Hallo XxPOLIZEIxX,

... nun, die bisherigen Antworten hier erwecken fälschlicherweise den Eindruck, dass das öffentliche Tragen von Bekleidungsstücken (polizeiähnliche Uniformteile) legal und völlig problemlos sei.

Hier muss man klar widersprechen!

Also grundsätzlich gilt, dass dort, wo "POLIZEI" drauf steht, auch Polizei drin sein muss. Auch wenn der Begriff "POLIZEI" in Deutschland rechtlich nicht geschützt ist, so ist doch der Begriff selbst in der heutigen Zeit und in der Bevölkerung mit einer "Institution" verbunden, die hoheitliche Aufgaben wahrnimmt. Jeder Mensch, der die Aufschrift "POLIZEI" auf seiner Kleidung trägt, kann also in der Regel mit dieser Institution "verbunden" werden.

D.h., wenn Du in der Öffentlichkeit eine Uniform trägst, auf der "POLIZEI" drauf steht, musst Du auch Polizist sein. Es gibt für die missbräuchliche Verwendung von Uniformen den Straftatbestand des § 132 StGB, den Du hier https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__132a.html einmal nachlesen kannst. Dort heißt es (Zitat):

"(1) Wer unbefugt ... (4.) inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt, ... wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind."

Man beachte hier den Zusatz im Absatz 2: "... die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind." Des Weiteren gibt es im Ordnungswidrigkeitenrecht (kurz OWiG) den § 118 OWiG, der wie folgt (Zitat) lautet:

"§ 118 Belästigung der Allgemeinheit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen."

Um es einmal auf einen, für Dich nachvollziehbaren Nenner zu bringen, folgende Beispiele:

1) In der Öffentlichkeit trägst Du eine blaue Cargohose, ein blaues Hemd mit Brusttaschen und eine blaue Base-Cap. Auf keiner dieser Kleidungsstücke steht etwas drauf. Nur ein Werbelogo, z. Bsp. von der Firma mit dem "weißen Strauß auf rotem Grund" ist erkennbar. Äußerlich sehen die Kleidungsstücke nach einer Polizeiuniform aus. Nur dieses Tragen ist in der Öffentlichkeit problemlos und straffrei.

2) Du trägst in der Öffentlichkeit alle drei genannten blauen Bekleidungsstücke und nur auf einem Teil oder auf allen Teilen steht erkennbar der Schriftzug "POLIZEI" drauf, dann ist das Tragen dieser "uniformähnlichen" Bekleidung rechtswidrig. Wenn es zur Anzeige kommt, wird sich ein Gericht mit der "Tragesituation" und den vorliegenden Verstößen auseinandersetzen müssen. Das Fehlen des Hoheitswappen (sprich Länderwappen der Polizei) ist hierbei erst einmal zweitrangig. Vorrangig ist zu prüfen, wie wirkte das festgestellte Tragen auf den "unbedarften Bürger", sprich die Bevölkerung.

3) Du trägst in der Öffentlichkeit nur ein grünes, gelbes, schwarzes oder sonst farbiges T-Shirt mit der erkennbaren Aufschrift "POLIZEI" auf Brust und/oder Rücken, dann kann auch dieses Tragen unter Umständen rechtswidrig sein. Denn auch viele Polizeikräfte sind, in ganz wenigen Einsatzsituationen, nur anhand des T-Shirts mit der Aufschrift "POLIZEI" als solche erkennbar.

Zusätzliches Beispiel hierzu. Du bist Fußgänger und trägst Variante 2. Irgendwann einmal willst Du die Straße überqueren und hälst nur eine Hand in Richtung ankommenden Autofahrer, um - aus Deiner Sicht - diesen zu signalisieren, dass Du nur queren möchtest. Dieser Autofahrer hält an und denkt sich im ersten Moment, dass ihn ein Polizist anhält. Alleine diese Handbewegung in Verbindung mit den sogenannten uniformen Bekleidungsstücken erfüllt bereits den Straftatbestand des § 132 StGB und des § 118 OWiG.

Und so gibt es noch viele weitere Beispiele, dass ein Tragen von uniformähnlichen Kleidungsstücken durch polizeifremde Personen IMMER auch ein Risko ist, sich strafbar zu machen. Wie gesagt, es kommt auf die Umstände der Feststellung an, und wenn Du Dir das Motto beherzigst, "... POLIZEI drauf ... POLIZEI drin!", bist Du immer auf dem richtigen Weg.

