Es ist sehr traurig ,daß ich hier in solch ein Denunziantennest geraten bin . Sowas zu lesen ,das ist ja wie zu Addis Zeiten .Mein Gott.
Die Kriterien der Schwarzarbeit/Scheinselbständigkeit haben sich seit längerem gewandelt. Heute gilt überwiegend primär der Gesamteindruck
. Trotzdem kommt , je nachdem bei welcher Stelle ,hin-und wieder auch der sogenannte Kriterienkatalog zum Einsatz . Finazämter entscheiden manchmal gegensätzlich zu DRV und Arbeitsgericht . Es ist ein sehr umfangreiches Thema ,entweder zum selbergoogeln ,oder für den Rechtsanwalt .
Harry hat gar nichts nachzuzahlen.Ist bei der DRV sein Status geklärt ,als abhängig Beschäftigter,gilt er als Scheinselbständiger.Scheinselbst.ist Schwarzarbeit.Meistens nur für den AG strafbar.Harrys Einkommen plus MWST gilt dann als fiktives Nettoeinkommen,die Krankenkasse,als Beitragseinzieher ,rechnen dann auf ein fiktives Brutto hoch.Von dieser Summe muß der jetzt geltende Arbeitgeber ,die gesamten Sozialversicherungsbeiträge nachentrichten,ca. 43 % .Den AG die Forderung dann stellen,Harray nachträglich als AN zu behandeln.Macht der das nicht,sollte Harray sofort zum Arbeitsgericht.
Bei der DRV ein Statusfeststellungsverfahren beantragen.Wird bei Ihnen ein abhängige Beschäftigung festgestellt dann gelten ihre bisherige Einnahmen plus MWST als fiktiver Nettolohn.Dieser wird auf ein fiktives Brutto hoch gerechnet .Von diesem Betrag hat der AG die gesamten Sozialkassenbeiträge nachzuentrichten. Scheinselbständigkeit=Schwarzarbeit ,dadurch erhöht sich die Verjährungsfrist von 4 auf 30 Jahre . Hat das geklappt,nachträglich von der Firma ihre Arbeitnehmerrechte fordern.Notfalls mit dem Arbeitsgericht.Dann bleibt für Sie fein was übrig.
Wenn der Status lautet : Sie waren abhängig Beschäftigter ,dann muß der AG alleine alles nachzahlen.
Hallo,machen Sie das über die DRV : Ein Statusfeststellungsverfahren.Gerade auf dem Bau die Scheinselbständigkeit ist klassische Schwarzarbeit.Damit verlängert sich die Verjährungsfrist von 4 auf 30 Jahre.Dein Einkommen ,z.B.wöchentlich oder monatlich,plus die MWST/UST gilt dann als fiktives Nettoeinkommen.Dann wird das auf ein fiktives Brutto hochgerechnet.Von diesen Beträgen hat der ,dann ,Arbeitgeber die ganzen Sozialabgaben nachzu entrichten.Meistens ist der dann fertig .
Hallo Andreas,ich weiß nicht,ob ich Dir helfen kann.Das ganze ist ja schon eine Zeitlang her.Wichtig wäre gewesen,direkt nach der Lohnsteuerprüfung beim Finanzamt Einspruch zu erheben,und da Scheinselbständigkeit = Schwarzarbeit ist,meistens nur für den AG,muß die Verjährungsfrist von 4 auf 30 Jahre erhöht werden.Und dann für den ganzen Zeitraum gilts Du als AN.Dann hätte ich die Firma angeschrieben,meine Forderung gestellt.Bei Ablehnung hätte das Arbeitsgericht das klären können.Im übrigen sind Werksverträge bei Scheinselbst.und Schwarzarbeit nicht zu bewerten.Die Firma kann zwar versuchen von Dir was zu bekommen,einen rechtlichen Anspruch darauf hätte sie aber nur für die letzten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses.
Braucht nicht unbedingt abgemeldet werden.Dem Finanzamt schriftlich mitteilen ,daß das Gewerbe z.Z.ruht .Am besten per Einschreiben ,da man darüber vom Finanzamt selber nichts schriftliches bekommt .Es kann sein ,daß eine AG (Arbeitsgemeinschaft) vom Arbeitsamt oder Job-Center die Einkünfte des letzten Jahres überprüft .Keine Panik , vorläufig vorstrecken müßen sie allemal .Aber Vorsicht .zu Unrecht bezogene Leistung muß zurück gezahlt werden .Es könnten dann auch weitere Konsequenzen auf Sie zukommen . Wenn aber nichts mehr da ist ,und Sie keine betrügerische Insolvenz gemacht haben,und das Gewerbe einfach nicht mehr hergibt ,um Rücklagen bilden zu können ,steht Ihnen Unterstützung zu.
