Ich gehe mal davon aus, dass du im Kaufvertrag über das Lattenrost als alleinige/r Käufer drinstehst. Von daher wirst du erstmal den kompletten Preis blechen müssen. Es ist sogar so, dass der Verkäufer dich alleine zur Kasse bitten kann und wird.

Du hast jedoch dann einen Anspruch gegen deinen "Bekannten", dass er dir seinen Teil zurückzahlt. Da durch diesen Vertrag ziemlich offensichtlich ist, dass die Forderung besteht, kannst du dir für relativ wenig Geld einen Mahnbescheid von deinem örtlichen Amtsgericht ausstellen lassen. Die Kosten trägst du erstmal, werden im Rahmen des Mahnverfahrens dann aber ihm aufgehalst.

Kommt er dem Mahnbescheid nicht nach (und widerspricht er diesem nicht!), bekommst du einen sog. Vollstreckungstitel, mit dem ein Gerichtsvollzieher bei ihm den strittigen Betrag "pfänden" kann.

Du kannst dich einfach mal im Internet erkundigen. Gib einfach "Mahnbescheid online" und dann dein Bundesland an, indem du lebst. Alles weitere ist dort relativ eindeutig erklärt.

Ich hoffe ich konnte helfen. Bei Fragen dazu; einfach melden!

...zur Antwort

Also; Ich würde zunächst einmal dem Geschäftsleiter schriftlich über die Missstände informieren. Denn nicht nur er kann dich abmahnen, aders herum funktioniert das genauso.

Die Arbeitszeiten sind unzumutbar, genauso wie die Arbeitsbedingungen. Du musst genau (und am besten in gutem Deutsch!) auflisten, was du alles machen musst.

Dann musst ca. 2 Wochen warten, ihm Zeit geben, diese Missstände zu korrigieren. Ändert sich nichts, kannst du fristlos kündigen.

...zur Antwort

Also wenn du eine E-Mail von Amazon hast, in der sie dir bis zum 11.4. Zeit geben, den Betrag zu begleichen, dann kannst du dir theoretisch auch bis dahin Zeit lassen.

Ich würde Amazon anschreiben und denen mitteilen, dass der Betrag bereits am xx.xx.2015 bereits beglichen wurde und ihre Forderung folglich gegenstandslos ist.

Nun würde ich auch auf Schreiben des Inkassobüros nicht reagieren (gar nichts machen, nichtmal antworten!).

Erst wenn ein "Mahnbescheid" ins Haus flattert, sofort mit der Begrüdnung, dass der Betrag bereits beglichen wurde und die Forderung somit nicht mehr besteht widersprechen. Für diesen Fall kannst du dich dann gerne per PN an mich wenden.


Aber schreibe erstmal Amazon. Sage denen das so und dass du nicht für die Kosten des Inkassounternehmen aufkommen wirst, da du die Mahnung fristgerecht beglichen hast. 

Auch wichtig; die Mahngebühren dürfen sich ausschließlich auf entstandene Kosten beziehen. Papier, Druckertinte, Porto. Ein Verwaltungsaufwand darf somit nicht berechnet werden. Du solltest daher schauen, dass nicht mehr als 1,50/ 2,00 EUR Mahngebühren berechnet wurden, ansonsten widersprechen.

...zur Antwort

Da du deine Frage mit "Recht" getaggt hast, gehe ich davon aus, dass du etwas ähnliches wie eine Rechtsberatung haben willst. 

Vorweg; das ist keine Rechtsberatung, da eine solche lediglich Personen erteilen können, die gesetzlich dafür berechtigt sind (bsp.: Rechtsanwälte, Notare, etc.)


Nun zu deiner Frage; 

Du brauchst keine "großen" Konsequezen fürchten. Eine Strafanzeige wegen Betruges könnte zwar erstattet werden, würde sich aber im Sande verlaufen, da der §263 StGB hier ganz klar sagt; "Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen(...) einen Irrtum erregt oder unterhält".

Im Klartext; du hast zwar eine falsche Adresse angegeben, ein Betrug (bzw. ein versuchter, da es ja aufgefallen ist!) ist es aber nicht, da du keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil daraus gewinnen wolltest. Immerhin hast du das Geld ja bereits bezahlt.

Im Gegenteil; meines Erachtens ist durch die Bezahlung der Ware ein Kaufvertrag zustande gekommen. Somit hast du einen Anspruch auf deinen Code. Dein Verkaufspartner könnte zwar nach §119 Abs. 2 BGB ("arglistige Täuschung") anfechten, müsste dir dann aber dein Geld zurückzahlen und wenn du die Codes irgendwo teurer kaufst, dir die Differenz auch noch als Schadensersatz bezahlen. 

Und bevor hier der Kaufvertrag nach §106ff BGB angezweifelt wird; man kann (meine Meinung) davon ausgehen, dass sich ein 17-jähriger im Rahmen seines Taschengeldes (§110 BGB) die 40,00 EUR leisten kann, Codes zu erwerben.

Ich hoffe, ich konnte helfen und verweise nochmal auf meinen ersten Satz!

...zur Antwort

Wenn das Auto mit etwas angeboten wird, was es am Ende doch nicht hat, kannst du deine Willenserklärung nach §119 Abs. 2 wegen ARGLISTIGER TÄUSCHUNG anfechten und den Kaufvertrag (in der juristensprache; "ex tunc") von anfang an unwirksam machen.

Somit müsste der Autohändler das Auto zurücknehmen und dir den Kaufpreis wieder ausbezahlen. 

Und es muss übrigens nicht im Kaufvertrag stehen, denn es reicht im Angebot. Dann könntest du wegen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache nach §119 Abs. 3 anfechten, problem ist, dass die Anfechtungserklärung unverzüglich nach Kenntnisnahme erfolgen müsste...

Bei Fragen hierzu, Kommentar oder (brvorzugt) PN.

...zur Antwort

Wenn ein Ermittlungsverfahren nach §170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, bedeutet das für dich zwei Sachen; 

(1) Dass nicht mehr gegen dich ermittelt wird. Das setzt aber vorraus, das im Vorfeld gegen dich ermittelt wurde.

(2) Nach §170 Abs. 2 stellt die Staatsanwaltschaft ein Verfahren ein, wenn sie sich nicht sicher ist, ob es tatsächlich so stattgefunden hat, sie es nicht gerichtsverwertbar beweisen kann oder sie in sonst einer Weise denkt, dass es nicht zu einer Verurteilung kommen wird (z. B. Verwertungsverbote für bestimmte Beweise!)

Ich würde jedoch in jedem Fall einen Antrag auf Akteneinsicht stellen. Das kannst du - mittlerweile - auch selbst machen. Da kämen aber Kosten auf dich zu. Aber so würdest du in Erfahrung bringen, wegen was gegen dich ermittelt wurde (wenn du's nicht so schon weißt).

...zur Antwort

Also die bloße Flucht ist nicht strafbar.

Sobald du aber irgendetwas beschädigst, irgendeinen Beamten angehst (einfach nur versuchen, abzuhauen, wenn er euch festhält) ist das schon Sachbeschädigung bzw. "Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte".

Und das ist getrennt zu sehen. Wenn du wegen einer Straftat ins Gefängnis gehst, ausbrichst, dabei einen Widerstand begehst, es dennoch schaffst, für die ursprüngliche Tat deine Unschuld zu beweisen, dann ist das dennoch Widerstand und wird strafrechtlich verfolgt.

Allerdings wird das Gericht (wenn es überhaupt dazu kommt) dann eventuell mildernde Umstände feststellen und eine mildere Strafe aussprechen.

Und der Widerstand ist auch bei einem trifftigen Rechtfertigungsgrund (unzulässigkeit der Maßnahme) strafbar (formell).

...zur Antwort

Also meiner Meinung nach liegt keine Straftat vor, demnach kannst du auch nicht strafrechtlich verfolgt werden. Und ein guter Strafverteidiger haut dich da relativ schnell raus, zur Not würde ich hier mit §153a Abs. 1 Alt. 1 StPO gehen und die einfach nachtragen!

Und da diese Angabe bei den meisten E-Mail-Anbietern sowieso freiwillig ist, brauchst du sie überhaupt nicht angeben!

...zur Antwort

Also, zunächst einmal hast du einen glasklaren Herausgabeanspruch (dein Eigentum, also Eindeutig).

Des Weiteren ist hier eine mögliche strafrechtliche Verfehlung des Lehrers zu prüfen. Diebstahl? Nein. Unterschlagung? Najoaaa (nicht zwingend!). Im Endeffekt; Strafrechtlich sehe ich hier keine praktikablen Ansätze.