Was den Schulmottotag angeht mache ich Dir den Vorschlag, Dich mit der Polizeistation Deines Wohn-/Schulortes vorher mal persönlich in Verbindung zu setzen. Wenn diese Polizisten über Euer Handeln Bescheid wissen, dass ihr ein Schulmottotag mit Uniformtragen habt, dann können mögliche Notrufe über "komisch aussehende Polizisten an der Schule" mit der von Euch mitgeteilten Information in Verbindung gebracht werden.

Evtl. können Euch diese Polizisten noch den Rat geben, sich mit der Pressestelle der Polizei in Verbindung zu setzen., damit diese ggfls. weitere Informationen geben können.

IdS

MrDirekt

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Hallo Honigstern03,

... der Straftatbestand könnte Mord oder Totschlag lauten!

Wenn Du es mit einer Wasserpistole geschafft hast, Leute aus dem Fenster heraus abzuschiessen", sind die Merkmale für die genannten Straftaten Mord/Totschlag (Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld) erfüllt.

Mit Deinem Hinweis M/14 gehe ich davon aus, dass Du männlich und 14 Jahre alt bist. Damit kommt das Jugendstrafrecht bei Dir zur vollen Anwendung und Du wirst erstmal behandelt wie jeder andere Beschuldigter in Strafsachen auch, also Festnahme, Wohnungsdurchsuchung, Sicherstellungen, ED-Behandlung, U-Haftprüfung, Gerichtstermin, Verurteilung, Haft.

Was ich mich allerdings frage ist, bist Du mit den Realitäten dieser Welt noch vertraut?

Irgendwann mal irgendeine Waffe auf irgendeinen einen anderen Menschen zu richten und dann noch fragen, welchen Straftatbestand das "Abschiessen von Menschen" erfüllt, zeugt von einer realitätsfremden Geisteshaltung. Ob man nun mit Wasser schießt oder echten Patronen. Nicht nur in der heutigen Zeit.

Wenn Du wissen willst, wie es sich als Mensch anfühlt, "beschossen" zu werden, dann stelle Dich doch künftig als "Objekt" für Paintballwettkämpfe zur Verfügung. Nach einem Wettkampftag wird Deine Einstellung zur Thematik "realer" sein und Du wirst Dir künftig Fragen, wie Deine, selbst beantworten können :-)

IdS

MrDirekt

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Hallo Nosans99,

... es ist möglich, findet aber ganz ganz selten statt. In der Regel wird mit der Schulleitung VORHER Kontakt aufgenommen und Du wirst ins Sekretariat gerufen. Dort wird mit Dir gesprochen und je nachdem, wie ermittlungsfördernd das Gespräch verlaufen ist, werden weitere polizeiliche Maßnahmen entschieden.

IdS MrDirekt

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Hallo Lalamara,

... sofern das Ermittlungsverfahren der Polizei bei der Staatsanwaltschaft landet, wird diese den Vorgang prüfen und nach Aktenlage entscheiden. Erfahrungsgemäß werden Fälle von einfacher Körperverletzung fast alle eingestellt. Große Hoffnung, daß eine Bestrafung hierbei herausspringt, solltest Du, bzw. Dein Freund jedoch nicht haben.
IdS MrDirekt

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Hallo christa, sicherlich hast Du die erforderlichen rechtlichen Schritte bereits anwaltlich einleiten lassen ... dennoch beschäftigt mich eine Frage. Ist Dein FZ damals als 'Beweismittel' festgestellt, bzw. in Betracht gezogen worden?
IdS MrDirekt

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Privatphaere eines Polizisten?

Hallo, für meine Frage muss ich etwas ausholen.

Ich hatte vor kurzem mehrere Dates mit einem tollen Mann. Er erzählte mir er wäre Polizist, erwähnte seinen Werdegang, er habe nach seiner ersten Ausbildung nochmal sein Abitur nachgeholt, Bachelor of Arts an der Polizeihochschule bei uns in der Nähe studiert und würde jetzt fast ausschließlich am Schreibtisch arbeiten. Er meinte sein jüngerer Bruder wäre auch bei der Schutzpolizei.

Auf die Frage nach seiner Dienststelle antwortete er nicht. Nach dem zweiten Date wollte ich ihn auch zuhause besuchen worauf er ausweichend reagierte. Er meinte zunächst er wohne in einer WG und würde bald umziehen. Ich wollte aber aufgrund früherer negativer Erfahrungen wissen wo er wohnt, damit er mir nicht vielleicht eine Freundin verheimlichen könnte.

