"Die Mietkaution zahlt der Mieter an den Vermieter gemäß §551 BGB in Höhe von maximal 3 Nettokaltmieten an den Vermieter. Sie dient zur Absicherung aller Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis. Hierzu gehören meist finanzielle Schäden wie Mietausfälle oder Sachschäden. Als Mieter haben Sie aber bestimmte Rechte, um Ihr hinterlegtes Kapital möglichst sicher und gewinnbringend anzulegen. Wir verraten Ihnen, welche Optionen Sie haben und worauf Sie unbedingt achten sollten.
Die gesetzlichen Vorschriften über die Mietkaution (§551 BGB) betreffen lediglich die Anlage und Verzinsungspflicht des Vermieters. Sie regeln jedoch keine Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Mietkaution. Daher ist sie im Mietvertrag zu regeln und ist regional unterschiedlich hoch.
Vor dem aktuellen Hintergrund stetig steigender Mieten und zunehmender Zuzugs- und Wegzugsraten, besonders in den Ballungsgebieten und Großstädten ab 500.000 Einwohner sei explizit darauf hingewiesen, dass Klauseln, die eine Verpflichtung des Mieters zur Anpassung der Mietkaution an eine gestiegene Miete bestimmen, unwirksam sind. Bei preisgebundenem Wohnraum sollte zudem darauf geachtet werden, dass die Mietkaution nur zur Absicherung von Ansprüchen des Vermieters aus Schäden an der Wohnung oder wegen unterlassener Schönheitsreparaturen bestimmt ist (§9 Abs. 5 WoBindG)." Quelle: https://kautionsfrei.de/mietkaution