Wenn ihr dieses Wechselmodell habt… Stelle selbst einen Antrag auf Kindergeld! Anspruch auf Kindergeld hat die Person, bei dem die Kinder gemeldet sind. Umgangsrecht hat nichts damit zu tun! Die Familienkasse wird bei einem Wechselmodell nicht so ohne weiteres den Vater oder die Mutter beim Kindergeld bevorzugen. Es muss bei diesem Modell eine so genannte Berechtigten Bestimmung unter den Eltern vorliegen. Ist das nicht möglich, muss gegebenfalls das Amtsgericht oder Familiengericht eine Person zur berechtigten Person bestimmen.

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Klar....Komplimente...ein wenig platt, oder?!.... Lach...

Willst du was von ihr oder nur das ...eine....

wenn du mehr willst, wird euch der Gesprächsstoff nicht ausgehen, weil ihr auf der selben Wellenlänge surft...da wird es kein Schweigen geben....

Aber da du 14 bist....würde ich sagen....frag nach ihren Hobbys...oder versuch vorher rauszufinden, was ihre Hobbys sind...mach dich schlau und red mit ihr darüber.

Viel Glück bzw. Spaß. :)

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Interessanter wird es sein aus der GEZ zu kommen. =)

Im Normalfall solltest du aber aus deinem Vertrag (Kulanz) kommen, da dir dein Anbieter in deinem "neuen" Land wahrscheinlich nicht die zugesicherten Dienste garantieren kann....wird wohl davon abhängen, wie lange dein Vertrag noch läuft und ob du ein Handy bekommen hast..da wird die Kulanz wohl nicht funktionieren....

Am besten freundlich mal die Hotline anrufen...kein Glück...anderen Hotlinemitarbeiter versuchen. ;)

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Also....ohne den gesamten Sachverhalt vor Augen zu haben...

Für sein eigenes Kind, sofern die Vaterschaft offiziell anerkannt, besteht defintiv für ihn Anspruch, wenn das Kind in seinem Haushalt lebt und gemeldet ist.

Sorgerecht und Co. interessiert das Einkommensteuergesetz in Bezug auf Kindergeld nicht groß.

Für das andere Kind, welches nicht sein Kind ist....ist er vom Jugendamt offiziell als Pflegevater eingesetzt?!

Wenn nein....hat er keinen Anspruch...grob gesagt...dann könnte ich für den Nachbarjungen, der....wenn seine Eltern im Sommerurlaub sind...und paar Wochen bei mir lebt....ja auch Kindergeld beantragen....geht aber nicht!

Er soll sich mal mit dem Jugendamt in Verbindung setzen...sonst hat er definitiv keinen Anspruch für dieses Kind...warum die Mutter einen Anspruch haben soll, obwohl diese die Kinder nicht mehr im Haushalt hat....das wird das "Geheimnis" der Familienkasse bleiben...sofern man mal nicht dort persönlich vorstellig wird. Ich vermute mal, dass davon ausgegangen wird, dass die Mutter dort noch wohnt bzw. dort noch gemeldet ist...dann ist erstmal "shit happens"...Dann muss man sich noch mit dem Einwohnermeldeamt auseinandersetzen, dass die Mutter nach "Unbekannt" abgemeldet wird.

Er sollte auf jeden Fall einen formlosen Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid...innerhalb der Einspruchsfrist....schriftlich dort einreichen.

LG

Math

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Hallo.

Um deine Frage endgültig zu beantworten.... :)

Wenn du noch keine abgeschlossene Erstausbildung hast, kannst du...mal grob gesagt...100.000 Euro monatlich nebenbei verdienen und wöchentlich auch 120 Stunden arbeiten....

Seit 2012 gibt es keine Einkommensgrenze mehr beim Kindergeld (ausser bei behinderten Kindern).

Erst bei einer Zweitausbildung wird geschaut, dass du deinen Nebenjob oder Selbstständigkeit (klar...hier ist es schwer nachzuvollziehen) nicht mehr als 20 Stunden pro Woche ausübst....Passiert dir das mehr als zwei mal im Jahr...besteht kein Anspruch...auch rückwirkend ab Januar des laufenden Jahres kein Anspruch mehr auf Kindergeld.

LG

Math

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Familienkasse fordert eventuell Geld zurück?

Ich brauche dringend euren Rat !!! Es geht darum das ich vermute das ich Geld zurück zahlen muss.

Aber zunächst zu meiner Person: ich bin vor 2 Monaten 23 geworden, wohne seit meinem 18. alleine und habe KEINE abgeschlossene Ausbildung.