Ich wurde immer misstrauischer. Erst in einem darauffolgenden Streit meinte er: er dürfe mir weder sagen wo er genau arbeitete (Dienststelle) noch wo er wohnen würde. Wenn wir länger zusammen wären würde er mir das aber noch zeigen.

Jetzt meine Frage: Müssen Polizeibeamte in gewissen Bereichen ihr Privatleben so schützen? Darf er nicht mal eben so sein Date mit nach Hause bringen oder mir von seinem Job erzählen?

Oder waren das schlichtweg Ausreden???

Bitte nur Antworten von Leuten die wirklich Ahnung haben, im Polizeidienst sind und bitte keine Vermutungen von Laien. Das bringt mir nix.

Vielen Dank für eure Bemühungen und ehrlichen Antworten.

Danke

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Hallo Pinkcolor,

... zu einer Freundschaft gehört Vertrauen. Ein solches Vertrauen ist nicht selbstverständlich, sondern entsteht durch Kommunikation. Durch häufiges kommunizieren. Kommunikation bedeutet aber auch, dass über sich sprechen keine Einbahnstraße ist. Wenn ich meinem Gegenüber über mich erzähle, dann gehören auch (m)eine Antworten auf gestellte Fragen dazu.

So wie ich Deine Schilderung interpretiere, kannst Du davon ausgehen, dass es sich bei Deinem Date um eine "Eintagsfliege" handelt, welche unter Vorspie(ge)lung falscher Tatsachen das Optimum herausholen wollte.

Die Polizei ist in Deutschland nichts Geheimes. Jeder Polizist "sollte" wissen, wieviel "dienstliches" er sagen kann und darf.

Das Benennen seiner Dienststelle gehört mit Sicherheit nicht dazu. Und der Tipp mit dem Dienstausweis zeigen lassen ist der Geeignetste. 

Mein Rat an Dich, sofern Du ihn mir gestattest ... geb dem Kerl 'nen' Tritt in den Allerwertesten und vergesse ihn. So einer ist mit Sicherheit keiner von uns! 

In diesem Sinne ...

MrDirekt


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Hallo shankiice,

... unter http://dejure.org/gesetze/BGB/2.html ist nachzulesen, dass der Mensch, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, als volljährig gilt. Mit der Volljährigkeit geht einher, das ab 18Jährige somit eigenverantwortlich und im (Rechts-)Leben voll geschäftsfähig sind.

Auf gut Deutsch: Ich kann tun und lassen was ich will, und bin auch dafür selbst verantwortlich. Verstosse ich gegen ein Gesetz, mache nur ich mich strafbar und mein Handeln kann haftungsrechtliche Konsequenzen haben.

Soweit der rechtliche Teil.

Allerdings sollte Deine Situation etwas genauer betrachtet werden. Für viele Eltern ist es immer sehr schwer, "ihr Kind" in die Eigenverantwortlichkeit zu entlassen. Da hat man gestern noch erst die Windel angelegt und morgen schon will mein Kind mir zeigen, das es erwachsen (geworden) ist. Dazwischen wechseln sich Sorgen und Nöte um das Kind täglich ab. Eltern wollen doch nur das Beste für ihr Kind.

Vielleicht solltest Du in den letzten 6 Monaten vor Deiner Volljährigkeit noch mal in Dich gehen, und Dich fragen was Du für die Zukunft willst. Anschließend kommuniziere das.

Hier bietet sich eigentlich an, dass Du Dir einmal Zeit nimmst, mit Deinen Eltern ein längeres und ausführliches Gespräch zu führen. In diesem Gespräch (nicht zwischen Tür und Angel, oder zwischen zwei Terminen) solltest Du das Thema Deine kommende Volljährigkeit, und sonstige Punkte (Post öffnen) ansprechen, was Du damit grundsätzlich verbindest, und dann Deine Eltern fragst, was sie damit verbinden.

Danach sprichst Du das Thema Piercing an, und kannst dieses ja mit Argumenten untermauern, welche Du Dir vorher "besorgt und gesammelt". Genannte Argumente können dafür und sollten auch dagegen sprechen. Grade mit dem Darlegen von Gegenargumenten kannst Du Deinen Eltern zeigen, wie eigenverantwortlich Du Dich mit dem Thema insgesamt beschäftigt hast. Abschließend solltet ihr zu einem einvernehmlichen Ergebnis kommen.

Ich bin mir sicher, dass Deine Eltern dann ihre Tochter mit anderen Augen sehen werden.

