Die 20 Stundengrenze gilt von Montags bis Sonntags, darf jedoch in den Abend- und Nachstunden oder in der Vorlesungsfreien Zeit überschritten werden. Die Überschreitung muss jedoch im Vorhinein (!) auf einen Zeitraum von maximal 26 Wochen im Jahr begrenzt sein

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Wie wird entschieden welcher Tatbestand bei der Versicherungspflicht greift, wenn 2 Tatbestände auf einen zutreffen würden?

Hallo,

ich wollte Fragen, ob jemand hier weiß welcher der gleich folgenden Tatbestände vorrangig wäre.

Es geht um:

§5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V und §5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V

Beides betrifft (unteranderem) die Versicherungspflicht von Personen, die Anspruch auf eine Waisenrente haben.

Nun gibt es ja auch Personen, die Anspruch auf eine Waisenrente haben, aber zugleich zum Beispiel in einer versicherungspflichtigen Ausbildung sind, sodass die Versicherungspflicht der Ausbildung vorrangig ist.

Nun wollte ich Fragen, ob es irgendwo eine Fundstelle im SGB gibt, die diese "Vorrangigkeit" zwischen Nr.11 und Nr. 11b klärt, wenn für beide Tatbestände alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Oder wäre es möglich über beide Tatbestände versicherungspflichtig zu werden, ohne dass das eine das andere ausschließt?

Oder geht man einfach nur chronologisch vor und sagt, Nr.11 kommt vor Nr.11b, somit ist zuerst Nummer 11 zu prüfen und wenn die Voraussetzungen mal nicht erfüllt wären, prüft man Nummer 11b?

Oder sagt man ganz pauschal das alle Personen, die Anspruch auf eine Waisenrente haben NUR über Nr. 11b versicherungspflichtig sein können?

(Nr.11 schließt die Waisenrentner nicht aus (es bezieht sich auf alle Rentenarten aus der ges. Rentenversicherung), nur in Nr. 11 müssen Vorversicherungszeiten erfüllt sein. In Nr. 11b spricht man ausschließlich Waisenrentner an und hier müssen keine Vorversicherungszeiten gegeben sein, um die Versicherungspflicht auszulösen. Es wäre somit eigentlich einfacher nach Nr. 11b versicherungspflichtig zu werden, aber ich möchte wissen, ob man auch nach Nr. 11 Versicherungspflichtig sein kann, wenn man eigentlich schon über Nr.11b versicherungspflichtig wäre)

Leider finde ich keine Stelle im SGB, die mir darauf eine Antwort gibt, aber so hätte ich erstmal gesagt es trifft beides zu, nur weiß ich es leider nicht genau.

Deswegen meine Frage an euch: Weiß jemand von euch wie dies zu beurteilen ist oder kennt jemand eine Fundstelle im SGB, die die Versicherungspflicht klärt wenn beide Tatbestände, sowohl nach §5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V als auch nach §5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V gegeben sind.

Danke schon mal und viele Grüße

BananaInPyjama

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Die Vorrangigkeit wird sogar in gleichen § geklärt, nämlich in für deinen Fall in §5 Absatz 8 Satz 1SGB V.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. 

Auf deutsch und auf deinen Fall bezogen:

Wer als Arbeitnehmer/Azubi Versicherungspflicht ist, ist nicht als Rentner/Waisenrentner versicherungspflichtig.

Die Versicherzbgspflichg als Azubi geht also vor.

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Erstmal muss ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Krankenkasse nicht begründet werden. Man kann ihn also ohne Begründung einlegen, sollte aber die Widerspruchsfrist (in Regelfall einen Monat) und die Form (schriftlich) beachten.

Die Verhährungsfrist beträgt vier Jahre und inwiefern die falsche Entscheidung rückwirkend/ für die Zukunft aufgehoben werden kann wird in §44, 45ff. SGBX geregelt.

Zu anderen Antworten: In deinen Vertrag kannst du natürlich nicht gucken, den gibt es gar nicht, da die Versicherung im SGB und nicht durch einen Vertrag geregelt wird.

