Sicherungshaft
Von Sicherungshaft ist die Rede, wenn eine Person zur Sicherung der Abschiebung, etwa bei vollziehbarer Ausreisepflicht aufgrund unerlaubter Einreise, bei Entziehung der Abschiebung oder bei Verdacht auf Fluchtgefahr in Haft genommen wird (siehe § 62 Abs. 3 AufenthG).
Die Sicherungshaft darf nur aufgrund einer richterlichen Anordnung erfolgen und kann längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten angeordnet werden. Verhindert die betroffene Person in diesem Zeitraum ihre Abschiebung, kann die Haft danach um wiederum längstens 12 Monate verlängert werden.
Zu beachten ist, dass eine Sicherungshaft unzulässig ist, wenn feststeht, dass die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann, ohne dass die betroffene Person dies zu verschulden hat.
https://www.asyl.net/themen/aufenthaltsbeendigung/abschiebungshaft-und-ingewahrsamnahme/sicherungshaft/