IdS

MrDirekt

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Hi SebastianWFan,

... nun, ein besonderes Geschenk für die Eltern wäre z. Bsp. ein handgeschriebener Brief von Dir, in welchem Du Ihnen mit Deinen Worten sagst, wie lieb Du sie z. Bsp. hast, oder wie stolz Du auf sie bist, oder was Du in Ihnen siehst, oder was sie für Dich bedeuten. Oder auch einfach alles zusammen ;-)

Hast Du einmal angefangen zu schreiben, können es gut und gerne drei Seiten werden. Ein solches Geschenk, gekrönt mit einem persönlichen Gedicht am Ende, ist auf jeden Fall etwas Besonderes und es zeugt davon, dass man sich - als Kind - richtig Gedanken gemacht hat.

Eltern, die ein solches Geschenk bekommen, bleiben dreifach so lange verheiratet :-) Woher ich das weiß ... nun, ich weiß, nachdem meine Frau und ich ein solches Geschenk bekommen haben, wovon ich spreche.

IdS

MrDirekt

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Hallo discogirl2,

... "ermordet" ist wohl derzeit noch der falsch gewählte Begriff.

Da es zu dem besagten Sachverhalt bisher noch kein Gerichtsurteil gibt, was eine Ermordung durch die Polizei bestätigt, sollte man mit diesem "besonderen Wort" doch ein wenig vorsichtig umgehen.

Selbst die öffentliche Presse und auch die Antipolizeiszene lassen sich in ihren Darstellungen zu einem solchen Wort nicht blind "hinreissen".

IdS

MrDirekt

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Nun comet07,

... zwischen Anhaltevorgang und Erscheinen der Polizeibeamten an der Fahrer-, bzw. Beifahrertür vergehen in der Regel 10 sec. und mehr. Mehr Zeit braucht ein Turbolader nicht, um sich nach dem Anhalten am Fahrbahnrand im Standgas "abzukühlen".

Eine Aufforderung der Polizei, den Motor abzustellen, ist ein Verwaltungsakt, den Du als Betroffener gem. § 36 Absatz 5 Strassenverkehrsordnung (kurz StVO) nachzukommen hast. In dieser Rechtsnorm steht als letzter Satz: "Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen."

Sollte Dein Fahrzeug aufgrund der polizeilichen Anordnung "Motor ausmachen!" dennoch einen technischen Schaden erleiden, tritt die Amtshaftung des Landes für den auffordernden Beamten ein. In dem Amtshaftungsverfahren wird allerdings auch ein unabhängiger Sachverständiger zu Rate gezogen, ob es sich bei dem technischen Defekt an Deinem Fahrzeug um eine Folge der polizeilichen Anordnung handelt, oder nicht. D.h., die FZ-Technik im und um den Motorbereich wird einer eingehenden Prüfung unterzogen. Ist die Ursache = Folge, dann wird Dir durch das Land ein Betrag als Schadensersatz zugesprochen. Den Betrag kannst Du annehmen, oder die - vermeintlich Dir zustehende - Höhe vor einem Verwaltungsgericht einklagen.

IdS

MrDirekt

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Hallo habka,

... anhand Deines Profils ist leider nicht erkennbar, in welchem Bundesland Du lebst/wohnst. Aber in fast jedem Bundesland gibt es ein "Nachbarrechtsgesetz", welches solche Fälle, wie von Dir oben beschrieben, regelt. Einfach mal "Nachbarschaftsrecht" googlen.

Für Hessen kannst Du z. Bsp. unter http://www.llh-hessen.de/gartenbau/freizeitgartenbau/garten/recht/nachbarrecht-garten.htm nachlesen:

"Überhängende Zweige, Wurzeln und Früchte! Über die Regelung des Hessischen NRG hinaus wurden einige weitere mögliche Streitfälle im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Nach § 910 kann der Eigentümer eines Grundstückes Wurzeln eines Baumes oder Strauches abschneiden und behalten, wenn diese vom Nachbargrundstück eingedrungen sind (Überhang). Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt. Dabei ist zu beachten, dass Schäden für Baum oder Strauch nicht entstehen dürfen. Das Abschneiden der Zweige und Wurzeln darf nur bis zur Grenze nicht etwa bis zum Stamm erfolgen. Diese Rechte, die auf Kosten des Eigentümers durchgesetzt werden können, gelten dann nicht, wenn die Wurzeln oder Zweige die Benutzung des Grundstückes nicht beeinträchtigen. Früchte, die von einem Baum oder einem Strauch auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten nach § 911 BGB (Überfall) als Früchte dieses Grundstückes (Ausnahme öffentliche Grundstücke). Solange sie noch am Baum hängen, gehören sie dem Eigentümer des Baumes. Dieser darf zur Ernte das Grundstück des Nachbarn nur mit dessen Erlaubnis betreten."

