Wenn dir jemand etwas schenkt und du die Schenkung annimmst, dann gehört dir das Geschenk (516 BGB). Du musst das Geschenk nur bei grobem Undank (530 BGB) oder wenn der Schenker verarmt (523 BGB) zurückgeben.
Mit 1200 mA kannst du 60 LEDS mit je 20 mA versorgen. Also die nehmen sich je 20 mA von den 1200.
Nur die Spannung sollte die 12 V nicht übersteigen. Dann brennen die LEDs nämlich durch.
Ausgehend davon, dass der Beschluss gültig ist, kann man natürlich eine Nachzahlung veranlassen.
Ich denke schon, dass der Lehrer von seinen Schülern verlangen kann die Kamera einzuschalten. Durch die Schulpflicht ist man bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zur Mitarbeit verpflichtet. Ob der entsprechende Schüler jedoch tatsächlich anwesend ist, lässt sich nur per Video ermitteln. Daher wäre es wohl im Interesse der Schulpflicht, wenn die Kamera eingeschaltet ist.
Ich halte jedoch eine 6 beim Verstoß für nicht gerechtfertigt. Das kann unter Umständen einer Versetzung im Wege stehen und wäre somit nicht verhältnismäßig. Eine unentschguldigte Fehlstunde wäre aber eine durchaus mögliche alternative Sanktionierung. Aber Vorsicht bei steter Wiederholung. Auch eine nicht unerhebliche Anzahl an Fehlstunden kann einer Versetzung im Wege stehen.