Hallo Max,
grundsätzlich ist die Frage, ob eine ausländische Rente (Kassenstaat nicht Deutschland) in Deutschland zu besteuern ist gar nicht so einfach zu beantworten.
Aus meiner Sicht kann man nur sagen: es kommt drauf an. Insofern kommt es drauf an, da es immer eine Frage des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und dem zweiten Staat ist.
Welche Regelung ist in einem Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich getroffen?
In der Regel orientieren sich die meisten Bereiche der von Deutschland abgeschlossenen internationalen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) am OECD-Musterabkommen. Das Musterabkommen sieht eine Rentenbesteuerung im Wohnsitzstaat vor. Abweichend davon hat Deutschland im Fall der gesetzlichen Renten in vielen DBA vereinbart, dass das Besteuerungsrecht dem Quellenstaat obliegt - zum Beispiel Polen. Der Quellenstaat ist in dem Falle der Staat, in dem die Rente ausbezahlt wird.
Art. 18 Ruhegehälter
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Diese verklausulierte Schreibweise bedeutet nichts anderes, dass grundsätzlich die Renten in dem Staat, der die Rente auszahlt, besteuert werden.
Dadurch wollte man vermeiden, dass ausgewanderte Deutsche einer günstigeren Besteurung unterliegen, als Rentner, die in Deutschland verbleiben.
Werden die Renten aus dem Ausland nochmals in Deutschland besteuert?
Die ausländischen Renten sind daher im Wohnsitzstaat Deutschland grundsätzlich steuerfrei und unterliegen nur dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG.
Unter „Progressionsvorbehalt” versteht man die Einbeziehung von bestimmten steuerbefreiten oder nicht der deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünften in die Berechnung des ab einer bestimmten Höhe ansteigenden („progressiven”) Steuersatzes (§ 32b EStG ). Maßgebend ist der „besondere” Steuersatz, der sich ergibt, wenn die steuerbefreiten oder nicht in Deutschland zu erfassenden Einkünfte steuerpflichtig wären. Diese Einkünfte unterliegen damit auch weiterhin nicht der deutschen Besteuerung, erhöhen oder vermindern („negativer Progressionsvorbehalt”) aber den Steuersatz, der auf die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte anzuwenden ist.
Insofern erhöht sich der Steuersatz, sofern noch weitere Einkünfte vorliegen.
Beste Grüße von dem Steuerberater aus Frankfurt
Michael