Wenn ihr dieses Wechselmodell habt… Stelle selbst einen Antrag auf Kindergeld! Anspruch auf Kindergeld hat die Person, bei dem die Kinder gemeldet sind. Umgangsrecht hat nichts damit zu tun! Die Familienkasse wird bei einem Wechselmodell nicht so ohne weiteres den Vater oder die Mutter beim Kindergeld bevorzugen. Es muss bei diesem Modell eine so genannte Berechtigten Bestimmung unter den Eltern vorliegen. Ist das nicht möglich, muss gegebenfalls das Amtsgericht oder Familiengericht eine Person zur berechtigten Person bestimmen.
Klar....Komplimente...ein wenig platt, oder?!.... Lach...
Willst du was von ihr oder nur das ...eine....
wenn du mehr willst, wird euch der Gesprächsstoff nicht ausgehen, weil ihr auf der selben Wellenlänge surft...da wird es kein Schweigen geben....
Aber da du 14 bist....würde ich sagen....frag nach ihren Hobbys...oder versuch vorher rauszufinden, was ihre Hobbys sind...mach dich schlau und red mit ihr darüber.
Viel Glück bzw. Spaß. :)
Interessanter wird es sein aus der GEZ zu kommen. =)
Im Normalfall solltest du aber aus deinem Vertrag (Kulanz) kommen, da dir dein Anbieter in deinem "neuen" Land wahrscheinlich nicht die zugesicherten Dienste garantieren kann....wird wohl davon abhängen, wie lange dein Vertrag noch läuft und ob du ein Handy bekommen hast..da wird die Kulanz wohl nicht funktionieren....
Am besten freundlich mal die Hotline anrufen...kein Glück...anderen Hotlinemitarbeiter versuchen. ;)
Also....ohne den gesamten Sachverhalt vor Augen zu haben...
Für sein eigenes Kind, sofern die Vaterschaft offiziell anerkannt, besteht defintiv für ihn Anspruch, wenn das Kind in seinem Haushalt lebt und gemeldet ist.
Sorgerecht und Co. interessiert das Einkommensteuergesetz in Bezug auf Kindergeld nicht groß.
Für das andere Kind, welches nicht sein Kind ist....ist er vom Jugendamt offiziell als Pflegevater eingesetzt?!
Wenn nein....hat er keinen Anspruch...grob gesagt...dann könnte ich für den Nachbarjungen, der....wenn seine Eltern im Sommerurlaub sind...und paar Wochen bei mir lebt....ja auch Kindergeld beantragen....geht aber nicht!
Er soll sich mal mit dem Jugendamt in Verbindung setzen...sonst hat er definitiv keinen Anspruch für dieses Kind...warum die Mutter einen Anspruch haben soll, obwohl diese die Kinder nicht mehr im Haushalt hat....das wird das "Geheimnis" der Familienkasse bleiben...sofern man mal nicht dort persönlich vorstellig wird. Ich vermute mal, dass davon ausgegangen wird, dass die Mutter dort noch wohnt bzw. dort noch gemeldet ist...dann ist erstmal "shit happens"...Dann muss man sich noch mit dem Einwohnermeldeamt auseinandersetzen, dass die Mutter nach "Unbekannt" abgemeldet wird.
Er sollte auf jeden Fall einen formlosen Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid...innerhalb der Einspruchsfrist....schriftlich dort einreichen.
LG
Math
Hallo.
Um deine Frage endgültig zu beantworten.... :)
Wenn du noch keine abgeschlossene Erstausbildung hast, kannst du...mal grob gesagt...100.000 Euro monatlich nebenbei verdienen und wöchentlich auch 120 Stunden arbeiten....
Seit 2012 gibt es keine Einkommensgrenze mehr beim Kindergeld (ausser bei behinderten Kindern).
Erst bei einer Zweitausbildung wird geschaut, dass du deinen Nebenjob oder Selbstständigkeit (klar...hier ist es schwer nachzuvollziehen) nicht mehr als 20 Stunden pro Woche ausübst....Passiert dir das mehr als zwei mal im Jahr...besteht kein Anspruch...auch rückwirkend ab Januar des laufenden Jahres kein Anspruch mehr auf Kindergeld.
LG
Math
Bevor zurückgefordert wird, erhälst du eine Anhörung. Lass dir eine Bestätigung des Jobcenters geben, dass du ausbildungswillig dort durchgehend gemeldet warst.
Trotzalledem hast du eine Steuerstraftat begangen. Alle Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
Sollte es zu einer Rückforderung kommen, holz die Familienkasse das Geld bei dir oder deinen Eltern zurück!
Nicht beim Jobcenter!
Besuchst dort ab 10/16 eine Schule mit mind. 10 Schulstunden die Woche?
Dann hast du einen Anspruch. Solange du das machst im Rahmen des Aupair sollte Kindergeld gezahlt werden.
