§ 3 Abs 3 S2b StVO beschreibt die Geschwindigkeit für Fahrzeuge über 7.5 to
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen außerhalb geschlossener Ortschaften für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, sowie für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, ... 60 km/h
Kommentar: Also ist es unerheblich, ob ein LKW über 7.5 to mit oder ohne Anhänger auf der Landstraße unterwegs ist. Er darf grundsätzlich nur 60 km/h fahren. Ausnahmen sind Kraftfahrstraßen mit mind. je 2 Richtungsfahrbahnen und baulicher Trennung in der Mitte. Dort darf man 80 km/h fahren. Selbstverständlich nur wenn die Geschwindigkeit nicht anders beschränkt ist.
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