BITTE BITTE BITTE!!! Auf der Stelle schriftlich (bestenfalls per Einschreiben/ Rückschein) Belegeinsicht einfordern!!! Also: Bitte schriftlich 1. Belegeinsicht fordern, im gleichen Schreiben der materiellen Richtigkeit der Abrg. widersprechen (!!!), 2. den Widerspruch so genau wie möglich "beschreiben" (z. B. es reicht nicht, zu schreiben: die Nachforderungssumme kommt mir viel zu hoch vor..."und fertig") Bitte nehmt Eure Abrg. zur Hand. Schaut nach den einzelnen Kosten-Positionen und verlangt schriftlich einen Termin zur Belegeinsicht in die zur Abrechnung gehörigen Rechnungen etc. Bitte benennt alle von Euch gewünschten Belege schriftlich in Eurem Schreiben!!! Ich weiß nicht, wann Ihr Eure Abrg. erhalten habt. Bitte vermerkt Euch das Datum über den ERHALT Eurer Abrechnung. Ab diesem Datum stehen Euch 4 Wochen Zeit zur Überprüfung der Abrechnung zu. Wenn Ihr Euch noch innerhalb dieser "4 Wochen" befindet und den Vermieter bitte sofort anschreibt, dann wird die Zahlung der Nachforderung solange nicht zur Zahlung fällig, BIS MAN EUCH DIE BELEGEINSICHT GEWÄHRT HAT!!! Danach wird die Rechnung (leider) erst einmal zur Zahlung fällig!!! Sollte Eure "Überprüfungszeit" aber schon abgelaufen sein, BITTE bei (vorerster) Zahlung der Nachforderung im Überweisungsträger angeben, dass die Zahlung unter Vorbehalt geschieht!!! Zur Sicherheit - in diesem Fall - schreibt Euren Vermieter an, dass die Zahlung der Nachforderung unter Vorbehalt geschieht und fordert die Belegeinsicht ein und widersprecht schriftlich der Abrg. Ganz grundsätzlich dürft Ihr nach Erhalt der Abrg. (Datum vermerken) 12 Monate lang der Richtigkeit der Abrg. widersprechen und ggf. eine Rückzahlung zu viel geleisteter Nachzahlung einfordern - ALLERDINGS IST AUCH (rechtliche) GRUNDLAGE SOLCHER EINWENDUNGEN, DASS DER MIETER VON SEINEM RECHT DER BELEGEINSICHT GEBRAUCH GEMACHT HAT. Andererseits könne man dem Mieter Ansprüche verwehren.

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Diese Frage ist nicht klar zu beantworten. Die Größe/ der Größenunterschied beider Whg. können auch eine Rolle spielen. Richtig ist, dass es durchaus Wärmeverluste geben kann, wenn Du nun eine Dachgeschoss-Whg. mit mehreren Außenwänden hast und zuvor dieses nicht so war. Wenn Deine Abkürzung DLE "Durchlauferhitzer" heißt, dann dürfte es natürlich schon so sein, dass Du (wenn alle anderen Faktoren gleich wären) höhere Heizkosten hast. Dies ist logisch: Früher wurde Dein Wasser mit Strom erhitzt, jetzt geschieht dies über die Heizanlage. ABER: Es dürfte schon so sein, dass - insgesamt - dieses für Dich günstiger ist. Dass Strom sehr teuer ist, wird Dir natürlich bekannt sein. Die Kosten, um das Wasser mit Strom zu erhitzen, fallen nun für Dich weg, also dürften einerseits sicherlich höhere Heizkosten, andererseits aber - spürbar - geringere Stromkosten auf Dich zukommen. Würdest Du grundsätzlich ein sparsames Heizverhalten haben, wären eine Umlage von 100% nach Verbrauch eine angenehme Sache. Schließlich wird Dir dann wirklich nur das in Rechnung gestellt, was Du verbraucht hast... und Du hast damit eine einfachere Übersicht darüber, ob vielleicht zukünftig noch Sparmöglichkeiten beim Heizverhalten möglich sind. Sobald (z. B. 30%) nach Grundkosten verteilt werden, ist die eigene Einflussnahme logischerweise deutlich geringer. Die von dir angegebenen Energiewerte sind nicht besonders gering, aber im ersten Moment auch nicht sehr aussagekräftig. Handelt es sich um einen verbrauchs- oder bedarfsorientierten Energieausweis? Verbrauchsorientierte Energieausweise spiegeln konkret die Verbräuche der Mieter in den letzten wenigen Jahren wieder. Manche Mieter haben ein sehr hohes "Wärmebedürfnis", andere nicht, gab es einen sehr langen und eisigen Winter oder nicht... Durchaus könnte man sagen, dass Dein Wunsch von 24 Grad Celsius in Deiner Wohnung etwas überdurchschnittlich ist. Ein anderer Mieter ist vielleicht schon mit 20- o. 21 Grad zufrieden usw. Ja, und mit welchem Mittel wird geheizt? Öl ist meiner Meinung nach schlicht "zum ko...". Dann gibt es noch Gas, Erdwärme....Vielleicht konnte ich Dir einen kleinen Einblick in das komplexe Thema geben, sodass Du hier und da einen Ansatzpunkt für konkretere Vergleiche Deiner Wohnungen anstellen kannst