Wenn du dich im Erziehungsurlaub befindest oder nicht Ausbildungswilligkeit bist, besteht auch kein Anspruch auf KIndergeld. Definitiv nein!
Wenn du der Familienkasse deine Ablehnungen vorlegst und gleichzeitig mitteilst, dass du dich zum nächstmöglichen Zeitpunkt, sprich Sommersemester 2017, erneut um einen Studiengang bewerben wirst, sollte der Anspruch bestehen.
Sollte der Studiengang erst zum jeweiligen Wintersemester möglich sein, musst du dies der Familienkasse mitteilen und einen entsprechenden Nachweis hierüber beilegen.
Im Normalfall sollte somit KG gezahlt werden.
Im Prinzip ist es richtig, dass selbst herbeigeführte Wartezeit nicht mit Leistung belohnt wird...aber wie will man das z.B. bei Ausbildungswilligen die sich um einen Ausbildungsplatz bewerben kontrollieren?!
In den Absagen steht ja nicht drinnen: Ist mit offenem Hosenstall und ner Kippe hinterm Ohr zum Vorstellungsgespräch erschienen...
Wichtig ist zu wissen, wer Kindergeldberechtigte Person ist...NUR diese Person darf Änderungen vornehmen (Vater oder Mutter halt).
Ein Kind kann keine Änderungen vornehmen.
Wenn sich deine Eltern getrennt haben und der bisherige Kindergeldberechtigte war dein Vater...und du bleibst in der Wohnung deiner Mutter...muss deine Mutter eh einen eigenen Antrag Kindergeld stellen.
Nimm deine Mutter und spreche mal in der Familenkasse vor.
Da bekommst du die beste Auskunft!
deine leiblichen Eltern verheiratet und leben in einem gemeinsamen Haushalt? Dann kannst du ohne Probleme einen Abzweigungsantrag stellen, wenn dort nicht mehr gemeldet bist.
Zahlen dir deine Eltern einen monatlichen Unterhalt mind. in Höhe des Kindergeldes? Wenn ja, wird dein Abzweigungsantrag abgelehnt.
Ein Abzweigungsantrag hat nur dann Erfolg, wenn deine Eltern ihren Unterhaltspflichten verletzen.
Bist du lediglich zum Zwecke der Ausbildung in einer anderen Stadt und weiterhin bei deinen Eltern gemeldet geht eine Antragstellung ebenfalls nicht.
Komplizierter wird es wenn die leiblichen Eltern nicht zusammen leben.
Sind die Eltern getrennt lebend, hat derjenige Anspruch auf
Kindergeld, der dir monatlich den höheren Barunterhalt zahlt, oder wenn
z.B. die Mutter deinen Vater zur berechtigten Kindergeldperson bestimmt
(z.B. mit Unterschrift auf dem Kindergeldantrag deines Vaters, oder ein
formloses Schreiben).
Sind sich die Eltern hierüber nicht einig hast du ein Problem...
Da ein Abzweigungsantrag aber nur Erfolg hat, wenn kein Elternteil was zahlt, musst du über dein zuständiges Amtsgericht eine Berechtigtenbestimmung Kindergeld vornehmen lassen. Das Gericht klärt hierbei, wer in Zukunft den Anspruch auf Kindergeld hat....entweder Vater oder Mutter halt.
Wenn das Gericht deinen Vater zur KG-berechtigten Person bestimmt, hat dein Abzweigungsantrag Erfolgschancen.
Sorgerecht ist beim Kindergeldrecht unerheblich.
Kompliziert....aber nun mal Steuerrecht. :)
Geh auf deine zuständige Familienkasse und lasse dir einen Kindergeldbescheinigung geben...Wichtig wäre der Zeitraum, der dort aufgeführt wird.
Mit Glück kannst du das Schreiben gleich mitnehmen! Achte drauf, dass du der Kindergeldberechtigte bist...wenn nicht, bekommst du es nicht...ansonsten halt ne Vollmacht vom Kindergeldberechtigten geben lassen, dass du die Bescheinigung abholen kannst (deinen Ausweis nicht vergessen).
Wenn ihr eine Überzahlung erhalten habt und ihr wisst es....also warum einen Einspruch/Widerspruch einlegen?! Das ihr euch im Ausland aufgehalten habt, sagst du ja selbst. Also stand kein Kindergeld zu.
Wenn ihr eine Zahlungsaufforderung erhaltet, ruft ihr beim Inkassoservice dort an und schildert eure finanzielle Situation...Die Familienkasse stellt lediglich die Überzahlung fest.
Rückzahlungsmodalitäten macht in diesem Fall NUR der Inkassoservice.
Da es sich hierbei um eine Straftat im Sinne des EStG wohl handelt, würde ich auch schonmal auf eine saftige Geldstrafe zuzüglich der Rückforderungssumme rechnen.
