Die 20 Stundengrenze gilt von Montags bis Sonntags, darf jedoch in den Abend- und Nachstunden oder in der Vorlesungsfreien Zeit überschritten werden. Die Überschreitung muss jedoch im Vorhinein (!) auf einen Zeitraum von maximal 26 Wochen im Jahr begrenzt sein
Die Vorrangigkeit wird sogar in gleichen § geklärt, nämlich in für deinen Fall in §5 Absatz 8 Satz 1SGB V.
(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist.
Auf deutsch und auf deinen Fall bezogen:
Wer als Arbeitnehmer/Azubi Versicherungspflicht ist, ist nicht als Rentner/Waisenrentner versicherungspflichtig.
Die Versicherzbgspflichg als Azubi geht also vor.
Erstmal muss ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Krankenkasse nicht begründet werden. Man kann ihn also ohne Begründung einlegen, sollte aber die Widerspruchsfrist (in Regelfall einen Monat) und die Form (schriftlich) beachten.
Die Verhährungsfrist beträgt vier Jahre und inwiefern die falsche Entscheidung rückwirkend/ für die Zukunft aufgehoben werden kann wird in §44, 45ff. SGBX geregelt.
Zu anderen Antworten: In deinen Vertrag kannst du natürlich nicht gucken, den gibt es gar nicht, da die Versicherung im SGB und nicht durch einen Vertrag geregelt wird.
Angst haben ist ok, aber dafür bekommt ihr den Unterricht. Du lernst schwimmen und brauchst dann keine Angst mehr haben
Ich dachte grade für die grösser und in DA ist der Mietpreis doch sehr günstig und wollte schauen, was für eine Bruchbude sich dahinter verbirgt. Wenn man die Adresse in Google eingibt kommen direkt Ergebnisse, dass unter dieser Anschrift Wohnungen falsch angeboten unf Interessieren betrogen wurden oder es zumindest versucht wurde.
Das Versenden geht super fix. Wenn du sie schnell benötigst ruf einfach bei deiner AOK an. Dann bekommst du sie im Regelfall sofort ausgestellt.
Du hast geschrieben, dass deine Krankenkasse dir zuerst Höchstbeiträge gefordert und jetzt neu berechnet ist. Es bestand also die ganze Zeit eine Beitragsforderung, die sich jetzt nur reduziert hat. Um eine Beitragszahlung dieser Beiträge wirst du also nicht rum kommen, sobald du Mitglied bist.
Als freiwilliges Mitglied kannst du mit einer Monatsfrist von 2 vollen Kalndermonaten zu einer privaten Krankenkasse wechseln. Für einen Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse, muss zudem eine Bindungsfrist von 18 Monaten eingehalten werden. Der Wechsel bei freiwilliger Verischerung geht nie rückwirkend, da deiner aktuellen Kasse noch vor Ablauf der Kündigungsfrist ein Nachweis deiner neuen Versicherung vorliegen muss.
Interessant ist aber, dass du schreibst du bist nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V versichert. Das ist nämlich gar keine freiwillige Versicherung sondern eine Versicherungspflicht (bei der die Beiträge analog einer freiwilligen Versicherung berechnet werden. Die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V endet, sobald du eine andere Absicherung im Krankheitsfall hast (also zum Beispiel eine private Versicherung). Und bei Ende einer Pflichtversicherung hast du 2 Wochen nach dem Hinweis der Krankenkasse Zeit deinen Austritt zu erklären und musst nur noch deine private Versicherung nachweisen.
rein rechtlich gibt es in Deutschland niemand, der nicht krankenversichert/ in Krankheitsfall abgesichert ist. Die Versicherung von den dir genannten Personen wird dann (rückwirkend) geklärt und er ist lückenlos versichert.
Ich stimme sassenach4u zu. Wenn die Voraussetzungen für die Familienversicherung über die Eltern weiterhin erfüllt sind, dann kannst du weiterhin über diese Familienversichert bleiben.
In 2018 beträgt die Einkommensgrenze der Familienversicherung 435 Euro und in 2019 445 Euro. Nur für Minijobs gilt die Grenze von 450 Euro. Hierbei wird das Gesamteinkommen im Sinne des Steuerrechts berücksichtigt. Es können also wie im Steuerrecht pauschal 1000 Euro im Jahr in Abzug gebracht werden. Da du sagst, du hast nur gelegentlich über der FV Grenze verdient und in einigen Monaten sogar wenig, kann es also sein, dass du in 2018 die Einkommensgrenze gar nicht übersteigst und du erst ab 2019 zahlen musst.
Lass das deine Krankenkasse prüfen und schick dafür all deine Gehaltsbescheinigungen zu. Dann weißt du auch mehr. Falls die Familienversicherung rückwirkend beendet wird und die Beiträge nicht in einer Summe zahlen kannst, rate ich dir dich frühzeitig bezgl. eine Ratenzahlung mit deiner Krankenkasse in Verbindung zu setzten
Nein. Ein Wechsel aus der privaten in die gesetzliche ist grundsätzlich bis zum 55. Lebensjahr bei Eintritt von Versicherungspflicht ein, also zum Beispiel bei Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, Bezug von ALG I usw vor dem 55 Lebensjahr möglich (ein Tag würde reichen). Auch bei beantragen der Rente wird für dich kein Wechsel möglich sein, da du Jahrelang privat versichert warst. Du wirst also in der privaten bleiben müssen.
na du sagst ihm was du fühlst und fragst, wie es bei ihm aussieht
pauschal kann man das nicht sagen. kommt sicher immer auf das Haus und im Haus auf die Stelle an. In meinem Elternhaus könnte man sowas auch an den meisten Stellen nicht aufhängen, wobei das Haus noch etwas älter ist.
Deine Mutter kennt ihr Haus sicher besser und daher solltest du auf sie hören.
"Samenraub" war in so mancher gerichtigen Auseinandersetzung bezgl. Unterhalt für ein Kind schon Thema. Nur geht es um das Wohl des Kindes im Vordergrund und es geht um Unterhalt für das Kind.
Nein, du unterliegst im Regelfall den SV Rechtsvorschriften des Landes, in de du eine Erwerbstätigkeit ausübst, also in Deutschland.
Grade was EU Recht betrifft findest du aber hier immer viele Fehlaussagen, daher hier etwas zum nachlesen:
Auf der Homepage der DVKA findest du die relevanten EU Abkommen. Allgemein ist die Homepage der DVKA sehr informativ zum Thema KV Recht Deutschland/Ausland und vorallem eine Quelle auf die du dich verlassen kannst. Alternativ frag deine aktuelle KV. Die können dir das auch erklären.
Nein, es ist nicht falsch sondern richtig. Da du als Azubi als Arbeitnehmer versicherungspflichtig bist ist auch deine Waisenrente unabhängig von deinem Alter für dich beitragspflichtig.
Du darfst in allen Klamotten rum laufen in denen du möchtest. Wenn du für dich erkannt hast, dass du dich in BH, Bikini, Kleid usw. Wohl oder sogar wohler fühlst, fann trag das gerne. Jeder sollte sich so kleiden/kleiden können wie er will. Du solltest aber auch darauf vorbereitet sein, dass nicht jeder deiner Mitschüler deinen Kleidubgsstil gut heissen wird und mit Gegenwind rechnen.
Sollte noch essbar sein.
Wenn es seltsam aussieht oder seltsam richt = Finger weg
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das bedeutet wohl Erregung