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Dein Einzugstermin hat nichts mit dem Abrechnungszeitraum zu tun. Der Abrechnungszeitraum könnte das Kalenderjahr sein (also 01.01. bis 31.12.) muss es aber nicht. Der Abrechnungszeitraum könnte z. B. auch vom 01.04 bis 31.03. usw. gehen. Hauptsache es werden regelmäßig 12 Monate umfasst. Sofern Du bisher noch keine Betriebskostenabrechnung erhalten hast, kannst Du möglicherweise noch gar nicht wissen, von wann bis wann bei Dir der Abrechnungszeitraum läuft. Kannst Du einen Nachbarn fragen? Ansonsten frage Deinen Vermieter. Wenn nun z. B. bei Dir der Abrechnungszeitraum vom 01.04. bis 31.03. liefe, dann hätte Dir Dein Vermieter bis spätestens am 31.03.2015 eine Abrechnung mitteilen müssen, die dann Deine anteiligen Kosten vom 01.01.2014 bis 31.04.2014 berücksichtigt. Bis zu diesem Termin wäre eine eventuelle Nachforderung von Dir zu begleichen. Danach könnte der Vermieter keine Nachforderung mehr geltend machen. Dies trifft nicht für Guthaben zu. Ein eventuelles Guthaben für den Mieter darf sich der Vermieter (so schnell) nicht in die Tasche stecken. Allerdings musst Du dafür die Abrechnung erhalten. Du selbst kannst die Abrechnung natürlich auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist (bitte schriftlich) vom Vermieter fordern.

Also: mach Dich zuerst kundig, von wann bis wann bei Dir der Abrechnungszeitraum läuft.

Wenn Abrechnungszeitraum gleich Kalenderjahr ist, dann hat der Vermieter noch bis zum 31.12.2015 Zeit.

Konnte diese Antwort helfen?

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Bitte um Einsicht in den Rechnungsbeleg. Wenn aus der Rechnung erkenntlich ist, dass es lediglich um den Austausch des Zwischenzählers geht, dann handelt es sich um eine Instandsetzungsmaßnahme. Dieses ist nicht auf den Mieter umlegbar. Wenn aus der Rechnung hervorgeht, dass es sich um die Kosten für die Miete dieses Geräts handelt, können diese Kosten auf den Mieter umgelegt werden. So oder so wäre die Einsicht in die Rechnung vielleicht eine gute Idee; so können auch mehrere Kostenpositionen in der Rechnung auftauchen, von denen die eine vielleicht umlegbar ist, die andere aber nicht.

