Neue Idee: §640 Abs. 1 Satz 3 sagt, wenn der Besteller in der Frist nicht angenommen hat, dann gleicht es einer Abnahme. Somit übertragt die Haftung sich gemäß §644 Abs.1 Satz 2 auf den Besteller und es gibt keinen Anspruch, der den Schadensersatz rechtfertigt.

Was meint ihr dazu?

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Vielen Dank für deine Antwort. Das hat mir sehr weitergeholfen.

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Ja ,,Auf schlimmer und ewig" mit den Malloys und Mr. Floppy ;)

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