Ja. Pflichtteilsansprüche richten sich grundsätzlich gegen die Erben - oder eben den Alleinerben, wenn es nur einen Erben gibt.
Auch einem Alleinerben können zusätzlich noch Pflichtteilsergänzungsansprüche zustehen.
Solche Pflichtteilsergänzungsansprüche können sich aus lebzeitigen Schenkungen der Erblasserin ergeben und auch aus Lebensversicherungen, bei denen ein anderer als Bezugsberechtigter eingesetzt wurde.
Mit etwas Glück ist auch die Übertragung des Hauses pflichtteilsrelevant, da die 10-Jahres-Frist z.B. dann nicht zu laufen beginnt, wenn sich die Mutter ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an der Immobilie zurückbehalten hatte, vgl. https://www.pflichtteilrechner.de/pflichtteil-fragen/0780-eigenheim-verschenkt-niessbrauchsrecht-wohnrecht-vorbehalten-pflichtteilsergaenzungsanspruch/
Als Alleinerbe kann man sich übrigens ganz einfach bei der Bank Kontoauszüge (auch für die vergangenen Jahre) erstellen lassen und nachschauen, wohin Geld abgeflossen ist und so lebzeitige Schenkungen ausfindig machen.
Wie ist die Frage zu verstehen? Sind die Personen A, B und C Erben geworden und wurde Person A zusätzlich die Eigentumswohnung als Vermächtnis zugewandt? Wenn es sich dabei um ein Vorausvermächtnis handeln würde, müsste dieses unter den Erben nicht ausgelichen werden.
Um die Frage zu beantworten, sind unbedingt mehr Informationenen zum Sachevrhalt nötig.
Die Erben müssen selbst ermitteln, welcher Nachlass vorhanden ist. Es gibt in Deutschland keine externe Stelle, die dies automatisch für die Erben erledigt und diese dann benachrichtigt.
Man kann als (Mit-)Erbe z.B. Folgendes unternehmen, um Informationen über den Nachlass zu erhalten:
- beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen (den Erbschein benötigt man, um sich z.B. bei Banken, Versicherungen etc. als Erbe ausweisen zu können)
- beim Nachlassgericht nachfragen, ob einer der anderen Miterben dort schon Angaben zum Nachlass gemacht hat und hiervon Kopien anfordern
- wenn man bereits weiß, bei welchen Banken der Verstorbene Konten hatte, mit dem Erbschein dort hingehen und Auskunft über die Konten und Kontenstände verlangen
- wenn man keine Ahnung hat, bei welcher Bank der Verstorbene war: alle ortsansässigen Banken abklappern und über den Bankenverband/Sparkassenverband nachforschen
- Auskunftsansprüche gegen Erbschaftsbesitzer (= derjenige, welcher momentan im Besitz von Nachlassgegenständen ist) geltend machen, notfalls auf dem Klageweg
- falls Immobilien vorhanden sind, dann Auskunft bei den zuständigen Grundbuchämtern einholen
Einen Erbschein muss man nur dann beantragen, wenn man nachweisen möchte, dass man Erbe geworden ist. Ein Erbschein dient dem Erben als Legitimationsnachweis z.B. gegenüber der Bank, um das Konto des Verstorbenen auflösen zu können oder um bei einer Nachlassimmobilie das Grundbuch umschreiben zu lassen.
Bist Du sicher, dass Du rechtswirksam auf das Erbe verzichtet oder dieses ausgeschlagen hast?
Wenn Du nämlich nicht Erbe geworden bist, kannst Du gar keinen Erbschein beantragen, der Dich als Erbe ausweist!
Vielleicht liegt hier aber auch ein Missverständnis vor - bei Dir oder beim Nachlassgericht...
Das solltest Du möglichst schnell klären, da Du eventuell innerhalb sehr knapper Fristen handeln musst, um das Erbe noch auszuschlagen oder Deine Erbschaftsannahme anzufechten.
Der Antwort von "DerHans" kann ich mich anschließen und möchte noch ergänzen:
Die 10-Jahres-Frist beginnt allerdings nicht zu laufen, wenn sich der Vater bei der Wohnungsübertragung beispielsweise ein Wohnungsrecht oder Nießbrauchsrecht vorbehält.
Überträgt der Vater die Wohnung wiederum ohne sich dabei ein lebenslanges Wohnrecht zurückzubehalten, geht er das Risiko ein, dort nicht auf Dauer wohnen zu können bzw. bis zu seinem Lebensende auf Dein Wohlwollen angewiesen zu sein...
