 Abs. 3 der Menschenrechtskonvention soll allerdings nicht das Bildungssystem der Länder bestimmt werden, sondern es soll lediglich sicherstellen, dass die Weltanschauung, also das Fazit aus dem Erlernten, den Erziehenden überantwortet, in welche Richtung sie es lenken.

So hat der EuGH unlängst geurteilt, dass das deutsche Bildungssystem nicht gegen dieses Recht aus Art. 26 Abs. der Menschenrechtskonvention verstößt.

Damit bleibt es beim bisher geltenden Recht. Das Grundgesetz der BRD, das höchste deutsche Rechtsgut, legt das Bildungssystem in die Hände seiner Staaten. Ein Bildungsauftrag des Bundes an die Länder. Wie gut oder schlecht der ausgeführt wird, sei dahingestellt.

Aber warum gibt es diesen Auftrag? Warum dieses Gesetz?

Kaum jemand wird wissen, warum er/sie am 31. Oktober 2017 einen staatlich verordneten Feiertag hatte. Kleiner Tipp: mit Halloween hatte das nix zu tun.

Bevor diese seltsame Tradition "Halloween" über den Teich herüberschwappte, war der 31. Oktober Reformationstag. Die Menschen feierten ihn, weil just an diesem Tag im Jahr 1517 Martin Luther seine 95 Thesen an die Tür zu Wittenberg schlug. Vor 500 Jahren.

Einige dieser 95 Thesen beinhalteten "Man soll die Christen lehren..."

Um 1500 oblag die freiwillige Schulbildung der katholischen Kirche (auch als Sonntagsschule bekannt), die Ablass predigte und eigentlich nur Knaben zuteil wurde. Mädchen erhielten in der Regel keine Schulbildung.

Durch diese Reformation der Kirche von Martin Luther kam es zu der grundlegenden Änderung im Bildungssystem und das es nicht weiter unter der Aufsicht der Kirche, sondern des Staates steht. Damit eine möglichst gleiche Bildung allen zuteil wird, unabhängig von Abstammung, Geschlecht, Behinderung etc.

Wenn man dieses Recht auf Bildung für alle allein in das Gutdünken der
(V)-Erziehenden legt, waren alle Bildungsfortschritte der letzten 500 Jahre für Katz.

Natürlich haben wir Probleme im staatlichen Bildungssystem. Aber nur weil ein oder zwei Räder unrund laufen oder meinetwegen auch gebrochen sind, verschrottet man nicht gleich die ganze Kutsche.

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Hallo Krankermann!

Sie dürfen selbstverständlich eine Person Ihres Vertrauens in das Gespräch mitnehmen. Die Person muss nicht dem Betriebsrat angehören. Das kann sogar ein guter Freund oder gute Freundin sein. Da Sie keinen Betriebsrat haben, am besten einen Anwalt Ihres Vertrauens für Arbeitsrecht.

Gruß

Navvie

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Nun bin ich kein Arzt oder Neurologe. Und hier scheint es sich ja um ein neurologisches Problem evtl. um eine Entwicklungsverzögerung zu handeln. Aber auch in meinem Leben gab es Menschen, mit denen ich nicht unbedingt auf "Tuchfühlung" gehen wollte. Ich habe dann die Hände erhoben und die Arme angewinkelt seitlich abgespreizt um die Umarmung abzuwehren, falls man sich gegen den Überfall nicht wehren kann. Ansonsten kann es hilfreich sein, in den Angriff überzugehen, sprich die Hand auszustrecken, damit der Gegenüber merkt, mehr als ein Handschütteln ist nicht drin. Im Idealfall macht man seine Gegenüber schon im Vorfeld darauf aufmerksam, dass man sich einen Infekt eingefangen hat und man ungern jemanden anstecken möchte. Das funktioniert meistens.

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Hallo Royale!

Das liegt oft nicht am Schüler, sondern am Lehrer. Ich habe ganz viel in BWL nicht verstanden. Ich hab mir einen anderen Lehrer gesucht und habs sofort begriffen.

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Aha. Einer hats begriffen.

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Schulpflicht nach Hochschulreife?

Hallo,

ich bin 17, wurde mit 5 eingeschult und bin bis Ende letzten Jahres in die 12. Klasse eines Gymnasiums gegangen- aufgrund von Defiziten hätte ich keine Abiturzulassung bekommen, aber ich habe mich mit Fachabi zufrieden gegeben. Also habe ich auch eine Abmeldung in der Schule eingereicht, circa 1 Monat später rief dann mein Stufenleiter bei mir zuhause an und meinte, ich solle doch in die Q1 gehen und wiederholen (da er nicht mit mir, sondern meiner Mutter telefoniert hat, weiß ich nicht genau was er gesagt hat). Allerdings möchte ich auf keinen Fall wiederholen, sondern eigentlich ein FSJ für den praktischen Teil der Fachhochschulreife absolvieren, das aber im Ausland - was ja erst mit 18 möglich ist, und das bin ich erst im Dezember.