Du siehst also, wenn Du in Hessen wohnst, hätte Dein Vater folgendes machen müssen:

  1. den Nachbarn auf die überstehenden Zweige und die störende Wirkung auf euren persönlichen Bereich hin ansprechen,
  2. dem Nachbarn eine angemessene Frist zur Behebung dieser Störung mitteilen, und
  3. gleichzeitig dem Nachbarn ankündigen, dass der Überhang nach der Frist sofort und -gegebenenfalls durch eine Fachfirma und auf des Nachbars Kosten- "abgeschnitten" wird.

Sollte der Strauchbesitzer jetzt einen "Schaden" feststellen, der das unsachgemäße Überhangbeschneiden als Ursache hatte, könnte dieser Nachbar zivilrechtlich ein Schadensersatzverfahren anstrengen. Der Nachbar könnte auch in diesem Fall wegen Sachbeschädigung bei der Polizei eine Strafanzeige erstatten und Strafantrag stellen, erfahrungsgemäß wird aber eine solche Strafanzeige mit oder ohne Geldbuße (nicht Geldstrafe) eingestellt.

IdS

MrDirekt

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Hallo gameplaytv,

... es heißt, dass Du viele Worte zu einem sinnlosen Satz zusammengesetzt hast.

Sorry!

Aber mit dem, was Du oben als "Fetzen" abgegeben hast, könnte man sich gedanklich zu allem Möglichen hinreissen lassen ... auch dazu: "Was lernen die Kids eigentlich heute noch an Deutsch in der Schule?"

IdS

MrDirekt

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Hallo Schwesterwelle,

... ... grundsätzlich ist die Polizei in einem demokratischen Staat, wie (in) der Bundesrepublik Deutschland dazu verpflichtet, sich als Exekutive an Recht und Gesetz zu halten. Zu den elementaren Aufgaben der Polizei gehören einmal die Prävention (auch Gefahrenabwehr genannt, also das Verhindern von Regelverletzungen) und die Repression (auch Strafverfolgung genannt, also das Tätigwerden bei Regelverletzungen).

Als die Polizei die Person kontrolliert hat, lagen vermutlich präventive/repressive Gründe für eine solche Kontrolle vor, und eine Rechtsnorm (Gesetz) ist somit vorhanden, die die Polizei ermächtigte, die Person in seiner Freiheit zu beschränken, nach seiner Identität zu fragen oder diesen zu durchsuchen. Möglich, dass im Fall der kontrollierten Person einige äußere oder auch andere, für Dich nicht sofort erkennbare Verhaltensumstände dazu geführt haben, dass genau diese Person ins Blickfeld der kontrollierenden Beamten geraten ist.

Für den Kontrollmoment musste sich diese Person dieses erst einmal gefallen lassen. Ein Widerspruch vor Ort hätte keine aufschiebende Wirkung gehabt, diese Maßnahmen der Polizei zu verhindern. Dass Maßnahmen der Polizei manchmal nicht im Sinne des eigentlich Betroffenen (oder auch der möglichen Zuschauer) sind, ist normal und liegt auch immer in der Natur der Sache. In Stuttgart derzeit besonders.

Was für Möglichkeiten hat nun die Person, um ein, in Deinen Augen "willkürliches Handeln der Polizei" geklärt zu bekommen? Nun, er kann die, gegen sich gerichtete Polizeimaßnahme auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen lassen. Entweder in Form einer schriftlichen Anfrage an diese Polizeibehörde, deren Beamte vor Ort waren und die Durchsuchung durchführten, oder über einen Rechtsanwalt. Letzteres ist zwar teurer, spart aber Zeit und Nerven.

Wenn er dies noch ohne einen Rechtsanwalt machen möchte, kann er den Weg z. Bsp. so beschreiten, wie ich ihn anderer Stelle "http://www.gutefrage.net/frage/wie-erwirkt-man-eine-dienstaufsichtsbeschwerde-gegen-eine-polizistin" schon einmal beschrieben habe. Persönlich auf der Polizeidienststelle vorsprechen, und mit dem/den Beamten sprechen, kann er natürlich auch ... allerdings kann es nach seinem Aufsuchen sein, dass der Beamte, weil vielleicht im Schichtdienst, grade zu dem Zeitpunkt wenn die Person auf der Dienststelle erscheint, nicht im Dienst ist, und er umsonst hingefahren ist. Somit ist die schriftliche Anfrage vielleicht erst einmal der bessere Weg, um zu erfahren, warum die Polizei gerade gegen ihn eingeschritten ist.