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Also: Ich denke, wir fangen nochmal von vorne an. (mir scheinen die vorliegenden Antworten tatsächlich nicht ausreichend hilfreich für den Fragesteller, da ich selbst auch nicht klar aus den Antworten herauslesen konnte, ob für den Fragesteller klipp und klar deutlich gemacht wurde, dass es hier zwei Kostenformen zu beachten gilt. Nämlich Grundkosten (= Mieterwechsel-zeitanteilig) und Verbrauchskosten (= verbrauchte Einheiten nach Zwischenablesung) Der Abrechnungszeitraum beträgt immer 12 Monate, es spielt keine Rolle, ob es innerhalb des Zeitraumes zum Mieterwechsel kam. Zuerst gibt es für das ganze Wohnhaus einen Gesamtverbrauch: dieser drückt sich in gesamt-verbrauchte Einheiten und dem Gesamtbetrag für das Haus aus. Dann spielt es eine Rolle, wie Grund- und Verbrauchskosten aufgeteilt werden. Ein Blick in den Mietvertrag kann helfen. Wie werden Heizkosten aufgeteilt? Grundkosten dürfen höchstens mit 50% der Gesamtkosten auf die Mieter umgelegt werden. Hierfür spielt in der Regel die Quadratmeterfläche (beheizbare Fläche) der eigenen Wohnung (im Verhältnis zur Gesamt-Quadratmeterzahl des Hauses) eine Rolle (Mieterwechsel = zeitanteilig). Die Verbrauchkosten müssen mindestens mit 50% der Gesamtkosten berücksichtigt werden, hier spielen die tatsächlich verbrauchten Einheiten des Mieters (Mieterwechsel = Zwischenablesung) eine Rolle. Zwingend kann eine Aufteilung Grundkosten 30% zu Verbrauchskosten 70% sein (ist das Haus älter als Baujahr 1995 und danach nicht umfassend modernisiert, wird mit Öl oder Gas geheizt, sind Heizleitungen überwiegend gedämmt?). Auch auf der Abrechnung der Ista selbst dürfte (muss) der Verteilerschlüssel erkennbar sein. Überprüfe also zuerst, ob die Gesamt-Heizkosten 50:50 oder 30:70 aufgeteilt wurden (oder der Verbrauchkostenanteil sogar noch höher ist, bzw. der Grundkostenanteil geringer als z. B. 30% ist). Für die Grundkosten überprüfe die angegebene Quadratmeterzahl des Gesamtobjekts und deiner Wohnung. Nun kommt der Mieterwechsel: Es muss 1. zeitanteilig, 2. nach „anteiliger Wohnfläche für die Mietzeit“ umgelegt werden. In Deinem Fall: von August bis Dezember = 153 Tage und (angenommen Deine Wohnfläche beträgt 120 m²) 120m² dividiert 365 Tage multipliziert 153 Tage = 50,30m². Diese anteilige Wohnfläche ist dann sozusagen ein theoretischer Wert, der den Mieterwechsel berücksichtigt. Sagen wir mal, Grund- und Verbrauchskosten werden 50:50 aufgeteilt und die Gesamtkosten betragen 6.000€. Dann werden 50% von 6.000€ = 3.000€ zuerst durch die Gesamtquadratmeter des Hauses geteilt und dann mit Deinen anteiligen (also für 153 Tage) Wohn-Quadratmeter multipliziert (in diesem Bsp. 50,30m²). Damit hast Du die Grundkosten für Deine Mietzeit ab August ermittelt. Dann kommen die Verbrauchskosten: Es gab eine Zwischenablesung? Prima! Sagen wir, wir bleiben bei der Verteilung 50:50, dann sind von 6.000€ ebenfalls 50% = 3.000€ für Verbrauchskosten zur Verteilung. D. h. sagen wir, das ganze Haus hatte einen Verbrauch von 10.000 Einheiten. Dann werden 3.000€ dividiert 10.000 Einheiten und mit Deinem eigenen Verbrauch laut Zwischenablesung (z.B. 1.500 Einheiten) multipliziert. In diesem Fall ist unerheblich, ob Du nun 100, 153 oder 365 Tage lang Mieter warst, hier spielen schlicht die tatsächlich verbrauchten Einheiten eine Rolle. In welcher Zeit diese Einheiten verbraucht wurden ist nicht relevant, denn dafür ist eine Zwischenablesung schließlich durchzuführen. Am Ende hast Du eine Summe für Grundkosten und eine Summe für Verbrauchskosten ermittelt. Diese werden zusammengezogen und dürften Deine anteiligen Kosten beziffern. Kleiner Tipp, die Ista ist macht zwar die Abrechnung, diese beruht allerdings auf den Angaben des Vermieters/ Eigentümers. Ob der Vermieter richtige Angaben macht, muss die Ista nicht überprüfen. Eine Belegeinsicht beim Vermieter/ Eigentümer könnte also möglicherweise auch nötig sein, um als Mieter die Kosten auf Richtigkeit zu überprüfen. Sehr aufschlussreich kann Belegeinsicht in die Gesamtabrechnung der Ista sein (Abrechnung der Ista für das gesamte Objekt) und auch die Service und Schlussrechnung der Ista, die der Vermieter für den Service der Abrechnungsstellung über die Ista erhält. Beachte bitte, dass Du die Belegeinsicht i. d. R. innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Abrechnung beim Vermieter/ Eigentümer einfordern kannst (dieses hängt mit der Prüfungszeit bis Zahlungsfrist zusammen). Es gibt hier und da mal Kosten, die nicht nach obiger Verteilung umgelegt werden dürfen. Gebühren für die Zwischenablesung hat der Vermieter zu tragen. Wenn vielleicht für den Vormieter (und die anderen Mieter) Kosten für eine Verbrauchsanalyse berechnet werden, sind dieses Kosten, die konkret einer Mietpartei zuzurechnen sind. Diese Kosten dürfen dann Dir gar nicht, also auch nicht anteilig in Rechnung gestellt werden. Schließlich würdest Du ja gar keine Verbrauchsanalyse erhalten haben und somit keinen Nutzen haben.