Hierüber kann/sollte Euch der Notar beraten, der den Übergabe/Kaufvertrag beurkundet.
So wie Du das Verhältnis zu Deiner Stiefgroßmutter beschreibst, ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass es ein Testament gab, durch das Dein Großvater seine Ehefrau als Alleinerbin bestimmt hat.
Nachdem Deine Mutter aber vorverstorben ist, rutschst Du mit Deinen Geschwistern an ihre Stelle und ihr seid bezogen auf den Erbfall Deines Großvaters zumindest pflichtteilsberechtigt! (Es spielt für Deine Pflichtteilsberechtigung keine Rolle, ob die Stiefgroßmutter länger gelebt hat als Dein Großvater - nur auf die Höhe Deiner konkreten Pflichtteilsquote hat es eine Auswirkung.)
Wende Dich am besten gleich mal an das Nachlassgericht und frage nach, ob dort ein Testament Deines Großvaters eröffnet worden ist. Falls ja, dann lass Dir eine Kopie davon schicken, damit Du weißt, wen er als Erbe oder Erben bestimmt hat.
Um den Pflichtteil müsst Ihr Euch selbst kümmern (oder einen Anwalt dafür nehmen).
Falls die Stiefgroßmutter von Deinem Großvater als Alleinerbin eingesetzt war, dann wäre sie die richtige Anspruchsgegnerin gewesen, um die Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Ihr Tod macht die Sache ein bisschen komplizierter: man muss herausfinden, wer ihre Rechtsnachfolger (Erben) geworden sind, denn gegen ihre Erben sind dann Eure Pflichtteilsansprüche zu richten.
Wenn es um Pflichtteil geht, kannst Du Dich z.B. dort einlesen: https://www.pflichtteilrechner.de/pflichtteil-fragen/
Zunächst muss Du in Erfahrung bringen, wer überhaupt Erbe geworden ist.
Gibt es KEIN TESTAMENT, dann ist die gesetzliche Erbfolge eingetreten.
Gesetzliche Erben sind bei einem verwitweten Erblasser dessen Kinder und falls ein Kind schon vorverstorben ist (wie wohl im Fall Deiner Mutter), dann rutschen an dessen Stelle dessen Kinder nach (hier wohl Du und Dein Bruder).
Wenn es aber ein TESTAMENT gibt, kommt es darauf an, wer durch das Testament als Erbe/Erben bestimmt worden ist.
Wenn z.B. Dein Cousin von Deinem Opa im Testament als Alleinerbe eingesetzt worden ist, dann ist er der einzige Erbe. In diesem Fall wärst Du also kein Erbe, allerdings stünde Dir der Pflichtteil zu.
Um die Durchsetzung des Pflichtteils musst Du Dich selbst kümmern (oder einen Anwalt nehmen). Das Nachlassgericht kümmert sich um die Auszahlung des Pflichtteils jedenfalls nicht (siehe: https://www.pflichtteilrechner.de/pflichtteil-fragen/0260-kuemmert-sich-das-nachlassgericht-um-die-auszahlung-des-pflichtteils/ ).
Wenn Du keinen Zugang zu den Wohnräumen Deines Opas hast, um dort nach einem Testament suchen zu können, solltest Du am besten zunächst Deinen Onkel fragen, ob er ein Testament aufgefunden hat und ihm sagen, dass er es beim Nachlassgericht abliefern muss.
Außerdem kannst Du auch beim Nachlassgericht nachfragen, ob zu dem Sterbefall Deines Opas schon ein Testament dort abgeliefert worden ist. Sobald das Testament durch das Nachlassgericht eröffnet worden ist, kannst Du eine Kopie davon verlangen.
Herauszufinden, wer Erbe geworden ist, ist also der erste Schritt.
Denn davon hängt ab, ob Du Erbansprüche oder Pflichtteilsansprüche oder beides (nämlich Erbanspruch und Pflichtteilsergänzungsanspruch) hast.
Welcher Wert der Niedrigere ist (und nach dem Niederstwertprinzip somit für die Pflichtteilsberechnung heranzuziehen ist), hängt von der Situation des Immobilienmarktes zu den jeweiligen Bewertungszeitpunkten ab. Hierauf hat man keinen Einfluss.
Nach der Übertragung vorgenommene Umbauten etc. bleiben bei der Bewertung außer Betracht.
