Hallo zusammen,
ich habe folgendes Problem gegeben:
Es wird ein Schrank im Auftrag lackiert und es wird vereinbart, dass er zum vereinbarten Zeitpunkt beim Besteller fertig abgeliefert wird. Der Besteller ist zum Zeitpunkt des Ablieferns im Krankenhaus, der Unternehmer weiß dies nicht und nimmt den Schrank wieder mit. Anschließend wird dieser unverschuldet bei einem Brand zerstört. Nun verlangt der Besteller Schadensersatz.
Meine Überlegungen auf Grundlage des $280 BGB:
Werkvertrag als vertragliches Schuldverhältnis liegt vor. Bei der Pflichtverletzung bin ich mir nun nicht sicher. Es handelt sich hier ja um einen Gläubigerverzug und ich denke, dass der Umstand mit dem Krankenhaus keine Rolle spielt. §640 Abs. 1 Satz 3 sagt, wenn der Besteller in der Frist nicht angenommen hat, dann gleicht es einer Abnahme. Somit übertragt die Haftung sich gemäß §644 Abs.1 Satz 2 auf den Besteller und es gibt keinen Anspruch, der den Schadensersatz rechtfertigt.
Was meint ihr dazu?
Ich freue mich auf Eure Antworten oder Hilfestellungen.
Beste Grüße
Marie