In guten wie in schlechten Zeiten....

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Du musst halt mit den Füßen auf den Boden reichen.

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Lass' Dich doch nicht verarschen. Da wird Dir nur das Geld aus der Tasche gezogen und abnehmen geht auf die Tour imho gar nicht.

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Wenn Klagen nützen würden, gäbe es kein Racial Profiling. ;-)

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Das ist eine üble Sache, aber verbluten wirst Du wohl nicht. Du darfst es halt nicht dicht abdecken, da das "Loch" von innen nach außen zuwachsen soll. Montag vom Doc anschauen lassen und sauber halten. Gute Besserung.

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Das kannst Du ganz leicht mit einem Test in der Apotheke feststellen.

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Nein, da, so wie Du es beschreibst, Dein Vater der Eigentümer ist. (Dies war keine Rechtsberatung)

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Dass Mieter und Vermieter unterschiedliche Positionen haben, liegt auf der Hand. Deshalb gibt es immer wieder Probleme. Besonders schwierig wird es, wenn der Vermieter die Wohnung zurückfordert, der Mieter aber nicht ausziehen möchte. Hier sorgen die einschlägigen gesetzlichen Regelungen für einen umfassenden Schutz des Mieters: Der Vermieter muss bei einer ordentlichen Kündigung die folgenden Fristen einhalten:

• 3 Monate Kündigungsfrist bei einer Mietdauer bis zu 5 Jahren,

• 6 Monate Kündungsfrist bei einer Mietdauer bis zu 8 Jahren,

• 9 Monate Kündungsfrist bei einer Mietdauer von mehr als 8 Jahren.

Außerdem darf der Vermieter nur dann kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Kündigung hat. In § 573 BGB sind einige Beispiele für ein berechtigtes Interesse angegeben, so etwa die Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung (sogenannte Verwertungskündigung) oder die schuldhafte, nicht unerhebliche Vertragsverletzung des Mieters. Der praktisch häufigste Fall ist der so genannte Eigenbedarf, also wenn der Vermieter den Wohnraum selbst nutzen oder ihn bestimmten Familienangehörigen oder anderen Angehörigen seines Haushaltes überlassen möchte. Die Rechtsprechung lässt eine Eigenbedarfskündigung nur zu, wenn der Vermieter ernsthafte, ver-nünftige und nachvollziehbare Gründe für seinen Nutzungswunsch hat. Missbräuchliche oder gar vorgetäuschte Eigenbedarfskündigungen genießen keinen Schutz. Stellt die Kündigung für den Mieter eine besondere Härte dar, kann er der Kündigung widersprechen (sogenannte Sozialklausel, § 574 BGB).

Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/mieterschutz-bei-eigenbedarf.htm#ixzz2j1S2xoS4

Quelle: finanztip.de

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