Als ich letztens mit der Familienkasse bezüglich meines Kindergeldes telefoniert habe meinten die das ich eventuell eine Menge Kindergeld zurückzahlen muss da nur bis 21 gezahlt wird. Ich weiß das klingt doof aber mir ist gar nicht aufgefallen dass in meinen Bezügen und Bewilligungen vom Arbeitsamt bis heute Kindergeld angerechnet wurde und ich das schon so gut wie über zwei Jahre beziehe. Mir ist nur aufgefallen dass ich gegen das Meldepflicht-Gesetz verstoßen habe! Januar 2015 wurde ich von meinem Ausbildungsbetrieb gekündigt und habe vergessen das mitzuteilen. Das Jobcenter hat aber nur ca 200 € an Arbeitslosengeld an mich jeden Monat bis heute überwiesen. Denen hätte auch auffallen müssen das mir eigentlich volles Arbeitslosengeld zusteht und Kindergeld nach dem 21. Lebensjahr nicht mehr an mich gezahlt werden kann!

Wenn man sich den Fall anguckt könnte man verschiedene Theorien aufstellen so vermute ich , dass ich das eigentlich gar nicht zurückzahlen muss sondern die sich ihren Teil vom Job Center holen müssen oder ich es auch aus diesem Grund nicht zurückzahlen muss wenn's nach Paragraphen geht , da ich kein Einkommen habe was jährlich über 8000 € beträgt. Was ist eure Meinung ?

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Bevor zurückgefordert wird, erhälst du eine Anhörung. Lass dir eine Bestätigung des Jobcenters geben, dass du ausbildungswillig dort durchgehend  gemeldet warst. 

Trotzalledem hast du eine Steuerstraftat begangen. Alle Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.

Sollte es zu einer Rückforderung kommen, holz die Familienkasse das Geld bei dir oder deinen Eltern zurück! 

Nicht beim Jobcenter!

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Besuchst dort ab 10/16 eine Schule mit mind. 10 Schulstunden die Woche?

Dann hast du einen Anspruch. Solange du das machst im Rahmen des Aupair sollte Kindergeld gezahlt werden. 

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Wenn du der Familienkasse deine Ablehnungen vorlegst und gleichzeitig mitteilst, dass du dich zum nächstmöglichen Zeitpunkt, sprich Sommersemester 2017, erneut um einen Studiengang bewerben wirst, sollte der Anspruch bestehen.

Sollte der Studiengang erst zum jeweiligen Wintersemester möglich sein, musst du dies der Familienkasse mitteilen und einen entsprechenden Nachweis hierüber beilegen.

Im Normalfall sollte somit KG gezahlt werden.

Im Prinzip ist es richtig, dass selbst herbeigeführte Wartezeit nicht mit Leistung belohnt wird...aber wie will man das z.B. bei Ausbildungswilligen die sich um einen Ausbildungsplatz bewerben kontrollieren?!

In den Absagen steht ja nicht drinnen: Ist mit offenem Hosenstall und ner Kippe hinterm Ohr zum Vorstellungsgespräch erschienen...

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Wichtig ist zu wissen, wer Kindergeldberechtigte Person ist...NUR diese Person darf Änderungen vornehmen (Vater oder Mutter halt).

Ein Kind kann keine Änderungen vornehmen.

Wenn sich deine Eltern getrennt haben und der bisherige Kindergeldberechtigte war dein Vater...und du bleibst in der Wohnung deiner Mutter...muss deine Mutter eh einen eigenen Antrag Kindergeld stellen.

Nimm deine Mutter und spreche mal in der Familenkasse vor.

Da bekommst du die beste Auskunft!

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deine leiblichen Eltern verheiratet und leben in einem gemeinsamen Haushalt? Dann kannst du ohne Probleme einen Abzweigungsantrag stellen, wenn dort nicht mehr gemeldet bist.

Zahlen dir deine Eltern einen monatlichen Unterhalt mind. in Höhe des Kindergeldes? Wenn ja, wird dein Abzweigungsantrag abgelehnt.

Ein Abzweigungsantrag hat nur dann Erfolg, wenn deine Eltern ihren Unterhaltspflichten verletzen.

Bist du lediglich zum Zwecke der Ausbildung in einer anderen Stadt und weiterhin bei deinen Eltern gemeldet geht eine Antragstellung ebenfalls nicht.

Komplizierter wird es wenn die leiblichen Eltern nicht zusammen leben.

Sind die Eltern getrennt lebend, hat derjenige Anspruch auf
Kindergeld, der dir monatlich den höheren Barunterhalt zahlt, oder wenn
z.B. die Mutter deinen Vater zur berechtigten Kindergeldperson bestimmt
(z.B. mit Unterschrift auf dem Kindergeldantrag deines Vaters, oder ein
formloses Schreiben).

Sind sich die Eltern hierüber nicht einig hast du ein Problem...

Da ein Abzweigungsantrag aber nur Erfolg hat, wenn kein Elternteil was zahlt, musst du über dein zuständiges Amtsgericht eine Berechtigtenbestimmung Kindergeld vornehmen lassen. Das Gericht klärt hierbei, wer in Zukunft den Anspruch auf Kindergeld hat....entweder Vater oder Mutter halt.

Wenn das Gericht deinen Vater zur KG-berechtigten Person bestimmt, hat dein Abzweigungsantrag Erfolgschancen.

Sorgerecht ist beim Kindergeldrecht unerheblich.

Kompliziert....aber nun mal Steuerrecht. :)

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Geh auf deine zuständige Familienkasse und lasse dir einen Kindergeldbescheinigung geben...Wichtig wäre der Zeitraum, der dort aufgeführt wird.

Mit Glück kannst du das Schreiben gleich mitnehmen! Achte drauf, dass du der Kindergeldberechtigte bist...wenn nicht, bekommst du es nicht...ansonsten halt ne Vollmacht vom Kindergeldberechtigten geben lassen, dass du die Bescheinigung abholen kannst (deinen Ausweis nicht vergessen).

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Wenn ihr eine Überzahlung erhalten habt und ihr wisst es....also warum einen Einspruch/Widerspruch einlegen?! Das ihr euch im Ausland aufgehalten habt, sagst du ja selbst. Also stand kein Kindergeld zu.

Wenn ihr eine Zahlungsaufforderung erhaltet, ruft ihr beim Inkassoservice dort an und schildert eure finanzielle Situation...Die Familienkasse stellt lediglich die Überzahlung fest.

Rückzahlungsmodalitäten macht in diesem Fall NUR der Inkassoservice.

Da es sich hierbei um eine Straftat im Sinne des EStG wohl handelt, würde ich auch schonmal auf eine saftige Geldstrafe zuzüglich der Rückforderungssumme rechnen.

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Kindergeld wurde zurück gefordert und von mir abgezahlt, da kein Nachweis über die Ausbildung erbracht werden konnte. Nachweis nun vorhanden. Geld zurück?

Hallo zusammen,

ich habe von 2010 bis 2011 ein Ausbildung als Einzelhandelskaufmann begonnen und frühzeitig beendet. Zu dieser Zeit war ich noch unter 25, demnach berechtigt Kindergeld zu beziehen, was ich sodann auch tat. Da die Ausbildung im Jahre 2011 beendet wurde habe ich dies der Kindergeldkasse mit geteilt und die Zahlungen wurden eingestellt.

Die Kindergeldkasse forderte allerdings noch einen Nachweis über die Zeit der Ausbildung zwecks Legitimation der bisher geleisteten Zahlung. Diesen wollte mir mein damaliger Betrieb auf Teufel komm raus nicht ausstellen. Nunja. Die Jahre zogen ins Land und die Kindergeldkasse forderte die gezahlten Beträge zurück. Es kam soweit, dass diese Summe von meinem Lohn sogar gepfändet wurde. Da ich vor kurzem noch einen Brief dazu erhielt, dachte ich mir, schreib doch noch mal deinen Ausbilder an und erfrage die Bestätigung über die Ausbildungsdauer. Und prompt bekam ich diese per Mail zu geschickt. - Warum nicht gleich so, dachte ich mir.

Nunja. Ich habe endlich die Bestätigung und habe diese so eben mit einem entsprechenden zweizeiler an die Kindergeldkasse weiter geleitet. Mit der Bitte den zurück geforderten und von mir gezahlten Betrag wieder an mich auszuzahlen, da ich diesen damals berechtigt bezogen habe.

Glaubt ihr ich habe eine Chance diesen auch zu erhalten?

Die Dame von der Kindergeldkasse mit der ich telefoniert habe, meinte ich solle eine neuen Antrag auf das Kindergeld stellen. Das erscheint mir aber nicht der richtige Weg, da ich das damals ja getan habe und nur aufgrund des fehlenden Nachweises die geleisteten Zahlungen zurück gefordert wurden.

Den Nachweis erbringe ich jetzt, womit mir die damaligen Zahlungen zugestanden haben und die Rückforderung seitens der Kindergeldkasse hinfällig sind.

Besteht weiter nicht ggf. die Möglichkeit für mich eine Aufwandsentschädigung einzufordern, aufgrund der entstanden Mahnkosten etc, welche ich somit on Top zu tragen hatte. Wobei ich letzteres bisher unerwähnt gelassen habe, da ich mich nicht zu weit aus dem Fenster lehnen möchte, sondern einfach nur mein Geld wieder haben will ^^.