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Hallo, überprüfe doch zuerst einmal den Mietvertrag. Ist es denn wirklich so, dass in Ermangelung der verbrauchsgerechten Erfassung bei Euch nach Personenzahl verteilt wird? Grundsätzlich wird nach qm (falls keine eigenen Zähler vorhanden) umgelegt. Der Vermieter kann aber auch das Modell "nach Personenzahl" wählen. Wählt der Vermieter "nach Personenzahl", muss dieses explizit im Mietvertrag vereinbart sein!! Dieses bedeutet dann aber auch für den Vermieter, dass er in gewissen Abständen die Personenzahl überprüfen muss: Angaben aus dem Mietvertrag zur Personenzahl oder dem Einwohnermeldeamt reichen für die Überprüfung nicht aus. Der Vermieter muss sozusagen "physisch" überprüfen. Zu bedenken ist gegebenenfalls, ob aber auch die Umlage nach qm - in Eurem Fall - ein gerechtes/ gerechteres Ergebnis schafft. Ungerechtigkeiten können auch entstehen, wenn z. B. in einer kleinen Wohnung mehrere Personen leben, in einer größeren Wohnung aber nur eine einzelne Person. Nebenbei spielt aber das Vorhandensein einer Badewanne keine Rolle. Es gibt eine Vielzahl von Faktoren, die den individuellen Wasserverbrauch eines Haushaltes (stark) beeinflussen. Beispiel: Familie mit Kindern, die Mutter ist für die Versorgung der Kinder zu Hause, der Vater arbeitet von zu Hause aus, die Kinder sind klein, spielen, verursachen viel Waschwäsche, es existiert ein Balkon mit vielen Pflanzen, regelmäßig übernachtet Besuch..., Gegenbeispiel: Eine einzele Person ist tagsüber von zu Hause abwesend, übernachtet am Wochenende regelmäßig nicht zu Hause und benutzt den Balkon so gut wie gar nicht und ist in Urlaubszeiten ebenfalls immer abwesend.