Mal abgesehen von der vierjährigen Verjährung....
Da du eine Rückforderung erhalten hast wegen fehlender Mitwirkung, könnte Kindergeld sowieso erst ab Folgemonat der Zustellung des Aufhebungs/Rückforderungsbescheides gezahlt werden.
Also rückwirkend wird da Null zu machen sein.
Sorry für die späte Nachricht. :)
Anwalt...immer Anwalt...aber nun gut...die wollen auch leben.
Wenn man mal bei den dortigen öffentlichen Stellen vorspricht, kommt man zu 90 % ohne Anwalt aus....
Zur Frage:
Wenn das Kind seit Mai 15 vom Jugendamt untergebracht ist und der Kindesvater seitdem einen Kostenunterhalt in Höhe von mindestens des Kindergeldes an das Jugendamt leistet, hat dieser den alleinigen Anspruch auf das Kindergeld.
Das Jugendamt kann keine Erstattung an die Familienkasse geltend machen.
Die Mutter hat keinerlei Anspruch auf Kindergeld, da das Kind deren Haushalt verlassen hat und nichts zahlt.
Die Mutter hat mMn das Kindergeld zu Unrecht seit Mai 15 erhalten und ist zur Rückzahlung verpflichtet, da sie das Kindergeld nicht an den Kindesvater weitergeleitet hat. Strafverfahren wird sie wohl erwarten, da sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und hat somit eine Steuerstrattat wohl begangen...
Ob sie Kohle hat oder nicht....das ist irrelevant für den Kindesvater.
Wenn der Rückforderungsbescheid der Familienkasse gegen die Mutter rechtskräftig geworden ist (Vier Wochen und drei Tage nach Versand des Bescheides an die Mutter), zahlt die Familienkasse das Kindergeld rückwirkend an den Vater ab Mai 2015 aus.
Bearbeitungsdauer hängt von der jeweiligen Familienkasse ab. Eine freundliche Vorsprache und ein freundlicher Mitarbeiter/in dort mit Glück erwischen und innerhalb kurzer Zeit sollte der Vater das Kindergeld erhalten.
Ob die Mutter zahlt oder nicht....das ist dann egal. Sie wird ggf. von Inkasso und Co. Besuch erhalten.
LG
Math
Hat mein Hund leider auch regelmäßig. Das schwillt total an. Mit den Zähnen scheint es nichts zu sein. Wurde auch schon geröntgt. Ich bin der Meinung, dass das regelmäßig mit dem Fellwechsel kommt. Allerdings konnte mir bisher kein Tierarzt wirklich was dazu sagen. Hast du etwas erfahren?
Zumindest in Bezug zum Kindergeld:
Wenn du im Juni 2015 dich exmatrikulieren lässt und der Familienkasse angibst, dich zum Wintersemester 2015/2016 erneut zu bewerben, kann dieser Zeitraum als Übergangszeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten berücksichtigt werden.
Im Normalfall sollte dies anerkannt werden, da dieser Zeitraum zwischen den Ausbildungsabschnitten nicht länger als vier Monate ist (ist eine Art Kulanz).
Hallo.
Für Kinder in der Türkei gibt es auch Kindergeld...unter bestimmten Voraussetzungen; z.B. muss dein Vater beitragspflichtig beschäftigt gewesen sein. Die Kindergeldhöhe ist jedoch lediglich 5,11 Euro pro Monat.
Dies wäre dann nach dem Bundeskindergeldgesetz abzuhandeln bzw. zu prüfen. So weit ich weiß, kann man nach dem BKGG nur 6 Monate rückwirkend prüfen.
Ab dem Zeitraum seit dem du dich wieder in Deutschland überwiegend aufhälst und auch gemeldet bist (sowohl bei der Agentur für Arbeit und auch beim Einwohnermeldamt) kann Kindergeld geprüft werden....längstens halt für vier Jahre rückwirkend.
Dies ist nach dem Einkommensteuergesetz abzuklären. Da gibt es andere Verjährungsfristen.
Sofern das Klinikum öffentlicher Dienst ist, wird das Kindergeld über deinen Arbeitgeber ausgezahlt.
Sollte das Klinikum privat sein, zahlt die Familienkasse deines Ortes das Kindergeld.
Ruf doch einfach mal deine Personalstelle an und frage nach. ;)
Hi.
Hast du bereits eine Erstausbildung abgeschlossen?
Dann ist die Abmeldung richtig und man entgeht einer Überzahlung.
Solltest du aber noch keine Erstausbildung abgeschlossen habe, kannst du...mal grob gesagt...50.000 Euro monatlich und 100 Stunden wöchentlich arbeiten...dies ist nicht beim Kindergeld schädlich.
Diese vier Monate können dann als Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bei der Zahlung von Kindergeld berücksichtig werden.