Eine andere weil…

Es gibt echt goofy Positionen, doggystyle und missionary wären da sogar die harmlosesten finde ich

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Das Jungfernhäutchen kann an sich durch alles mögliche unbemerkt reißen, die Blutungen welche waren können einfach zufällige zwischenblutungen sein. Ich vermute nicht das dass Jungfernhäutchen noch existent war zum Tag, weder noch das die Blutungen dadurch verursacht worden.

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Zu aller erst solltest du, insofern du mit der Person darüber geredet hast und dies nicht aufschließen genug war, die Person anzeigen. Ohne Anzeige können keine rechtlichen Schritte eingeleitet werden.

Um dies zu tun, kannst du entweder persönlich zur wache, die Polizei anrufen oder auf die Internetwache zurückgreifen. Dort müsstest du dann den Sachverhalt erklären, Daten abgeben usw usw.

Anhand deiner Schilderung würde ich vermuten das die Person, welche dein Handy abgenommen hat, sich hauptsächlich nach Strafgesetzbuch § 202a Ausspähen von Daten

(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

Strafbar macht.

Hierbei handelt es sich um einen antragsverfahren, dazu würdest du aber mehr erfahren sobald du angehört wirst.

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Das bitlocker passwort verhindert nur das die Daten von einem externen Gerät ausgelesen werden können.

Die Bitlockerverslüsselung ist nicht aktiv solange das microsoft Konto angemeldet ist/sich die Seriennummer des Mainboard nicht verändert

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Grundsätzlich hast du unter notwehr gehandelt.

Natürlich kann man vor Gericht dann annehmen das du zu früh/zu hart durchgegriffen hast aber dein Verhalten selbst war richtig da du erst sie darum gebeten hast es nicht zu tun.

Ich vermute nicht das es dir zum verhängniss wird aber ich würde mir den genauen Verlauf aufschreiben.

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Ja, ich reduziere die Bildschirmhelligkeit

Mein Augenarzt hat mir 1000 mal gesagt grade den Kontrast sollte man als Brillenträger niedrig halten.

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Wie soll er auch wenn ihr beide zwillinge seid?

Och verstehe solche Tests immer Zero

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Natürlich kannst du jede Person wegen allem anzeigen. Probieren kannst du es immer und in deinem Fall geht es am einfachsten über die Internetwache deiner zuständigen Behörde.

Nach deiner Schilderung macht sich die Person nichtnur wegen Betruges strafbar, sondern auch wegen einiger anderer Punkte, hierbei unter anderem aber nicht begrenzt auf:

StGB § 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte,

StGB § 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen;

Sowie, wiederum weniger warscheinlich:

StGB § 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung.

Das Geld trotzdem bekommen wirst du warscheinlich nicht, dies sollte für dich aber kein Grund sein das ganze nicht zur Anzeige zu bringen.

Ich muss noch erwähnen das die Person auch in der Lage ist dich zurück-anzuzeigen aufgrund von Ordnungswidrigkeiten gegen das ProstSchG, dies Ist aber nicht möglich wenn du der Person sagtest das du 15 bist.

Viel Glück noch bei welchem Weg du nimmst und als menschlicher Rat lege ich dir zu Gute solche Dinge nicht erneut zu tun bis du volljährig bist.

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Gennante Gesetzeseinträge (Zuletzt überprüft am 1.06.2023.

StGB:

Ausfertigungsdatum: 15.05.1871

Gesetze im Internet Offizelle Seite

"Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist"

§ 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz Jugendpornographischer Inhalte

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einen jugendpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; jugendpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:

a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,

b) die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder

c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,


2. es unternimmt, einer anderen Person einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,

3. einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder

4. einen jugendpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen, oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf einen solchen jugendpornographischen Inhalt, den sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.

(5) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.

(6) § 184b Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.

§ 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage

1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder

2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.

(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie

1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder

2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.

§ 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1. der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,

2. der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,

3. der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,

4. der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder

5. der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,

2. dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder

3. eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder

2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder

3. das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder

2. das Opfer
 a)
 bei der Tat körperlich schwer     misshandelt oder

 b)
 durch die Tat in die Gefahr des  Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

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Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG) Aufgerufen am 01.06.2023

Ausfertigungsdatum: 21.10.2016

"Prostituiertenschutzgesetz vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 1 G v. 9.3.2021 I 327

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Ausübung der Prostitution durch Personen über 18 Jahre sowie auf das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes.
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Wenn die Staatsanwaltschaft den Fall als "zu lritisch" oder als "akute bestehende gefährdung" sieht, wird sie trotz Ablehnung des Strafantrag den Fall verfolgen als Starfantrag der Staatsanwaltschaft.

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An sich selbst jede Methode welche Wunden schneller verteilen läßt hilft hierbei Z.b. Antiseptikum.

Erwarte aber keinen wundrheilung, einige Tage wird es schon dauern.

An sich selbst aber wird des nie vollständig weggehen wenn man nicht daran arbeitet die Sucht loszuwerden.

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Die Wahrscheinlichkeit ohne Ejakulation schwanger zu werden ist etwas gering und passiert in ~ 21 von 100 Fällen. (Demnach 21%ige chance)

Was dadurch natürlich aber möglich ist, ist dass , wenn vorher unbekannt, STI übertragen werden können und höchstwahrscheinlich auch wurden.

Wenn du deine periode bekommst aber dich des zweiteren trotzdem unsicher fühlst, müsstest du zum arzt gehen. Insofern du bereits eine STI Überprüfung hattest, musst du dies anschließend (leider) als eigenleistung zahlen.

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Die systemdateien sind korrupt und lasen sich ohne vielen Aufwand nicht reparieren. Möglichkeiten wären entweder ein reperaturmedium auf dem PC einzustecken und damit den PC reparieren oder die systemdateien von einem anderen Gerät aus überschreiben. Einfacher wäre ersteres, benötigt aber auch ein zweites Gerät um eben ein repersturmedium zu erstellen.

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