Das kommt ganz auf das Verfahren an. Bei Firmeninsolvenzen gibt es diese Begrenzung nicht und bei Privatinsolvenzen kann es vorkommen, dass diese nicht innerhalb der 6 Jahre abgeschlossen werden können.
In welchem Verfahrensabschnitt befindest Du Dich denn?
Wenn Du in der Wohlverhaltensphase (oder auch Restschuldbefreiungsphase) befindest, muss der TH einmal jährlich einen Bericht an das InsG übersenden. I. d. R. fordert er Dich da (wenn nicht geschehen) auf, Deine Einkommensbelege zu übersenden. Im Endeffekt ist es ja Dein Verfahren, wo Du Dich kümmern und mitwirken sollst (vgl. § 295 InsO).
Sollte eigentlich in der Frage schon mit dabei sein. Hatte wohl irgendwie nicht geklappt.
Kindesunterhalt ist unpfändbar
Seist komplett unrelevant, ob Du in der Wohlverhaltensphase (WVP) bist oder nicht. Relevant ist, ob der Insolvenzverwalter das Mietverhältnis gegenüber dem Vermieter aus der Insolvenzmasse freigegeben hat. Ist das der Fall, steht Dir die Erstattung zu - egal in welchem Verfahrensabschnitt.
Hat er das nicht (eher unwahrscheinlich), dann erst ist es relevant, für welchen Zeitraum die Erstattung ist. Und da es für den Zeitraum vor der WVP ist, wäre es zur InsMasse zu ziehen.
Ps: Ob Du schon in der WVP bist, kannst Du unter www.insolvenzbekanntmachungen.de nachsehen. Gibt dort unter Detailsuche Dein Bundesland, Dein InsGericht und Deinen Namen oder Aktenzeichen ein und schaue, ob Du das eine Beschluss findest, wonach Dein InsV aufgehoben wurde.
Du meldest Eute Forderung ganz normal zur Insolvenztabelle an. Die 5.000 € ist die Hauptforderung. Als Belege fügst Du zum Einen die einstige Rechnung sowie das Schreiben des IV, wo er das Geld zurück fordert, bei.
Ob es sinnvoll ist, kann Dir nur der IV sagen. Da er einen Überblick über die Verfahrenskosten und den Einnahmen hat. Da könnte man vorab nachfragen. Aber er ist nicht verpflichtet, Dir Auskünfte zu erteilen.
Wichtig wäre noch: Da die vom Gericht gesetzte Anmeldefrist sicher schon verstrichen ist, würden bei einer nachträglichen Forderungsanmeldung eine Strafgebühr von 20,00 € anfallen.
1) Heutzutage ist leider nichts mehr umsonst. Hängt vom Streitwert ab. Kann also pauschal nicht beantwortet werden.
2) Verständlich, aber man muss es glaubhaft nachweisen können. Sonst könnte es ja immer behauptet werden, um der ZV zu entgehen.
3) Nicht unbedingt. Es wird geprüft, ob eine Austauschpfändung sinnvoll wäre.
4) Auch das kann pauschal nicht beantwortet werden. Das hängt ab, was der Gläubiger beantragt. Das wird der Schuldner i. d. R. jedoch nicht erfahren.
Da gibt es leider keinen kürzeren Weg. Klingt zwar jetzt blöd, aber da musst Du warten, bis ein Beschluss ergangen ist
Schreibe eingeschlafen den InsVerw an und weise mit abgelegen nach, dass Du seinerzeit die Kaution gezahlt hast.
Interessant wäre grundlegend erstmal, ob Du Deine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet hast?
Von einem RA rate ich Dir ab, da Du da nur noch mehr Geld rausschmeißen würdest. In einem InsV werden alle Gläubiger, die eine Forderung zur Tabelle angemeldet haben, gleichmäßig befriedigt.
Da das Fahrzeug nicht in Deinem Eigentum, sondern nur in Deinem Besitz steht, gehört es nicht zum InsV. Mit Deinem pfändungsfreien Einkommen kannst Du machen, was Du willst.
Interessant wäre vllt noch, in welchem Verfahrensabschnitt Du aktuell bist.
Nein. Während der InsO sind Pfändungen unwirksam (88 InsO).
Interessant wäre noch, ob es ein InsGläubiger (Forderung ist vor InsEröffnung entstanden) oder ein Neugläubiger (Forderung nach InsEröffnung entstanden) ist
Relevant für die Berücksichtigung von unterhaltsberechtigten Personen ist die Tatsache, ob Du tatsächlich Unterhalt leistest.
Nein, natürlich sind die nicht von der Restschuldbefreiung umfasst.
§ 302
Ausgenommene Forderungen
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
1.Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
2.Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
3.Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
Hast Du mal an ein Insolvenzverfahren gedacht?
Mal ein paar ganz dumme Fragen:
1. Warum sollte das InsV 9 Jahre andauern?
2. Warum sollte die in der Ausbildung befindliche Tochter keinen Anspruch auf Unterhalt mehr haben?
3. Warum sollte sich der pfändbare Betrag nach der Trennung ändern?
Wende Dich schriftlich an Deinen InsVerw und fordere die zu viel gezahlten pfändbaren Beträge zurück und sag ich da auch gleich nochmal, dass er Deinen ArbGeb informieren soll. Gleichzeitig, wenn möglich, würde ich schon mit dem ArbGeb das Gespräch suchen und ihn informieren.
Den Bericht bekommst Du i. d. R. nicht zugesandt. Den schickt der InsVerw an das InsG. Du bekommst nur noch einen Beschluss über die Restschuldbefreiung. Denke, dass Du den gegen Ende August erhältst, wenn alle Fristen verstrichen sind
Es gibt keinen festen Zeitpunkt, wann ein InsV aufgehoben wird. Das richtet sich immer danach, wie viel in dem Verfahren zu klären ist, wann die Insolvenztabelle bereinigt ist und natürlich auch, wie ausgelastet das InsG ist.
Frag einfach mal bei Deinem InsV nach dem Stand des Verfahrens nach.
Ansonsten, wenn Du der Meinung bist, Dir hätte ein solcher Beschluss schon zugestellt werden müssen, kannst Du sämtliche wichtigen Beschlüsse auch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de einsehen
Die Gehaltsabtretung ist wirksam, bis der Vertrag abgezahlt ist. Die Offenlegung muss Dir nicht angezeigt werden. Du hast Dich mit Vertragsunterzeichnung bereit erklärt, Deinen Lohn abzutreten.
Und wegen der gesamten Ablöse musst Du schauen, was in Deinem Vertrag vereinbart wurde. Es kann bspw. sein, dass Du nur 80 % kostenfrei zurückzahlen kannst und bei einer größeren Zahlung eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt.