Was ist hiermit?
Gleichbehandlungsgrundsatz
Hiernach darf der Arbeitgeber keinen Arbeitnehmer grundlos von der Zahlung ausnehmen. "Übersehene" Arbeitnehmer haben daher ebenfalls einen Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes. Es ist aber zulässig bei der Zahlung von derartigen Gratifikationen sachgemäße Unterscheidungen zu treffen. Beispiel: Wird ein Teil der Beschäftigten übertariflich bezahlt, so kann der Arbeitgeber diesen Teil der Beschäftigten von der Weihnachtsgeldzahlung ausnehmen und als Folge das Weihnachtsgeld nur den übrigen Mitarbeitern zukommen lassen. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz dürfen aber zum Beispiel grundlos neu eingetretene Mitarbeiter nicht ausgeschlossen werden, wenn alle Mitarbeiter des Unternehmens einen Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation haben.
Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/recht/a/weihnachtsgeld.htm#ixzz2CI5lGCUX