IdS

MrDirekt

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Hi Dustin196,

... eine Antwort ist einfach und unter § 4 Absatz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (oder auch Fahrerlaubnis-Verordnung, kurz FeV genannt, siehe *http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__4.html*) ist die rechtliche Definition von Mofa's wie folgt nachzulesen: *"einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn **ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt** (Mofas);".*

Das heißt kurz und bündig: 25 km/h - nicht mehr und nicht weniger! Von einer Messtoleranz spricht der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nicht.

Was über 25 km/h festgestellt wird, hat meistens was mit einer eigenen illegalen Bauart(-veränderung) zu tun. Fährst Du aber ohne technische Veränderung schneller, hast Du als wissender Halter/Besitzer dafür Sorge zu tragen, dass das Mofa auf 25 km/h gedrosselt wird - notfalls hast Du Dich mit dem Hersteller, bzw. dessen Servicepoint in Verbindung zu setzen, damit diese den "technischen Mangel" in Deinem Sinne beheben.

Machst Du es nicht ... wäre ein Fahren mit z. Bsp. "gemessenen/geeichten" 26 km/h und ohne die erforderliche (Fahr-)Erlaubnis, rein rechtlich gesehen, ein Verstoss nach der FeV.

Erfahrungsgemäß kannst Du aber ausgehen, dass eine Strafanzeige, die mit diesem eben genannten km/h-Wert der Staatsanwaltschaft zur Entscheidung vorgelegt wird, beim anschließenden Flug in den "Papierkorb" eine weitaus höhere Geschwindigkeit als die im Anzeigentext genannte erreichen wird.

IdS

MrDirekt

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Hallo aischekekz,

... wenn Du auf polizei.de gehst, das Wappen des Bundeslandes anklickst, in welchem Du wohnst, kannst Du anschließend auf der Polizeiwebsite "Der Polizeiberuf" (oder ähnlich) die Voraussetzungen, die ein Bewerber benötigt, nachlesen.

Auszugsweise die aus Hessen lauten ...

Voraussetzungen für den Polizeiberuf:

  1. Abitur, Fachhochschulreife, eine Meisterprüfung oder ein entsprechender Bildungsabschluss
  2. Polizeidiensttauglichkeit
  3. Mindestgröße 160 cm
  4. Höchstalter 34 Jahre am Tage der Einstellung (Ausnahmen für SaZ12).
  5. Jederzeitiges Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung
  6. Gerichtlich nicht bestraft
  7. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

(Quelle: http://www.polizei.hessen.de/internetzentral/nav/52d/52d40527-bab6-4021-3104-182109241c24.htm)

Wie Du siehst, ist eine Grundvoraussetzung "Gerichtlich nicht bestraft" sein. Sollte am Ende Deines Verfahrens nämlich eine Verurteilung stehen, erfüllst Du einer der Voraussetzungen nicht und wirst noch nicht mal zur Einstellungsprüfung zugelassen.

Besteht keine Verurteilung, sondern eine Verfahrenseinstellung, dann kann es trotzdem passieren, dass Du - aufgrund des noch existenten Erfassungseintrages im Polizeisystem - zur Einstellungsprüfung nicht zugelassen wirst. Das letzte Wort hierzu hat allerdings der Einstellungsberater, den Du vor einer Bewerbung persönlich oder telefonisch kontaktieren solltest.

IdS

MrDirekt

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Nun AlexSuperChill,

... "cool down"!

Eine "Abklärung" in einer Polizeidienststelle kann genauso viele Gründe haben, wie es hier Antworten zu Deiner Frage gibt. Vielleicht ist ja die "polizeiliche Abklärung" ...

  1. eine Befragung des Betroffenen im Rahmen der Gefahrenabwehr,
  2. eine Befragung des BetroffenenZeugen im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, oder
  3. eine Befragung des Beschuldigten/Zeugen im Rahmen eines Strafverfahrens.