Was ich dir empfehlen würde; lass deine Eltern einen Brief aufsetzen, dass die sofortige Herausgabe des Handys verlangt wird und Notfalls durch ein Zwangsgerichtsverfahren eingetrieben werden wird, (wobei die Kosten eindeutig zu 100% zum Nachteil des Lehrers gehen. Zuzüglich kämen noch die Kosten, die ein Leihhandy, Leihkarte, etc. mit sich bringen würde.)

Außerdem würde ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde (beim Schulleiter) stellen, indem die Verfehlungen des Lehrers aufgelistet sind.

...zur Antwort

Nein, keinesfalls darf er das.

Wenn du magst, kannst du (oder deine Eltern) ihn wegen Nötigung unter Missbrauch der Amtsbefugnisse oder Stellung (§240 Abs. 4 StGB) anzeigen.

Der Gesetzgeber sagt hier, dass man sich der Nötigung strafbar macht, wenn man durch Drohung mit einem empfindlichen Übel (hier die Benotung/ Benachteiligung) eine Handlung (oder Unterlassung herbeiführt oder) herbeiführen will. 

Alternativ kann man auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde in Betracht ziehen. Diese ist bei der Bezirksregierung o.Ä. zu stellen und zählt die Verfehlungen der Lehrkraft auf.

Allerdings rechne ich bei beiden nicht allzu hohe Erfolgschancen aus, jedoch sollte das erstmal reichen, um sein Handeln zu unterbinden.

...zur Antwort
Der Schulleiter hat unrecht, oder?

Also erstmal Hey Leute :)

Also heute in der Schule ist eine Tür zu schaden gekommen...Und ich und meine Freunde waren nur Zeugen (also eigentlich waren mehr als 15 Leute die das alles gesehen haben , doch wir waren nur zu 4. beim Schulleiter weil die anderen sofort gegangen sind zum Unterricht)und sollen trotzdem zahlen bzw unsere Eltern (da wir 12&13 Jahre sind). Wobei der eigentliche Verursacher in Schutz genommen wurde und nichts zahlen muss! Aber die Geschichte war so: Wir stehen halt alle vor der Tür (zu 4.) Und da kommt ein Abiturient und macht die Tür auf, davor jedoch packt er meinen Kumpel am Hals und Kopf und schubst ihn weg und das ohne Grund! Und es war auch nicht das erste mal das er "handgreiflich" geworden war! Also er öffnet die Tür und macht die Tür kaputt, also die untere Ecke ist ab (man muss sagen, dass wir alle bei unserem Kumpel waren, ca. 3m von der Tür entfernt...) Also er hat die Tür kaputt gemacht..Daraufhin sind ich und meine Freunde zum Schulleiter und haben ihm alles erzählt. Dann hat er sich das angeguckt und hat auch den "Täter" gefunden. Dann waren wir alle im Büro vom Schulleiter wo er dann gesagt hat, das wir 4 (also der Täter nicht) uns bis Montag überlegen sollen wie wir das bezahlen sollen!! Und dann sagte er noch ich zitiere: Wehe ihr versucht am Montag nicht zu erscheinen! So war das...Wir haben ihm alles erzählt doch er nahm den Täter in Schutz und wir waren die bösen...Naja was sollen wir jetzt machen? Bezahlen auf gar keinen Fall! Danke schon mal und tut mir leid das es so lang geworden ist! :)

...zum Beitrag

Hallo,

also was ich da lese ich ziemlich hahnebüchend und ich versuche mich auf das wesentliche zu beschränken.

"packt er meinen Kumpel am Hals und Kopf und schubst ihn weg und das ohne Grund" - Ihr (bzw. dein Freund) kann hier eine Strafanzeige wg. Körperverletzung in Betracht ziehen, aber das nur am Rande.

das wir 4 (also der Täter nicht) uns bis Montag überlegen sollen wie wir das bezahlen sollen - Schadenersatz nach §823 BGB kann er nur verlangen, wenn er auch beweisen kann, dass ihr es wart. Also macht euch da mal keine Sorgen. Das aller wichtigste ist jetzt; NICHT BEZAHLEN!!! 

Ich würde so verfahren; Erzählt es euren Eltern (und eurem Vertrauenslehrer). Lasst einen Termin beim Schulleiter machen und legt eure Sicht der Dinge dar. Mehr könnt ihr nicht machen.