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Angst haben ist ok, aber dafür bekommt ihr den Unterricht. Du lernst schwimmen und brauchst dann keine Angst mehr haben

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Ich dachte grade für die grösser und in DA ist der Mietpreis doch sehr günstig und wollte schauen, was für eine Bruchbude sich dahinter verbirgt. Wenn man die Adresse in Google eingibt kommen direkt Ergebnisse, dass unter dieser Anschrift Wohnungen falsch angeboten unf Interessieren betrogen wurden oder es zumindest versucht wurde.

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Rückwirkende Kündigung der GKV, Beitragsnachzahlung aufgrund von Bearbeitungsrückstand von einem halben Jahr?

Hallo, allerseits!

Ich bin in der Anwartschaft, also im Vorbereitungsdienst im mittleren Dienst.

Seit September 2017 freiwillig gesetzlich versichert nach § 5 (1) Nr. 13 SGB V.

Seit ende September 2018 verheiratet. Daher werden die Einkünfte meines Ehegatten zur Beitragsberechnung berücksichtigt, da dieser in einer PKV (Beamter im mittleren Dienst) versichert ist.

Nun zur Problematik:

Im letzten Quartal des Jahres 2018 habe ich mehrfach Einkommensfragebögen und Einkommensauskünfte von mir und meinem Ehegatten bei der Krankenkasse eingereicht.

Im Dezember 2018 kam daraufhin eine Einstufung in den höchsten Beitragssatz (761,17€, vor der Hochzeit ca. 192€). Das hat mich schon gewundert, da man als Anwärterin nicht so viel verdient, insofern dass das die KK berechtigen würde mehr als 50% meines Einkommens als Krankenkassenbeitrag zu veranschlagen.

Anfang Januar 2018: Daraufhin wurde wieder ein Einkommenfragebogen seitens der Krankenkasse angefragt. Diesen habe ich noch mal versandt. Es passierte zunächst nichts.

Ich schrieb einen Widerspruch innerhalb der Frist. Antwort: Die Beitragshöhe ist noch in Prüfung.

Ende Februar 2018: Forderung des letzten Einkommensnachweises von mir + Ehegatten aus dem Jahr 2018. Diesen habe ich innerhalb von 3 Tagen eingereicht.

Ende März (genau 1 Monat später): Forderung der Heiratsurkunde. Diese habe ich innerhalb von 2 Tagen eingereicht. Zusätzlich kam ein weiterer Brief mit der Forderung der ausstehenden Beiträge samt der Säumniszuschläge mit Androhung des Gerichtsvollziehers, obwohl bereits seit Wochen alle Nachweise mehrfach vorlagen!

Daraufhin bin ich wieder zu einem Kundenzentrum, um die Sache zu klären. Die Sachbearbeiterin entschuldigte sich und erklärte dies mit einem Bearbeitungsrückstand und bestätigte, das alle Unterlagen vorlägen.

Anfang April: Rückwirkende Beitragsfestsetzung auf mehrfachen Druck unter Androhung der Fachaufsichtsbehörde.

  • ab ende September auf 354,75
  • ab 01.01.2019 auf 360,12

Frage:

Bei vorheriger Kenntnis über die Beitragshöhe hätte ich die Kündigung bereits mit Wirkung zum 01.01.2019 eingereicht.

Nun soll ich die ausstehenden Beiträge nachzahlen, Kündigung erst mit Ablauf des Juni möglich.

  1. Gibt es gesetzliche Regelungen, die einen Erlass der nachzuzahlenden Beiträge ermöglichen oder
  2. Besteht die Möglichkeit der rückwirkenden Kündigung der GKV oder
  3. die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung, sprich ich könnte bereits ende AprilI mitte Mai 2019 aus der GKV ausscheiden?

Falls gesetzliche Grundlagen bekannt, bitte mit anführen. Vielen Dank.

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Du hast geschrieben, dass deine Krankenkasse dir zuerst Höchstbeiträge gefordert und jetzt neu berechnet ist. Es bestand also die ganze Zeit eine Beitragsforderung, die sich jetzt nur reduziert hat. Um eine Beitragszahlung dieser Beiträge wirst du also nicht rum kommen, sobald du Mitglied bist.

Als freiwilliges Mitglied kannst du mit einer Monatsfrist von 2 vollen Kalndermonaten zu einer privaten Krankenkasse wechseln. Für einen Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse, muss zudem eine Bindungsfrist von 18 Monaten eingehalten werden. Der Wechsel bei freiwilliger Verischerung geht nie rückwirkend, da deiner aktuellen Kasse noch vor Ablauf der Kündigungsfrist ein Nachweis deiner neuen Versicherung vorliegen muss.