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Zuerst bitte prüfe Deinen Mietvertrag oder Deine früher erhaltenen Abrechnungen. Welche „Art der Miete“ zahlst Du? Ist lt. Mietvertrag eine Pauschal-Miete vereinbart? D. h. wird die Miete nicht in „Kalte-Miete“ und „Betriebskostenvorauszahlung“ aufgeteilt? Dieses bedeutet, dass der Vermieter keine „ordentliche Abrechnung“ für „kalte Betriebskosten“ erstellen muss (siehe Betriebskostenverordnung „welche Kosten können umgelegt werden). Das bedeutet aber auch, dass durch die „Pauschal-Miete“ „kalte“ Betriebskosten abgegolten sind. In diesem Fall hat der Vermieter keinen Anspruch auf Nachforderungen, der Mieter allerdings auch nicht auf ein mögliches Guthaben. VORSICHT: Heiz- u. Warmwasserkosten muss („warme“ Betriebskosten) der Vermieter ordentlich, also verbrauchsgerecht abrechnen, diese Aufgabe wird nicht durch eine „Pauschal-Miete“ ersetzt. Wenn Du aber eine „Kalt-Miete“/ „Netto-Miete“ zahlt plus Vorauszahlungen für Heiz- u. kalte Betriebskosten, dann muss der Vermieter ordentlich abrechnen. Für den Fall, dass lt. Deines Mietvertrags eine Kalt-Miete plus Vorauszahlungen vereinbart ist: Von wann bis wann geht in Deinen Fall der Abrechnungszeitraum?? Wie hier schon einige Male erwähnt: Ist der Abrg.Zeitraum das Kalenderjahr, dann ist die "Abrechnung" verspätet und der Vermieter/ Eigentümer hat grundsätzlich keine Nachforderungsansprüche mehr. Das Abrechnungsjahr kann aber auch z. B. von 01.05 bis 30.04 gehen, dann wäre die "Abrechnung" nicht verspätet mitgeteilt. Allerdings: Eine Abrechnung besteht ganz gewiss nicht aus einem Satz wie "Du sollst zahlen .... €", das ist nun wirklich dreist. Allein das Wort "Ab-RECHNUNG" impliziert, dass in dieser "Abrechnung" wohl Einiges fehlt. Abgesehen davon, dass die Abrg. möglicherweise verspätet mitgeteilt wurde, hat eine Abrg. Mindestanforderungen zu erfüllen - andererseits ist sie FORMELL fehlerhaft, d. h. unwirksam, d. h. die Abrg. gilt als gar nicht zugestellt, praktisch als nicht existent. Dieses bedeutet dann für dich (im Moment), dass der Nachforderungsbetrag per se noch nicht zur Zahlung fällig ist (abgesehen davon, dass der Vermieter Ansprüche zur Nachforderung möglicherweise verspätet geltend macht und den Anspruch daher verwirkt hat). Rein nach Deinen Angaben zum Sachverhalt, kann man schließen, dass Du derzeit absolut gar nichts unternehmen bräuchtest. Interessant finde ich, Du mögest Dich bei Fragen an den Nachbarn wenden. Wie ist das zu verstehen? Ist dieser Nachbar der Vermieter und Eigentümer? Welche Fragen sollen denn bei solch einer „Abrechnung“ gestellt werden? Es wird bestimmt nicht „helfen“, dass der Vermieter/ Nachbar Dir zwischen „Tür und Angel“ mal eben schnell mitteilt, wie sich der Nachforderungsbetrag zusammensetzt. Ich würde Folgendes raten: Bitte SCHRIFTLICH Widerspruch gegen die „Abrechnung“ einlegen! Begründung sollte sein, dass die „Abrechnung“ formell unwirksam ist! (wie schon „bwhoch2“ mitteilt, würde auch ich vorerst davon ablassen, mitzuteilen, dass eine Nachforderung möglicherweise sowieso schon verfristet ist). Auch würde ich immer Fristen setzten, für z. B. die Bestätigung über den Erhalt Deines Widerspruchs, zur Stellungnahme zu Deinem Widerspruch. Wahrscheinlich würde ich selbst an Deiner Stelle vorerst mit meinem Widerspruch nicht um eine „ordnungsgemäße Abrechnung“ bitten. Es sollte dem Vermieter mit Deinem Widerspruch schon selbst klar werden, ob er es für nötig hielte, eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erstellen. Wenn Du aber willst, kannst Du natürlich eine ordentliche Abrechnung verlangen. Auch hierfür: Frist setzen. Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Abrechnung sind: die Zusammenstellung der Gesamtkosten (des gesamten Hauses), die Erläuterung des Verteilerschlüssels, die Berechnung der Kosten des Mieters, die von diesen Kosten in Abzug zu bringenden, geleisteten Vorauszahlungen (diese Aufzählung brauchst Du dem Vermieter aber nicht mitteilen, dieses hat er selbst zu wissen). Bis Dir auf Deinen Widerspruch hin keine ordnungsgemäße (formell wirksame) Abrechnung mitgeteilt wurde, kannst Du Dich vorerst grundsätzlich zurücklehnen. UND: Auch wenn Vermieter/ Eigentümer im gleichen Haus wohnen, bitte alles schriftlich machen, bestenfalls mit Eingangsbestätigung. Solltest Du Mitglied des Mietervereins sein, kannst Du den Verein auch in Kenntnis setzten und Dich gegeben falls beraten lassen und Dich zu Deinem Vorgehen rückversichern.