Ihr - bzw. eure Eltern - sollten euren Schulleiter darauf aufmerksam machen, dass er sich selbst (unter Umständen) - juristisch - angreifbar macht bzw. machen könnte. Spontan in den Sinn kämen mir; Rechtsbeugung im Amt (§339 StGB), Strafvereitelung im Amt (§258a StGB), Verleumdung (§178 StGB), Nötigung unter Missbrauch der Amtsbefugnisse (§240 Abs. 4 StGB).

Und am besten rundet ihr das ganze ab, wenn ihr ihm noch eine Dienstaufsichtsbeschwerde ankündigt. Die Erfolgt an die jeweilige Bezirksregierung und zählt (schriftlich) die einzelnen Punkte seines Fehlverhaltens auf. 

Das ist keine Rechtsberatung, diese ist ausschließlich Personenkreisen vorbehalten, die dazu bestimmt sind (bsp. Rechtsanwälte).

...zur Antwort

Hallo Mara112,

ich würde hier nicht schwarz malen. Es gibt für alles eine Lösung.

Zunächst würde ich web.de anschreiben und ihnen sagen, dass alles ein Missverständnis ist und du das garnicht wolltest. Dann sollten sie einlenken, immerhin haben die genauso ein Interesse, dich als Kundin zu halten.

Sollten alle Versuche nichts bringen (und du ja in gewisser weise rechtlichen Rat möchtest), kannst du versuchen (ich betone: VERSUCHEN), aus dem Vertrag rauszukommen, indem du dich auf §119 Abs. 1 BGB berufst. §119 Abs. 1 ist der sog. "Inhaltsirrtum", der besagt, dass man inen Vertrag anfechten ("ex tunc", also von anfang an unwirksam) kann, wenn man über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war und wenn man die Erklärung bei verständiger Würdigung und Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben hätte. Kurz heißt das; Wenn du das überhaupt nicht wusstest, dass du ein Abo eingehst, und du es bei Wissen der Kosten niemals eingegangen wärst, dann kannst du wirksam anfechten.

Aber VORSICHT; bei einer wirksamen Anfechtung kannst du dich dem Vertragspartner gegenüber nach §280 BGB Schadenersatzpflichtig machen, was aber allemal besser sein sollte, als 200,- EUR zu berappen.

Abschließend folgt noch der obligatorische Hinweis, dass dies keine Rechtsberatung ist und eine solche ausschließlich durch die hierfür bestimmten Personengruppen (z.B.: Rechtsanwälte) durchgeführt werden darf. 

Viel Erfolg bei deinem "unterfangen".

...zur Antwort

Also, generell braucht es für einen solchen Test deine Zustimmung bzw. dein "zuztun". Er kann dich ja nicht mit drei Leuten auf Boden drücken und dir dann den Teststreifen (ich gehe davon aus, es ist ein Teststreifen) durchziehen.

Also klar kannst du es verweigern.

Wie das genau mit dem "nach Hause schicken" ist, weiß ich leider nicht und enthalte mich hier. Tendenziell aber eher; Ja, er darf dich nach Hause schicken.

Letztlich und endlich; Dass du bei einem positiven Drogentest dein Abi nicht bekommen wirst, ist schlichtweg unsinn. Im Gegenteil; wenn er dir direkt sagen sollte, dass du den Test machen sollst, oder du würdest durch dein Abi fallen, guck dass du zwei Zeugen hast und zeige ihn sofort an. §240 (Nötigung) ist da auf deiner Seite, vor allem, da er Lehrkraft (somit Amtsperson) ist und §240 Abs. 4 hier u.U. härter Eingreift. Begründung hierfür ist ganz einfach; Er zwingt dich unter Androhung eines empfindlichen Übels (dem Nichtbestehen der Abiturprüfung) zu einer Handlung (oder unterlassung).


Selbstverständlich soll das

keine

Rechtsberatung darstellen. Diese können ausschließlich dazu befugte Personengruppen (z.B.: Rechtsanwälte) machen.

...zur Antwort

Hallo!

also mal unabhängig davon, dass du vielleicht mal etwas gegen die "generelle" Situation bei dir zuhause tun solltest (da gibt es Möglichkeiten und Ansprechpartner, weiteres gerne per PN), kann ich dir wirklich nur wärmstens Empfehlen, in eine Bibliothek zu gehen.

Du hast dort deine absolute Ruhe und hast direkt nebenan noch weitere Bücher, wo du mal etwas nachlesen kannst, was du nicht verstehst.