Scheinselbständigkeit ist Schwarzarbeit ,Schwarzarbeit ist strafbar .a) Wird von vornhinein beiderseits (AG+AN) vereinbart Schwarzzahlungen vorzunehmen ,ist dies wissentlich und somit für beide Seiten strafbar ,nach § 266 STGB . b) bei einer Scheinselbständigkeit ,also einem Gewerbe des sogen.Scheinselbständigen und ordnungsgemäßer Anmeldung beim Finanzamt und Begleichung der Steuer ,handelt es sich um eine Tätigkeit ,die weisungsgebunden ist und die in die Organisation des Betriebes eingegliedert ist .Da macht sich dann der Auftraggeber,als Arbeitgeber , strafbar ,wenn es wissentlich war .Es gilt der Vorsatz ,oder der bedingter Vorsatz . Rückforderungen steigen von 4 auf 30 Jahre.Bei Schwarzarbeit handelt es sich fast ausschließlich um Vorsatz .Es gibt aber noch den Tatbestandsirrtum .Auf jeden Fall muß der AG Nachzahlungen leisten.Aus den Einnahmen des AN plus MWST wird dann das Nettoeinkommen .Dieses fiktive Nettoeinkommen wird zum Brutto hochgerechnet .Von diesem Brutto werden dann Lohnsteuer ,Soli und Kirchensteuer nach St.-Kl. VI erhoben . Hat der AG zu leisten .Vom AN kann unter Umständen seine eingezahlte UST zurückgefordert werden,vom Finanzamt .Seine geleisteten Krankenkassenbeiträge kann er auch von der Krankenkasse zurückfordern,dabei sind aber Fristen einzuhalten .Auch wird der AG aufgefordert ,Sozialleistungen nachzuentrichten ,AG+AN Anteil .Bei einem abschließenden Verfahren kann dann der AN sich beim Arbeitsgericht seinen Status als AN bestätigen lassen .Hat er den ,dann kann er vom AG seinen tariflichen Urlaub für die letzten Jahre einfordern,auch sein mögliches Krankengeld/Lohnfortzahlung), Weihnachtsgeld,Urlaubsgeld,Grafikationen,Beiträge zur Betriebsrente .Das Thema ist sehr umfangreich.Bein googeln ab dem 1.1.2011 eingeben .Ist der neueste Stand .
In einer anderen Branche bin ich,als junger Mann ,auch mal vom Meister (nur Industriemeister) angemacht worden : Ich war am letzten Span (0,4mm) an dem Werkstück meiner Zug+Leitspindel Spindeldrehmaschine,als der Meister sagte ,ich solle einen dickeren Span laufen lassen.Habe ich gemacht ,5 mm angesetzt und das Teil gleich anschließend in den Schrottwagen geschmissen (habe aber darauf geachtet,daß er das mitbekommt) .Er bekam das mit ,sprang direkt drauf an ,und finf an zu versuchen,mich zur Sau zu machen.Da habe ich ihm gesagt,er habe mir doch gesagt,ich solle 5 mm ansetzen.Da bekam er einen roten Kopf,ich dachte noch er platzt gleich,und zischte ab.Ab da hatte ich aber Ruhe vor ihm.
Beginn der CNC-Aera war etwa Mitte der 80ziger Jahre .Eine rein persönliche Schätzung von mir : Eine CNC-Drehmaschine ersetzt ca. 10 - 15 Spitzendreher .Ähnlich ist es bei der CNC-Bearbeitungszentren,dort mußten dementsprechend die Fräser ihren Platz räumen.Zwar ist eine CNC-Werkzeugmaschine wesentlich genauer,schneller und auch bei schwierigeren Teilen ,wie.z.B. Kurven/Radien ,Kegel, Gewinde,etc. effizienter ,jedoch in der Anschaffung auch teurer.Rechnen tut sich das aber allemal .Als grobes Beispiel A:1 CNC-Drehmaschine (1 CNC-Dreher) oder B : 10 Zug u - Leitspindeldrehmaschinen (10 Spitzendreher).Zu berechnen Anschaffungs - u .Personalkosten zu A und zu B . Früher kam eine CNC-Maschine nur für die Serienfertigung in Frage ,heute arbeitet man auch vielfach Einzelteile/aufträge ab .Großer Vorteil,die Speicherung der Programme.
Wenn sie das Gewerbe mitten im Jahr anmeldet,dann kann sie das Gewerbe laufen lassen,ab diesem Datum ,z.B. 01.07.2013 ,muß aber beim Finanzamt angeben/beantragen daß das ab dem 01.07.2013 das laufende Wirtschaftsjahr für ihr Gewerbe gelten soll ,Dieses Datum wäre dann für immer ,bei diesem Gewerbe ,der Stichtag zur Berechnung der Steuer . Wenn sie jetzt ihr Gewerbe angemeldet hat und keine Beantragung für ihr Wirtschaftsjahr macht ,dann gilt immer das laufende Jahr ( 01.01. - 31.12.) .
Mini-Job-Lohn und Unternehmerlohn sind zwei völlig verschiedene Schuhe .Als Beispiel : Ein Arbeitnehmer mit 15€ Stundenlohn ,kostete einen Argeitgeber ca.30€/Std . Eine Maschinenstunde in der Industrie z.B.80€/Std.Bei beiden noch die 19% MWST .
Zu ihrer Frage : 33€ : 119 x 100 = 27,73 €/Std. + 5,27 € MWST .Diese 27,73 € : 2 Pers. = 13,865 €/Std. = 13,87 €/Std .,bzw . 45 Minuten ; Einzukalkulieren sind eventuell noch Anfahrt und Material ,dann sieht der Stundenlohn schon ganz anders aus,nähmlich niedriger .