Falls Du und Dein Bruder damals Euer Erbe von einem Notar/Anwalt oder sonstigem Verwalter ausbezahlt bekommen habt, würde das darauf hindeuten, dass Deine Großmutter Anordnungen für eine Testamentsvollstreckung agetroffen hatte. Dann ist wäre Wahrscheinlichkeit hoch, dass sie für den Erbteil Deiner minderjährigen Schwester eine (professionelle) Testamentsvollstreckung bis zur Volljährigkeit angeordnet hat und deren Erbteil somit von einer familienexternen Person verwaltet wird.
Es kommt jedoch allein darauf an, was Deine Großmutter in ihrem Testament bestimmt hat.
Wenn Du keine Kopie mehr von dem Testament besitzt, kannst Du (als Miterbin) einfach beim Nachlassgericht eine Abschrift des Testaments anfordern und Dir somit Klarheit verschaffen.
Im Kleingedruckten des Gerichtsschreibens steht, dass man die Absicht auch direkt im Nachlassgericht niederschreiben lassen könne. Ist dieser Vorgang ( zzgl. zur immer zu zahlenden Basisgebühr) dann kostenfrei oder günstiger als der Besuch beim Notar?
Gibt man die Ausschlagungserklärung direkt zu Niederschrift des Nachlassgericht ab, ist dies zwar nicht kostenfrei, aber etwas günstiger, weil beim Nachlassgericht im Gegensatz zum Notar keine MwSt anfällt.
Der hinterbliebene Ehegatte ist grundsätzlich pflichtteilsberechtigt unabhängig vom ehelichen Güterstand.
Der eheliche Güterstand (hier: Gütertrennung) spielt jedoch für die Höhe der Pflichtteilsquote eine Rolle.
Zum Teil wird in einen Ehevertrag, in dem Gütertrennung vereinbart wird, zugleich ein Pflichtteilsverzicht mit beurkundet. Hat die Witwe bzw. der Witwer mit seinem Ehepartner einen Pflichtteilsverzichtsvertrag geschlossen, dann könnte sie/er selbstverständlich beim Tod des Ehegatten keinen Pflichtteil fordern. Deshalb sollte der Ehevertrag genau unter die Lupe genommen werden.
Die Pflichtteilsquote des enterbten Sohnes hängt davon ab, in welchem ehelichen Güterstand Ihre Tante mit seinem Vater verheiratet war.
Wenn der Sohn der einzige Abkömmling seines Vaters war, dann beträgt seine Pflichtteilsquote:
- wenn sein Vater im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet war: 1/4
- wenn sein Vater im Güterstand der Gütertrennung (setzt Ehevertrag voraus) verheiratet war: 1/4
- wenn sein Vater im Güterstand der Gütergemeinschaft (setzt Ehevertrag voraus) verheiratet war: 3/8
Entscheidend bei der Berechnung des Pflichtteils ist allerdings, dass man die Pflichtteilsquote nur auf den Nachlass des Verstorbenen anwendet (und nicht auf das Vermögen beider Ehegatten)!
Man muss also zunächst ermitteln, was zum Nachlass des Verstorbenen gehört. Siehe hierzu: https://www.pflichtteilrechner.de/pflichtteil-fragen/0710-welcher-anteil-faellt-bei-ehegatten-in-den-nachlass-des-verstorbenen/
Der Pflichtteil lässt sich nicht so leicht umgehen! Wenn die im „Kaufvertrag“ vereinbarte Gegenleistung viel zu niedrig ist, kann eine pflichtteilsrelevante gemischte Schenkung vorliegen.
Liegen solche getarnte Schenkungen innerhalb der 10-Jahres-Frist können sie zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch führen:
https://www.pflichtteilrechner.de/pflichtteil-fragen/0100-pflichtteilsergaenzungsanspruch/
Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, könnte Dein Freund zusätzlich noch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen.
Auch ich möchte Dir zunächst mein Beileid aussprechen.
In Baden-Württemberg werden die Erben vom Nachlassgericht häufig noch zur Testamentseröffnung eingeladen. In dem meisten anderen Bundesländern macht das der bei Gericht zuständige Rechtspfleger ohne Anwesenheit der Betroffenen und versendet eine Kopie der eröffneten Testamente anschließend per Post an die Betroffenen.
Aufgrund Deiner Antworten auf die bisherigen Kommentare vermute ich, dass Deine Großeltern ein Berliner Testament gemacht haben könnten, in dem sie sich für den ersten Todesfall zunächst gegenseitig als Alleinerbe eingesetzt haben und für den zweiten Todesfall Dich und Deinen Bruder als Erben eingesetzt haben.
Dadurch wäre Deine Mutter bei beiden Erbfällen enterbt und hätte dadurch 2 Pflichtteilsansprüche: einen aus dem Erbfall Deines Großvaters und einen aus dem Erbfall Deiner Großmutter.