Ich hoffe, ich konnte dir helfen, Lg.

...zur Antwort

Also, zunächst einmal solltest du vielleicht versuchen, dich mit dem Händler versöhnlich zu einigen.

Aber nun direkt zu deiner Frage; Nein, das ist nicht erlaubt. Wenn der Händler ein Longboard flex 2 anbietet und du eins mit flex 2 kaufst, der Händler dir aber nun flex 3 liefert, ist das nicht rechtens. Du kannst somit 2 mal Nachbesserung verlangen (Neulieferung und Rücksendung auf DEREN Kosten).

Um denen ihr Fehlverhalten zu verdeutlichen; Es muss nach §433 ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein. Hiefür ist es nach §433 Abs. 1 S. 1 unerlässlich, dass "die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln" ist. Ein Sachmangel nach §434 besteht beispielsweise in der Beschaffenheit (nicht das Produkt, was du bestellt hast).

Kurzum; Bestellst du flex 2 müssen die flex 2 liefern.

...zur Antwort

So leid es mir tut, aber die beste Therapie ist die Schocktherapie:

Ich würde 1. mit ihr den Film "Christiane F. - Wir Kinder vom Bahnhof Zoo" schauen und dann mit ihr zu einem bekannten Drogentreffpunkt fahren und sie dann hinstellen und sagen; "Willst du so enden?". Das ist meiner Ansicht nach die beste Methode.

Außerdem gibt es in jeder Stadt eine Drogenberatungsstelle mit professionell geschulten Leuten, die sich damit auskennen. Vielleicht hilft das ebenfalls.

Ich wünsche alles Gute.

...zur Antwort

Hallo CodeX1,

ich antworte dir hier nur auf die Frage bzgl. dem FBI, da ich von den anderen Sachen keine Ahnung habe:

Also, in den USA gibt es verschiedene Arten der Strafverfolgungsbehörden:

Zunächst ist da die örtliche Polizei, in den USA "Police Departments" bzw.** "Sheriff Department". Die fahren Streife und kümmern sich um kleinere Vergehen, etc.

Das Federal Bureau of Investigation (FBI) wird angefordert, wenn der Fall größere Dimensionen annimmt oder es sich um sehr wichtige Fälle handelt. In Deutschland ist das FBI in etwa mit dem Bundeskriminalamt (BKA) vergleichbar.

Daneben gibt es zahlreiche weitere Strafverfolungsbehörden, die es in Deutschland nicht gibt. In Deutschland gibt es neben den Polizeien und dem BKA nur noch den Zoll (Bundeszollverwaltung) und die Bundespolizei, mehr nicht.

In den USA gibt es da noch das Department for Alcohol, Tobacco, Firearms and Explosives (ATF), die Drug Enforcement Administration (DEA), und natürlich das bekannte Department of Homeland Security (DHS), welches kein deutsches Gegenstück hat, jedoch entfernt mit der Bundespolizei verglichen werden kann.

Das Department of Homeland Security (DHS) ist ein eigenständiges Ministerium, wird also von einem Minister im Kabinett geleitet, und nicht dem Justiz- oder Innenministerium unterstellt. Das DHS ist für allerlei Sachen zuständig: Beispielsweise für die Einreisekontrollen an Flughäfen (Customs and Border Protection, CBP), jedoch mit Hauptaufgabe Terrorismusbekämpfung und Verhinderung von terroristischen Aktivitäten in den Vereingten Staaten.

Ich hoffe, ich konnte dir - zumindest mit der FBI-Problematik - weiterhelfen.

...zur Antwort

Hallo.

Squashschläger gibt es wie Sand am meer, aber welcher ist der richtige? Ich kann dir natürlich nicht sagen, welcher Schläger der beste ist, da ich dich und deinen Spielstil nicht kenne.

Schreib mir - wenn du magst - einfach eine PN wie du spielst... Hart, weich, kurze Bälle, präzise Bälle oder drunterhauen... Alles sowas. Das beeinflusst natürlich die Wahl des Schlägers.

Je nachdem wieviel du für einen Schläger ausgeben willst, wobei, DER TEUERSTE IST NICHT ZWINGEND DER BESTE! Die Schläger rangieren so im Bereich von 40/ 50€ bis 130€.

Wie gesagt, PN an mich wenn du magst. Lg, MattoxLp

...zur Antwort