Interessant ist aber, dass du schreibst du bist nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V versichert. Das ist nämlich gar keine freiwillige Versicherung sondern eine Versicherungspflicht (bei der die Beiträge analog einer freiwilligen Versicherung berechnet werden. Die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V endet, sobald du eine andere Absicherung im Krankheitsfall hast (also zum Beispiel eine private Versicherung). Und bei Ende einer Pflichtversicherung hast du 2 Wochen nach dem Hinweis der Krankenkasse Zeit deinen Austritt zu erklären und musst nur noch deine private Versicherung nachweisen.

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Ich stimme sassenach4u zu. Wenn die Voraussetzungen für die Familienversicherung über die Eltern weiterhin erfüllt sind, dann kannst du weiterhin über diese Familienversichert bleiben.

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In 2018 beträgt die Einkommensgrenze der Familienversicherung 435 Euro und in 2019 445 Euro. Nur für Minijobs gilt die Grenze von 450 Euro. Hierbei wird das Gesamteinkommen im Sinne des Steuerrechts berücksichtigt. Es können also wie im Steuerrecht pauschal 1000 Euro im Jahr in Abzug gebracht werden. Da du sagst, du hast nur gelegentlich über der FV Grenze verdient und in einigen Monaten sogar wenig, kann es also sein, dass du in 2018 die Einkommensgrenze gar nicht übersteigst und du erst ab 2019 zahlen musst.

Lass das deine Krankenkasse prüfen und schick dafür all deine Gehaltsbescheinigungen zu. Dann weißt du auch mehr. Falls die Familienversicherung rückwirkend beendet wird und die Beiträge nicht in einer Summe zahlen kannst, rate ich dir dich frühzeitig bezgl. eine Ratenzahlung mit deiner Krankenkasse in Verbindung zu setzten

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Nein. Ein Wechsel aus der privaten in die gesetzliche ist grundsätzlich bis zum 55. Lebensjahr bei Eintritt von Versicherungspflicht ein, also zum Beispiel bei Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, Bezug von ALG I usw vor dem 55 Lebensjahr möglich (ein Tag würde reichen). Auch bei beantragen der Rente wird für dich kein Wechsel möglich sein, da du Jahrelang privat versichert warst. Du wirst also in der privaten bleiben müssen.

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na du sagst ihm was du fühlst und fragst, wie es bei ihm aussieht

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pauschal kann man das nicht sagen. kommt sicher immer auf das Haus und im Haus auf die Stelle an. In meinem Elternhaus könnte man sowas auch an den meisten Stellen nicht aufhängen, wobei das Haus noch etwas älter ist.

Deine Mutter kennt ihr Haus sicher besser und daher solltest du auf sie hören.

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Nein, du unterliegst im Regelfall den SV Rechtsvorschriften des Landes, in de du eine Erwerbstätigkeit ausübst, also in Deutschland.

Grade was EU Recht betrifft findest du aber hier immer viele Fehlaussagen, daher hier etwas zum nachlesen:

Auf der Homepage der DVKA findest du die relevanten EU Abkommen. Allgemein ist die Homepage der DVKA sehr informativ zum Thema KV Recht Deutschland/Ausland und vorallem eine Quelle auf die du dich verlassen kannst. Alternativ frag deine aktuelle KV. Die können dir das auch erklären.

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Nein, es ist nicht falsch sondern richtig. Da du als Azubi als Arbeitnehmer versicherungspflichtig bist ist auch deine Waisenrente unabhängig von deinem Alter für dich beitragspflichtig.

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Du darfst in allen Klamotten rum laufen in denen du möchtest. Wenn du für dich erkannt hast, dass du dich in BH, Bikini, Kleid usw. Wohl oder sogar wohler fühlst, fann trag das gerne. Jeder sollte sich so kleiden/kleiden können wie er will. Du solltest aber auch darauf vorbereitet sein, dass nicht jeder deiner Mitschüler deinen Kleidubgsstil gut heissen wird und mit Gegenwind rechnen.

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das bedeutet wohl Erregung

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