Ich bin mir sicher, dass Du während des Telefonates mit dem Polizeibeamten nicht genau hingehört hast, oder das Gespräch auch gedanklich nicht genau einordnen konntest - es beendet hast, ohne Fragen an diesen Polizisten zu stellen. Somit bleibt Dir - um letztendlich Klarheit für Dich zu bekommen - eigentlich nur eine Möglichkeit:

Ruf bei dem Polizeibeamten an, der mit Dir eine Abklärung führen will, und frage ihn, um was es sich genau handelt. Mach Dir während und von dem Gespräch Notizen und stelle Fragen, wenn Du ein Wort oder einen Satz nicht verstanden hast.

Nach dem Gespräch wirst Du definitif klüger sein ... alle Antworten hier sind da nur der "Heuhaufen", in dem Du die berühmte Nadel - die richtige Antwort - nicht finden wirst.

IdS

MrDirekt

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Bitte um Hilfe bei einer schweren Entscheidung! Eine 4,75 Millionen Dollar schwere Entscheidung!

Hallo zusammen,

Ich habe auf einer Internetseite eine 24-jährige Frau aus Senegal kennengelernt. Sie hat mir erzählt, dass ihre Eltern ermordet wurden. Sie wohnt in diesem Flüchtlingscamp (soweit ich das so verstanden hab, es ist ein Flüchtlingscamp): CHRIST DE SAVIOR MISSION. Sie hat mir auch die Telefonnummer von dem Reverend der dortigen Kirche gegeben. Ich werde aber nicht anrufen weil mir das einfach zu teuer ist ^^ Naja,nun hat sie die Reederei (bin mir nicht sicher ob es eine Reederei war!) von ihrem Vater verkauft und dafür 4,75 Millionen Dollar bekommen. Sie meint, dass die Person, die ihre Eltern getötet hat, ein Geschäftspartner ihres Vaters gewesen sein könnte und hat nun Angst, dass sie auch ermordet wird deswegen will sie das gesamte Geld auf mein Konto überweisen. Danach möchte sie nach Deutschland kommen und mit meiner Hilfe das Geld in ein Geschäft oder sowas investieren. Sie hat mit 15% des Geldes versprochen !! Um aber das Geld überweisen zu können, muss sie mich bei ihrer Bank als Treuhänder oder Geschäftspartner angeben und braucht meine Daten !!! Aber mit meinen Daten bin ich ziemlich vorsichtig. Es könnte ja auch irgendwas illegales oder so sein ! Ich habe sie nun gefragt, ob es möglich ist sie zu besuchen weil ansonsten glaube ich diese Geschichte nicht. Diese E-Mail habe ich grade losgeschickt und muss deswegen noch warten. Wenn es nicht möglich ist, werde ich es wahrscheinlich nicht machen ....

Könnte ich die Polizei und die Bank darum bitten ein Auge drauf zu werfen ?? Also so, dass ich bei einer illegalen Sache aus dem Schneider wäre? Dann wissen die ja, dass ich nichts damit zu tun habe! Würde die Polizei das überhaupt machen ? Ich würde vorher natürlich all mein Geld von diesem Konto holen, nicht dass irgendwie mein Konto leergeräumt wird.

Zu welcher Polizei sollte ich gehen ? Zu einer ganz normalen Polizeistation oder doch Bundespolizei, BKA, LKA was weiß ich ....

Ich hätte erst vollstes Vertrauen, wenn ich sie in Senegal besucht hatte und die Polizei und die Bank ein Auge auf mein Konto werfen ..

Danke für Eure Antworten !!!

MfG RumLum

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Hallo RumLum,

... es gibt ein Sprichwort: "An jedem Morgen steht auf dieser Welt irgendwo ein Dummer auf, der beklaut, betrogen und belogen werden will!"

Mein Tipp an Dich!

Vergiss das Ganze! Kein Mensch auf dieser Welt hat Geld zu verschenken, schon gar nicht die internetten 24jährigen Wölfinnen im Schafspelz, die mit einer ach so traurigen und herzzerreissenden Geschichte, den Verstand und die Herzen von uns gutmütigen und in Sicherheit lebenden Menschen erweichen, und dabei so nebenbei unser sauer verdientes Geld vom Konto entlocken wollen.

Solange Du keine Konto- oder persönliche Daten angegeben hast, brauchst Du Dir zunächst keine weiteren Gedanken machen. In einigen Antworten wird geschrieben, dass Du 15Jahre bist, ein Grund mehr, Deine Eltern in dieser Sache "einzuweihen". Und zusammen mit diesen kannst Du entscheiden, ob die Angelegenheit der Polizei gemeldet werden soll oder nicht.

