im TVöD gibt es 12 Monatsgehälter plus eine tarifliche Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld), das sich nach der persönlichen Entgeltgruppe richtet, je höher die Entgeltgruppe desto geringer (prozentual gesehen) ist die Jahressonderzahlung. Ein 14. Gehalt gibt es nicht

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Nach dem Abi dauert die Ausbildung 3 JAHRE, wichtig ist, dass man sehr gut unter starkem Druck arbeiten kann, außerdem muss man perfekt Englisch sprechen und verstehen, Du hast eine Menge Verantwortung, der Verdienst ist gut, der Beruf heißt jedoch Lotse und nicht Lotze, also Deutschkenntnisse wären auch nicht ganz verkehrt, sicherlich findest Du alle Antworten auf Deine Fragen auch im Internet, Mindetalter 18, Höchstalter 24, Bewerber/innen müssen ihre medizinische Tauglichkeit durch Vorlage eines Tauglichkeitszeugnisses nachzuweisen. Die Erstuntersuchung wird durch ein anerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder durch einen anerkannten Flugmediziner durchgeführt. Alle Bewerber/innen müssen ihre geistige und psychologische Eignung nachweisen und zuverlässig sein. Bewerber/innen müssen über einen ausreichenden Wortschatz verfügt, um eine flüssige, fehlerfreie Konversation in englischer Sprache über allgemeine Themen zu führen. Darüber hinaus ist in Abhängigkeit der Erlaubnis, die erworben werden soll, das gleiche für die deutsche Sprache nachzuweisen. Vor Beginn der Ausbildung sind die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Luftsicherheitsgesetz sowie eine Sicherheitsüberprüfung gemäß Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) erforderlich.

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Kündigungsfrist Arbeitnehmer DRINGEND!

Hallo,

und zwar möchte ich meine Stelle kündigen. Doch ich bin mir zwecks der Kündigungsfrist nicht 100%ig schlüssig. Mein Arbeitsvertrag läuft seit dem 01.06.2011 und ist befristet bis zum 31.August 2012. Nun möchte ich auf 31.12.11 kündigen. Ist dies fristgerechtr wenn ich die Künigung bis zum 30.11. abgebe?

In meinem Vertrag steht: "Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Quartals gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung (§626BGB) bleibt unberührt. Bei einer Vertragsdauer von mindestens 12 Monaten gelten die Kündigunsfristen gem. §30 TVÖD"

Im §30 TVÖD steht folgendes: (5) 1Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt. 2Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber - von insgesamt mehr als sechs Monaten vier Wochen, - von insgesamt mehr als einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendermonats, von insgesamt mehr als zwei Jahren drei Monate, von insgesamt mehr als drei Jahren vier Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. 3Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, dass das Ausscheiden von der/dem Beschäftigten verschuldet oder veranlasst war. 4Die Unterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt. Protokollerklärung zu Absatz 5: Bei mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen führen weitere vereinbarte Probezeiten nicht zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist.

Dann habe ich noch §34 gefunden:

§ 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses

(1) 1Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. 2Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3)

bis zu einem Jahr

ein Monat zum Monatsschluss,

von mehr als einem Jahr

6 Wochen,

von mindestens 5 Jahren

3 Monate,

von mindestens 8 Jahren

4 Monate,

von mindestens 10 Jahren

5 Monate,

von mindestens 12 Jahren

6 Monate

zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

(2) 1Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. 2Soweit Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifregelungen unkündbar waren, verbleibt es dabei.

(3) 1Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. 2Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. 3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem ander

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Die Kündigungsfrist von 6 wochen ist versäumt; aber es besteht die Möglichkeit einen Aufhebungsvertrag zu beantragen. Da das bestehende Arbeitsverhältnis befristet ist, hat man ja immer das schöne Argument, dass man ein "unbefristetes Arbeitsverhältnis" eingehen kann. Dies kann man in freundlichem Ton bei der Personalverwaltung vortragen; meistens reicht es dann aus, dass man zum persönlichen Wunschtermin gehen darf.

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leider nein, es ist genauso wie beschrieben.... jede EG wird separat ermittelt, immer mit dem Vergleichsentgelt der letzten EG. Solche Fälle kommen hin und wieder vor, das einzig "Positive" daran ist, dass die Endstufe in EG 9 wesentlich höher ist als in EG 5. Allerdings kannst Du auch nach einer Stufenvorweggewährung fragen, da Du jetzt in Stufe 5 bist, hast Du ja gewisse Erfahrungszeit.

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so einfach ist das leider nicht, bei einer neuen Stelle kann der AG wieder von vorne anfangen, es ist hier Verhandlungssache. Ich denke 15 Jahre Berufserfahrung können schon anerkannt werden, dass mindestens Stufe 3 als Anfangsstufe bestimmt wird. Es besteht allerdings kein Anspruch auf eine bestimmte Stufenzuordnung (bei Neueinstellung)

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das einfachste ist sich in der alten Gemeinde/Stadt beim Einwohnemeldeamt abzumelden (ist allerdings nicht Pflicht) und mit der Abmeldebestätigung zu den anderen Stellen gehen (Stromversorgung, Müllabfuhr usw.) Ansonsten ist der übliche Weg, dass man sich in der neuen wohnsitzgemeinde beim Einwohnermeldeamt anmeldet. Hierzu braucht man einen Ausweis und manchmal auch einen Mietvertrag. Wenn man sich bei der alten Gemeinde abgemeldet hat, muss die Abmeldebestätigung bei der neuen Wohnsitzgemeinde vorgelegt werden.

