Zur Ergänzung :
"Richtwert I (RW I - Vorsorgerichtwert) beschreibt die Konzentration eines Stoffes in der Innenraumluft, bei der bei einer Einzelstoffbetrachtung nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auch dann keine gesundheitliche Beeinträchtigung zu erwarten ist, wenn ein Mensch diesem Stoff lebenslang ausgesetzt ist. Eine Überschreitung ist allerdings mit einer über das übliche Maß hinausgehenden, unerwünschten Belastung verbunden. Aus Gründen der Vorsorge sollte auch im Konzentrationsbereich zwischen Richtwert I und II gehandelt werden, sei es durch technische und bauliche Maßnahmen am Gebäude (handeln muss in diesem Fall der Gebäudebetreiber) oder durch verändertes Nutzerverhalten. "
Es gibt auch noch einen Richtwert II, der sofortige Maßnahmen erfordert.
Auszug aus
https://www.umweltbundesamt.de/themen/gesundheit/kommissionen-arbeitsgruppen/ausschuss-fuer-innenraumrichtwerte-vormals-ad-hoc#textpart-3
Aufgrund dieser Aussage des Umweltbundesamtes ist es nicht nötig, einen konkreter Schaden für eine Mietminderung nachweisen. Das Überschreiten der Richtwerte sollte genügen? Die erhöhte Schadstoffbelastung muss natürlich nachgewiesen werden.