Wenn Ihr dies der Polizei melden wollt, geht den Weg über die Online-/Internetwache. Einfach www.polizei.de eingeben, das Bundeslandwappen, in welchem Du wohnst anklicken, und anschließend auf der offiziellen Website der Landespolizei das Modul Internet- oder Onlinewache suchen. Ist dieses nicht vorhanden, gibt es noch auf dieser Website die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mittels eMail.

Im Text bitte auch Deinen/Euren Wohnort, Namen und die tel. Erreichbarkeit angeben. Im weiteren Verlauf wird sich ein zuständiger Sachbearbeiter melden, der Dir/Euch den weiteren Verfahrensweg erklären wird. Aufgrund Deiner Schilderung ist ein strafbarer Tatbestand konkret nicht erkennbar oder eingetreten, Dein Text jedoch erinnert sehr stark an die Arbeitsweise der Nigeria-Connection, die viele ähnliche Textableger im Internet hat, und seit den frühen 80ern in der einen oder anderen Art und Weise aktiv ist.

Unter Wikipedia kannst Du mal Vorschussbetrug eingeben, und bekommst vielleicht einen Einblick in dem, was gerade bei Dir "probiert" wird. Vielleicht solltest Du also Deinem Hinweis im Profil treu bleiben: "Freundschaftsanfragen werden nicht beantwortet!"

IdS

MrDirekt

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Hallo weisserhai90,

... hinsichtlich der Ausgabe und der Verwendung von Versicherungskennzeichen hat der Gesetzgeber sich im § 26 der FahrzeugZulassungsVerordnung (kurz FZV) wie folgt ausgelassen: "Nach Abschluss eines Versicherungsvertrages und Zahlung der Prämie überlässt der Versicherer dem Halter auf Antrag das Versicherungskennzeichen zusammen mit einer Bescheinigung hierüber für das jeweilige Verkehrsjahr." *( siehe hierzu gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__26.html )*

Wenn Du also ein Versicherungskennzeichen hast, ...

  1. welches für das Versicherungsjahr Anfang März 2011/Ende Feb. 2012 gültig ist, und
  2. auf der Bescheinigung stehen das Kennzeichen, sowie
  3. die Daten Deines Zweirad (Marke, Typ/Art, Fahrgestellnummer (jetzt FIN)

... dann brauchst Du Dir eigentlich keine weiteren Gedanken machen. Trifft jedoch 1., 2. oder 3. nicht zu, dann steht ggfls. noch ein Verstoss nach dem Pflichtversicherungsgesetz (kurz PflVersG) im Raume.

Deine Alkoholfahrt wird wohl nach § 24 a Strassenverkehrsgesetz (kurz StVG) mit einem 500€-Bußgeld, 4Punkte und 1 Monat FV geahndet werden. Siehe hierzu die Tatbestandsnummer 424600 im aktuellen Tatbestandskatalog *kba.de/cln_033/nn_190298/DE/ZentraleRegister/VZR/BTKATOWI/bkatowi01022009__pdf,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/bkat_owi_01022009_pdf.pdf*

IdS

MrDirekt

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Hallo FrageFrau75,

... die Polizei ist vom Gesetz her (§ 163 StPO) schon einmal grundsätzlich dazu verpflichtet, jede Anzeige eines Sachverhaltes entgegen- bzw. aufzunehmen. Wie alt der Anzeigenerstatter hierbei ist, spielt bei der Anzeigenaufnahme zunächst einmal KEINE Rolle. Die Polizei muss die Anzeige entgegennehmen, wenn sich im mitgeteilten Sachverhalt ein strafbarer Anfangsverdacht begründet.

Insofern kannst Du in Deutschland als 13jährige jemanden anzeigen. Allerdings ...

... allerdings findet die Anzeigenerstattung eines Kindes (0-13=Kind; 14-17=Jugendlicher; 18-20= Heranwachsender; ab 21=Erwachsener) bei der Polizei ihre rechtlichen Grenzen, wenn das Kind gleichzeitig Zeuge und/oder Opfer einer Straftat ist, oder wenn ein Strafantrag notwendig wird. Bestimmte Strafdelikte im StGB werden von der Polizei nur weiter verfolgt, wenn ein Strafantrag (in der Regel schriftlich) vorliegt. Spätestens ab hier kommen die Erziehungsberechtigten (die Eltern) ins Spiel.

Deine Frage kann somit mit einem klaren "Jain" beantwortet werden.

IdS

MrDirekt

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