Mit der Anmeldebestätigung kann man genauso verfahren, wie mit der Abmeldebestätigung.

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wer am 1.12. eine Stelle im öffentlichen Dienst hat, die nach TVöD bezahlt wird, hat Anspruch auf die Jahressonderzahlung. Wer mitten im Jahr anfängt entsprechend der Monate (Beginn 1.7. = 6/12)

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Ja

warum denn nicht, es ist immer besser zu wissen, woran man ist, auch wenn seine Antwort vielleicht nicht nach deinen Wünschen ausfällt, ich würde es auf jeden Fall sagen. Nur so kannst Du rausbekommen, ob er auch in Dich verliebt ist.

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normalerweise wird der Urlaub gezwölftet und dann mit der Anzahl der Monate mulitpliziert; bei Arbeitsbeginn am 01.02.2011 = 11/12: Wenn die Ziffern hinterm Komma unter 0,5 wird abgerundet, sonst aufgerundet. Der Urlaubsanspruch ist noch vom Alter abhängig: Bis zum 30. LJ 26 Tage; bis zum 40. LJ 29 Tage ab Vollendung des 40. LJ = 30 Tage. Evtl. muss im Hort bzw. Kindergarten noch ein Ferienüberhang mitberechnet werden; dies wird meistens durch eine erhöhte Arbeitszeit errechnet.

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nein, erst wenn man eine neue Stelle hat, wobei dann die Kündigungsfrist eingehalten werden muss. Kleinsorge hat ja schon alles beantwortet.

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Im TVöD § 20 ist das geregelt. Wer am 1.12. im Arbeitsverhältnis steht, hat Anspruch auf die Jahressonderzahlung. Rückzahlung ist nicht mehr geregelt. Früher gab es das im BAT oder BMTG, das man mindestens bis 31.03. des Folgejahres beschäftigt sein musste. Also kannst Du auf jeden Fall im nächsten Jahr ohne Probleme wechseln.

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Leistungsentgelt ist zwar in § 18 TVöD geregelt, aber die meisten Behörden haben hierzu Dienstvereinbarungen erstellt, die die Auszahlungsmodalitäten und Beurteilungsrichtlinien regeln. Daher kann nicht pauschal gesagt werden, ob ein Leistungsentgelt ausbezahlt wird. Der Personalrat kann hier bestimmt eine entsprechende Aussage machen, die wurden in den meisten Fällen bei der Erstellung der Dienstvereinbarung mit ins Boot genommen.

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... Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten wegen..... Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat;

Dein Kind ist 2009 geboren, also hast Du 2010 keinen Anspruch auf die Jahressonderzahlung, das steht eindeutig im obigen Text, den du selber angegeben hast. Falls Du im Januar 2010 noch einige Tage Mutterschutz hattest, kann es allerdings sein, dass hier anteilig der Monat Januar noch berücksichtigt wird. Eine konkrete Antwort erhältst Du von Deinem Arbeitgeber, die Abrechnungen könnten schon gelaufen sein, also einfach mal bei der Gehaltsstelle nachfragen.

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netto ist immer etwas schwierig, da es hier natürlich auf die Steuerklasse ankommt. Sozialversicherung sind ca. 20 % Arbeitnehmeranteil und dann eben die persönliche Steuerklasse. Ich würde mal nach Gehaltsrechner oder ähnlichem googlen bzw. bei www.forestle.de schauen

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Hallo, ich kann nur TVöD Verwaltung sagen:

EG 4, Stufe 1 = 1.771,91 EUR EG 4, Stufe 2 = 1.962,83 EUR EG 4, Stufe 3 = 2.091,54 EUR EG 4, Stufe 4 = 2.166,62 EUR EG 4, Stufe 5 = 2.241,70 EUR EG 4, Stufe 6 = 2.285,68 EUR

Die Stufenzuordnung ist Verhandlungssache, netto richtet sich nach Steuerklasse

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Es gelten die Kündigungsfristen des bisher im Unternehmen angewendeten Tarifvertrags. Lediglich die Bezahlung erfolgt nach dem TVöD. Daher unbedingt nachfragen oder nachschauen, welcher Tarifvertrag angewandt wurde.

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nachtrag:

Wenn der Ehemann bis jetzt die Kinder hatte, soll er sie behalten, es ist nicht zwingend vorgesehen, dass die Mutter den Kinderzuschlag nehmen muss, die beiden Eheleute müsen sich entscheiden, und der Arbeitgeber muss untereinander Vergleichsmitteilungen abgeben. Dies dürfte eigentlich kein Problem sein; theoretisch kann der Mann der Mutter auch das Kindergeld bekommen, die Mutter muss das nicht beantragen.

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