Moin, du solltest erst einmal Ruhe bewahren - auch wenn es vielleicht schwer fällt.
wurde ende Dezember mit 12G weed, 5g hash [und feinwage] erwischt von Polizei.
Glücklicherweise ist die Rechtslage mit Einführung des KCanG zum 01.04.2024 inzwischen eine deutlich andere, als in der Zeit davor. Grundsätzlich ist Cannabis mit der Einführung des neuen Gesetzes nicht mehr dem BtMG unterstellt, dementsprechend sind alle Regelungen zum Umgang mit Cannabis in dem genannten Gesetz geregelt.
Dort ist im § 1 KCanG erstmal bestimmt, was unter das Gesetz fällt, darunter Haschisch und Cannabis (§§ 1 Nummer 5 und 8 KCanG).
Weiter ist dann im § 2 KCanG bestimmt, dass der Besitz (gemäß Abs. 1 Nr. 1) sowie das eventuell im Raum stehende Handeltreiben (gemäß Abs. 1 Nr. 4) verboten ist.
Der erlaubte Besitz ist dann im § 3 KCanG geregelt. Dieser räumt volljährigen Personen das Recht ein, bis zu 25 Gramm (Abs. 1) bzw. zuhause auch bis zu 50 Gramm Cannabis (Abs. 2 Nr. 1) zu besitzen. Wichtig: ausdrücklich erlaubt ist - wie erwähnt - der Besitz nur für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dementsprechend kannst du dich nicht auf den erlaubten Besitz nach § 3 KCanG berufen.
Andererseits ist der Besitz von Cannabis nicht strafbar, solange die Menge nicht mehr als 30 Gramm, bzw. zuhause 60 Gramm Cannabis beträgt (§§ 34 Abs. 1 Nr. 1 a und b). Die Mengen von jeweils 25 - 30 Gramm bzw. 50 - 60 Gramm sind lediglich als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern (nach § 36 KCanG) belegt.
Da der Besitz von Cannabis unter 25 Gramm weder eine Ordnungswidrigkeit, noch eine Straftat darstellt, ist es dir als minderjährige Person zwar verboten Cannabis zu besitzen (sieh § 2 KCanG), jedoch kannst du erstmal nicht mit Geld-, Freiheitsstrafe oder Bußgeld dafür bestraft werden.
Sofern dir daher lediglich der Besitz von Cannabis in der von dir genannten Menge zur Last geworfen wird, hast du erstmal strafrechtlich keine Konsequenzen zu befürchten.
Nach §§ 7 Abs. 2 und 3 KCanG wird zwar ggf. die Jugendhilfe darüber informiert und eventuell auf "Frühinterventionsprogramme oder vergleichbare Maßnahmen" hinwirken, jedoch ist das eher als Unterstützung zu sehen, um vor allem von eventuellem problematischen Konsum wegzukommen bzw. dort nicht hinzukommen.
An dem Punkt wäre ich eigentlich schon fertig, wenn nicht der Punkt mit der Feinwaage hinzukommen würde, daraus könnte die Polizei dir den Vorwurf des Handeltreibens machen, in dem Fall würde ich dir aber auf jeden Fall einen Rechtsanwalt (am besten einen Fachanwalt für Strafrecht) empfehlen, da das Handeltreiben nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG eine Straftat ist und mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.
Die meinten zu mir da kommt ne Strafanzeige aber bis jetzt war da noch nichts, die Polizisten wirkten mir allgemein bisschen wie auf Amphetamin und sehr verklatscht und haben auch viel wirres Zeug geredet weswegen ich sehr verwirrt aus der Wache raus bin. Es ist jetzt fast ein Monat her und ich hab immernoch keine Anzeige bekommen. Ich hatte nie wirklich Kontakt mit Polizei deswegen weiß ich nicht ob das üblich ist dass die so lange brauchen oder ob die das einfach vergessen haben.
Eine Strafanzeige wegen des alleinigen Besitzes kommt, wie oben schon erwähnt, nach aktueller Rechtslage daher nicht in Betracht. Lediglich das mögliche Handeltreiben könnte zur Anzeige gebracht werden. Die Strafanzeige leitet ein Ermittlungsverfahren ein, zu welchem du dann eine Vorladung der Polizei erhalten könntest (zu welcher du - sofern sie nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern "nur" der Polizei kommt - NICHT erscheinen musst und auch nicht solltest; höflicherweise sagst du bzw. im besten Fall dein Anwalt den Termin dann aber ab).
Sollte es also wirklich zu einer Vorladung oder anderen Schreiben der Polizei in Bezug darauf kommen, solltest du dir einen Rechtsanwalt suchen, der das Argument des Handeltreibens entkräftigt. Wenn du das selber versuchst, dann könnte das auch nach hinten losgehen und mögliche Geständnisse oder Missformulierungen deinerseits werden gegen dich verwendet werden und sind dann auch mit anwaltlicher Hilfe schwieriger wieder zu korrigeren.
So ein Brief zur Vorladung oder ggf. auch schon Einstellung des Ermittlungsverfahrens kann schon einige Zeit, also einige Monate, dauern. Wichtig sind da wirklich die Basics: NICHT zur Sache äußern, in keinerlei Richtung (du musst dich nicht selbst belasten und darfst jederzeit von deinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, das darf dir auch niemand negativ auslegen) und NICHTS unterschreiben.
Außerdem mach ich mir Sorgen wegen einer Hausdurchsuchung, könnte sowas auf mich zukommen deswegen?
Eine Hausdurchsuchung ist prinzipiell erstmal ein schwerwiegender Eingriff in deine Grundrechte, weshalb so eine Durchsuchung in Bezug auf die Schwere der (möglichen) Straftat immer verhältnismäßig sein muss und (sofern keine Gefahr im Verzug vorliegt) einer richterlichen Anordnung bedarf.
Ausgehend von dem geschilderten Fall ist es eher unwahrscheinlich, dass es noch zu einer Hausdurchsuchung kommen wird. Ausschließen kann man es aber nicht, gerade wenn ein Handeltreiben vermutet wird.
Ich wünsche dir viel Erfolg und denk an die Tipps, insbesondere das Schweigen und den Anwalt. :)
Hoffe, ich konnte dir etwas weiterhelfen.
LG Mark