Da man ein FSJ nur einmal absolvieren kann weiß ich nicht ganz recht, was ich jetzt machen soll. Laut meinem Stufenleiter müsste ich noch bis zum Ende des Schuljahres in dem ich 18 werde in die Schule - das wäre dann also Sommer 2019. Allerdings ist das für mich so gut wie unmöglich, da ich sowieso mit Depressionen und Angststörungen zu kämpfen habe und alles andere lieber tun würde als dahin zurückzugehen - außerdem ist es für mich unlogisch, dass ich ein halbes Jahr nach meinem 18. Geburtstag erst von der Schule gehen dürfte. Wenn ich mit 17 jetzt mein Abi gemacht hätte, hätte ja auch keine Schulpflicht mehr bestanden, und da ich mein Wunsch-FSJ im Ausland erst ab Januar nächsten Jahres anfangen kann, bleibt nun leider nicht mehr viel übrig. Jetzt droht mir Bußgeld, weil ich seit Anfang des Jahres nicht in der Schule war, das wurde mir jedoch erst letzten Freitag von meiner Schule mitgeteilt.

Meine Frage ist also, ob es noch irgendwelche Möglichkeiten für mich gibt außer zurück in die Q1 zu gehen, da ich ja bereits 11 1/2 Jahre in der Schule war und für mein Abi nur ein paar Wochen mehr Schulzeit abgesessen hätte; und weil ich das FSJ für nächstes Jahr "aufsparen" muss. Außerdem würde ich gern wissen ob meine Schule mich beim Schulamt wirklich anzeigen kann weil ich 2 1/2 Monate nicht in der Schule war, wenn mir bis letzter Woche nichts davon gesagt wurde dass die Schulpflicht für mich noch besteht. Ich wohne übrigens in NRW.

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Hallo september13

"Außerdem würde ich gern wissen ob meine Schule mich beim Schulamt wirklich anzeigen kann weil ich 2 1/2 Monate nicht in der Schule war, wenn mir bis letzter Woche nichts davon gesagt wurde dass die Schulpflicht für mich noch besteht. Ich wohne übrigens in NRW."

Sieht aus, als könnten sie:

https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/Schulgesetz/Schulgesetz.pdf

Sieh Dir mal §34 an. Und Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

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Hallo Dash!

"Allerdings besteht für mich doch keine Schulpflich mehr."

Wie kommst Du zu der Annahme?

Wenn Du bereits einen Anhörungsbogen ausfüllen sollst, dann ist das Verfahren bereits im Gange.

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Hallo Kensin!

Nach der üblichen Verfahrensweise wird bei Nichtzahlung einer rechtskräftigen Geldbuße gegen den Schüler ein Antrag auf Ersatzmaßnahmen bei Gericht gestellt. Das sind in der Regel Arbeitsstunden. Die Höhe bestimmt das Gericht. Wann, wo und wie, bestimmt auch das Gericht. Wird diese Pflicht nicht erfüllt und auch die Geldbuße nicht bezahlt, kommt es zur Beugehaft. Diese wird einmalig verhängt und die Dauer bestimmt ebenfalls das Gericht, überschreitet aber nicht 2 Wochen. Mit dem Absitzen der Beugehaft ist das Verfahren dann abgeschlossen.

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Hallo Hermann!

Das gehört in die Rubrik "unerlaubter Gegenstände". So etwas mit sich zu führen ist strafbar. So talentiert wie Sie muss man da gar nicht sein. Ich nehme ein ganz normales Küchenmesser und schleife die Oberseite ebenfalls zu einer scharfen Klinge. Schon habe ich einen verbotenen Gegenstand. Also an Ihrer Stelle würde ich es nicht darauf ankommen lassen.

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Hallo Imago!

Die ursprüngliche Ermächtigungsgrundlage der Schul- bzw. Landesschulbehörden bildet heute der Art. 7 Abs. 1 des GG (Grundgesetz).

  • Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

Dieser Artikel ist unabänderlich.

Es gibt kein Bundesgesetz dazu. Diese Grundlage ermächtigt jedes einzelne Bundesland als Staat die Aufsicht über das Schulwesen innerhalb der eigenen Landesgrenzen zu haben und wird von den jeweiligen Bundesländern als Bildungsauftrag wahrgenommen. Die Länder haben also den grundgesetzlichen Auftrag, über die Bildung des Volkes zu wachen.

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Also ich steh jetzt auch ganz dumm davor. Asperger? Was ist das? Eine Soziophobie?

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Hallo Guanako!