Da wird sowohl Eure Mutter als auch Ihr beide einen Anwalt brauchen, denn die Berechnung des Pflichtteils ist in diesen Fällen komplizierter, weil:
- die Pflichtteilsquote Deiner Mutter bei jeden Erbfall unterschiedlich hoch ist
(Beim Erbfall des Großvaters ist zu beachten, dass er zum Todeszeitpunkt verheiratet war. Die Pflichtteilsquote Deiner Mutter hängt dann von dem konkreten ehelichen Güterstand Deines Großvaters ab. Beim Erbfall Deiner Großmutter ist die Pflichtteilsquote Deiner Mutter höher, weil Deine Großmutter zum Zeitpunkt ihres Todes verwitwet (und somit nicht verheiratet) war.)
- der Pflichtteil aus unterschiedlichen Nachlässen berechnet wird
(Beim Erbfall Deines Großvaters nur aus seinem Vermögen. Beim Erbfall der Großmutter vermutlich aus dem gesamten Vermögen der Großeltern, weil Deine Großmutter wahrscheinlich das Vermögen Deines Großvaters komplett geerbt hat und sich damit das ganze Vermögen bei ihr vereint hat. Etwas anderes gilt bei einer sogenannten Trennungslösung, d.h. testamentarisch angeordneter Vor- und Nacherbschaft.)
Nachdem Du mitgeteilt hast, dass mehrere Immobilien vorhanden sind, wird Eure pflichtteilsberechtigte Mutter von Euch als Erben wahrscheinlich verlangen, dass Ihr Wertgutachten zu den Immobilie erstellt. Diese Verkehrswertgutachten müssen bestimmte Kriterien erfüllen, z.B. richtiger Wertermittlungsstichtag und von unabhängigen Sachverständigen erstellt werden. Nähere Informationen dazu findest Du dort:
https://www.pflichtteilrechner.de/pflichtteil-fragen/0420-wie-kann-der-pflichtteilsberechtigte-den-wert-des-nachlasses-herausfinden/
Auf dieser Internetseite kannst Du auch kostenlos die Pflichtteilsquoten Deiner Mutter berechnen.
Dazu brauchst Du nur beim Pflichtteilrechner die Fragen aus der Sicht Deiner Mutter zu beantworten (wichtig dabei: für jeden Erbfall separat berechnen und immer aus der Sicht zum Zeitpunkt des jeweiligen Erbfalls!) - nur dann stimmt die berechnete Pflichtteilsquote.
Es kommt bei der Erbschaftssteuer nicht darauf an, wie viel Vermögen der Erblasser insgesamt hinterlassen hat, sondern welche Person wie viel von diesem Vermögen erbt.
Deshalb hängt die Frage, ob der einzelne Erbe oder Vermächtnisnehmer Erbschaftssteuer bezahlen muss, davon ab, welchen Wert das von ihm durch den Erbfall erlangte Vermögen hat. Es kommt also auf den jeweiligen Erbteil bzw. den Wert des dem Einzelnen zugewandten Vermächtnisses an.
Je nach Verwandtschaftsgrad wird jeder einzelne Erbe oder Vermächtnisnehmer dann einer bestimmten Steuerklasse zugeordnet und hat jeweils einen individuellen Freibetrag.
Wenn sie Gegenstände aus dem Nachlass an sich nimmt, kann dieses Verhalten bereits als Annahme der Erbschaft interpretiert werden. Eine Ausschlagung wäre dann nur noch über eine Anfechtung der Annahme möglich und setzt voraus, dass ein Anfechtungsgrund vorliegt.
Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag muss notariell beurkundet werden. Nur dann ist er wirksam.
Gegenfrage:
Wenn beispielsweise ein nichteheliches Kind, dessen Vater sich nie gekümmert hatte, für diesen im Alter Unterhalt leisten und z.B. die Pflegeheim-Kosten seines "Erzeugers" tragen muss (Stichwort: Elternunterhalt), ist es dann nicht gerecht, wenn der Gesetzgeber Kindern, die also einerseits zum Elternunterhalt herangezogen werden können andererseits zumindest einen Pflichtteil zubilligt?
Letztlich geht es um Solidarität in beide Richtungen.
Ja, das ist zulässig.
Der enterbte Geschwisterteil geht komplett leer aus, denn Geschwister sind nicht einmal pflichtteilsberechtigt (siehe: http://www.pflichtteilrechner.de/003_welche_personen_sind_pflichtteilsberechtigt.html).