Ich bin über jede Erfahrung dahin gehend oder jede Antwort welche mir dazu gegeben werden kann sehr dankbar. Ich bin gespannt wann ich antwort von der Kindergeldkasse erhalte und halte euch auf dem laufenden ;)...

Lieben Dank vor weg an alle Antwortenden.

LG

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Mal abgesehen von der vierjährigen Verjährung....

Da du eine Rückforderung erhalten hast wegen fehlender Mitwirkung, könnte Kindergeld sowieso erst ab Folgemonat der Zustellung des Aufhebungs/Rückforderungsbescheides gezahlt werden.

Also rückwirkend wird da Null zu machen sein.

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Sorry für die späte Nachricht. :)

Anwalt...immer Anwalt...aber nun gut...die wollen auch leben.

Wenn man mal bei den dortigen öffentlichen Stellen vorspricht, kommt man zu 90 % ohne Anwalt aus....

Zur Frage:

Wenn das Kind seit Mai 15 vom Jugendamt untergebracht ist und der Kindesvater seitdem einen Kostenunterhalt in Höhe von mindestens des Kindergeldes an das Jugendamt leistet, hat dieser den alleinigen Anspruch auf das Kindergeld.

Das Jugendamt kann keine Erstattung an die Familienkasse geltend machen.

Die Mutter hat keinerlei Anspruch auf Kindergeld, da das Kind deren Haushalt verlassen hat und nichts zahlt.

Die Mutter hat mMn das Kindergeld zu Unrecht seit Mai 15 erhalten und ist zur Rückzahlung verpflichtet, da sie das Kindergeld nicht an den Kindesvater weitergeleitet hat. Strafverfahren wird sie wohl erwarten, da sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und hat somit eine Steuerstrattat wohl begangen...

Ob sie Kohle hat oder nicht....das ist irrelevant für den Kindesvater.

Wenn der Rückforderungsbescheid der Familienkasse gegen die Mutter rechtskräftig geworden ist (Vier Wochen und drei Tage nach Versand des Bescheides an die Mutter), zahlt die Familienkasse das Kindergeld rückwirkend an den Vater ab Mai 2015 aus.

Bearbeitungsdauer hängt von der jeweiligen Familienkasse ab. Eine freundliche Vorsprache und ein freundlicher Mitarbeiter/in dort mit Glück erwischen und innerhalb kurzer Zeit sollte der Vater das Kindergeld erhalten.

Ob die Mutter zahlt oder nicht....das ist dann egal. Sie wird ggf. von Inkasso und Co. Besuch erhalten.

LG

Math

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Hat mein Hund leider auch regelmäßig. Das schwillt total an. Mit den Zähnen scheint es nichts zu sein. Wurde auch schon geröntgt. Ich bin der Meinung, dass das regelmäßig mit dem Fellwechsel kommt. Allerdings konnte mir bisher kein Tierarzt wirklich was dazu sagen. Hast du etwas erfahren?

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Zumindest in Bezug zum Kindergeld:

Wenn du im Juni 2015 dich exmatrikulieren lässt und der Familienkasse angibst, dich zum Wintersemester 2015/2016 erneut zu bewerben, kann dieser Zeitraum als Übergangszeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten berücksichtigt werden. 

Im Normalfall sollte dies anerkannt werden, da dieser Zeitraum zwischen den Ausbildungsabschnitten nicht länger als vier Monate ist (ist eine Art Kulanz).

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Hallo.

Für Kinder in der Türkei gibt es auch Kindergeld...unter bestimmten Voraussetzungen; z.B. muss dein Vater beitragspflichtig beschäftigt gewesen sein. Die Kindergeldhöhe ist jedoch lediglich 5,11 Euro pro Monat.

Dies wäre dann nach dem Bundeskindergeldgesetz abzuhandeln bzw. zu prüfen. So weit ich weiß, kann man nach dem BKGG nur 6 Monate rückwirkend prüfen.

Ab dem Zeitraum seit dem du dich wieder in Deutschland überwiegend aufhälst und auch gemeldet bist (sowohl bei der Agentur für Arbeit und auch beim Einwohnermeldamt) kann Kindergeld geprüft werden....längstens halt für vier Jahre rückwirkend.

Dies ist nach dem Einkommensteuergesetz abzuklären. Da gibt es andere Verjährungsfristen.

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Hi.

Hast du bereits eine Erstausbildung abgeschlossen?

Dann ist die Abmeldung richtig und man entgeht einer Überzahlung.

Solltest du aber noch keine Erstausbildung abgeschlossen habe, kannst du...mal grob gesagt...50.000 Euro monatlich und 100 Stunden wöchentlich arbeiten...dies ist nicht beim Kindergeld schädlich.

Diese vier Monate können dann als Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bei der Zahlung von Kindergeld berücksichtig werden.

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