Ein Rechtsstreit kann sehr teuer werden. 1250 Euro sind da gar nix. Ich will damit nicht sagen, dass Du drauf verzichten sollst, aber ich würde erstmal auf "Good Will" setzen. Die Rechtschutz Deines Vaters wird Dir wahrscheinlich nix nützen und wenn Dir ein Anwalt was schreiben soll, dann bist mit Sicherheit schon mit 200 oder 300 Euro dabei. Für ein Schreiben. Die Klage ist da noch gar nicht drin. Das lohnt sich nicht. Da musst Du selbst aktiv werden. Setze selbst ein Schreiben auf, in dem Du Deine Forderung detailliert geltend machst. Setze eine Frist. Es sollten mind. 2 Wochen sein. Gib im Schreiben zu Verstehen, dass Du sonst andere rechtliche Mittel in Erwägung ziehst. Dass Du keine hast, muss er ja nicht wissen. Pokern eben. Meist reicht das schon. Falls nicht, hast Du noch ein anderes As im Ärmel. Du steckst Deiner Sozialversicherung, dass Du im Feb. noch gearbeitet hast und Beiträge ausstehen, dann machen die den Krieg für Dich und glaub mir, wenn die SV was einfordert, dann is Dein AG ganz schnell, ganz klein. Das is ziehmlich fies, also bitte erst höflich und freundlich per Post auffordern.

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Alles Banausen. Halbbildungen. Ein für allemal und auch für die Analphabeten: Bildung ist LÄNDERSACHE. Das heißt, es gibt kein "in Deutschland". Es gibt eine deutschlandweite Schulpflicht, aber das wars dann auch. Wer, wie lange und in welcher Schulform, regelt jedes Bundesland selbst. Nix mit 9 Jahren. Blödsinn.

Und da hat Zero ganz recht. In aller Regel schließt sich nach der sogenannten Vollzeitschulpflicht (9 Jahre), die Berufsschulpflicht an. Da is nix mehr mit 9 Jahren. Und das sind Schulbesuchsjahre, nicht die Klasse. Mit anderen Worten, wer 2 mal sitzenbleibt, geht ohne Hauptschulabschluss aus der 7. Klasse. Ende Peng. Da bleibt dann in der Berufsschule nur noch die Ausbildung zum Hilfsarbeiter. Ob das erstrebenswert ist?

Spinnen wir es doch mal weiter.

Hilfsarbeiter... ca. 1000 Euro Einstiegsgehalt netto.

Bin mal gespannt, wie man davon die Miete zahlt und sich selbst verpflegt. Das wird schon eng. Mal angenommen, das klappt und man zahlt 40 Jahre in die Rentenkasse den Minimalbetrag ein. Dann kriegt man ab 2030 43% vom letzten Netto als Rente. Nun lass das letzte Netto mal großzügig bei 1500 Euro gewesen sein. Auch ohne Taschenrechner müsste einem da ein Licht aufgehen, und zwar ein Rotes.

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Grundsätzlich stimmt das alles. Die Schulpflicht gab es schon vor 1938 und daran hat sich bis heute nichts geändert. Das zitierte Gesetz bestätigt das ja auch. Allerdings nur bis 1941. Aufgrund der Kriegswirren weiß man kaum noch, was dann gewesen ist. Es gibt auch so gut wie keine Aufzeichnungen mehr darüber. Soweit ich weiß, wurde seinerzeit die Schulpflicht per Reichserlass aufgehoben. Die Kinder wurden zu Hause auf dem Feld und in den Fabriken dringender gebraucht. M. W. sind diese Kriegsjahre unter der NSDAP die einzigen Jahre, in der die Schulpflicht in Deutschland nach ihrer Einführung jemals ausgesetzt wurden. Eine schlimme Zeit.

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Hallo Blu!

Also wenn die 150 Std. entschuldigt sind, dann droht keine Ahndung. Problematisch wird es, wenn unentschuldigte Fehlstunden dazukommen. Ab ca. 3 Fehltagen (unentschuldigt) kann es dann zur Anzeige kommen und wird bestraft. Ein Limit gibt es nicht. Es gibt Schüler, die Jahre nicht mehr erschienen sind. Da bleibt dann nur noch die Strafanzeige. Landesweite Fahndung. Ab wann man sitzenbleiben kann? Wenn man den Stoff nicht schafft, also die wichtigen Arbeiten versemmelt. Mit dem Fernbleiben hat das nix zu tun.

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Nein. Ein Führerschein enthält zwar den Namen, Daten und auch ein Lichtbild. Es ist aber kein Lichtbildausweis im Sinne des Gesetzes. Es weist Sie nicht aus, sondern ist strenggenommen nur das Patent zum Führen eines Kraftfahrzeugs einer bestimmten Klasse. Es hat die Normen der Straßenverkehrsgesetze zu erfüllen. Mehr nicht. Ein Lichtbildausweis muss belegbar die Identität nachweisen nach der Norm des Passgesetzes (PassG), eine völlig andere Rechtsnorm. Deshalb kann ein Führerschein kein Lichtbildausweis sein. Wenn das akzeptiert wird... ok. Aber ein Ausweis im Sinne des PassG ist es nicht.

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Hallo Katix!

Ja, mit dem Tag der Ummeldung in ein anderes Bundesland gelten die Bestimmungen des Bundeslandes in das Sie wechseln. Voraussetzung dafür: Sie belegen Ihre amtliche Ummeldung. Schulpflichtverletzungen vor diesem Datum haben Sie trotzdem zu verantworten.

Gruß Navvie

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