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die erste Frage ist, wie wird Wasser abgelesen. Besitzen die Mietparteien eigene Erfassungsgeräte? Ich mutmaße, dieses ist nicht der Fall. Die zweite Frage ist: Ist eine Pauschalmiete vereinbart oder gibt es eine „Kalt-Miete“ plus „monatlicher Betriebskostenvorauszahlung“. Also: Bitte einen Blick in den Mietvertrag werfen. Wie werden (kalte) Betriebskosten umgelegt?? Im Mietvertrag muss stehen, ob diese Kosten nach Wohnfläche (bzw. Wohn- u. Nutzfläche) oder Personenzahl umgelegt werden. Der Regelfall ist die Umlage nach Wohnfläche, die Umlage nach Personenzahl muss ausdrücklich im Mietvertrag feststehen. Wird lt. Mietvertrag nach Wfl. umgelegt, darf der Vermieter selbstverständlich nicht nach Personenzahl umlegen (beide Verfahren können für den Mieter Vorteil oder Nachteil sein) - Punkt. Ist im Mietvertrag festgelegt, dass nach Personenzahl umgelegt wird, dann spielen zuerst einmal selbstverständlich nur die Personen, die in der Wohnung "fest" wohnhaft sind eine Rolle. Ob ein „Dauer“-Gast sozusagen auch zu einem Faktor bezüglich der Umlage wird, ist nicht so einfach zu beantworten. Grundsätzlich dürfen Gäste regelmäßig und natürlich auch über Nacht empfangen werden und dürfen nicht bei der Umlage berücksichtigt werden. In diesem Falle hätte der Vermieter wohl die Aufgabe, sehr präzise „Aufenthaltszeiten“ aller Besucher des Hauses zu protokollieren. Dieses dürfte wohl als unangemessen und schlicht nicht durchführbar sein (es ist der geschützte Rechtsbereich des Mieters, in seinen Räumen Besucher zu empfangen). Die Grenze, ab wann ein „Dauergast“ möglicherweise in ein „Untermietverhältnis“ übergeht, ist fließend und kann nicht klar beantwortet werden. Nach einem Urteil vom AG Frankfurt Main soll die „normale Besuchszeit“ nach 3 Monaten überschritten sein. Fazit: Was dem Vermieter oder mir oder Dir "zu Ohren kommt" ist völlig wurscht. In Deine/ Eure Privatsphäre einzudringen und über Besucherzahlen und -zeiten zu spekulieren, obliegt dem Vermieter nicht.

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wie schon mit den anderen Antworten herausgestellt: Ist das Abrechnungsjahr gleich dem Kalenderjahr, hat die Abrechnung bis zum 31.12.2014 einzutreffen (rechtsdeutsch: ... muss die Abrechnung mitgeteilt sein). Geht das Abrechnungsjahr hingegen z. B. vom 01.03.2013 bis 28.02.2014, dann hat die Mitteilung bis spätestens zum 28.02.2015 zu erfolgen. Danach hat der Vermieter i. d. R. keine Nachforderungsansprüche. Aber: Dies gilt nicht für mögliche Guthaben für den Mieter! Es kann sich also schon lohnen, die Abrechnung einzufordern - auch wenn der Abrechnungszeitraum abgelaufen ist. Die Abrechnung sollte umgehen schriftlich mit Fristsetzung eingefordert werden. Grundsätzlich verjähren Ansprüche aus einer Abrechnung erst nach drei Jahren. Allerdings muss der Mieter seine Ansprüche "rechtzeitig" geltend machen.

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Nachdem Du Deine Abrg. erhalten hast (Zugang), hast Du 4 Wochen Prüfungszeit. In dieser Zeit ist eine Nachforderung noch nicht fällig, danach ist eine Zahlung fällig. Wenn Du Einwände hast, musst Du sie in dieser Zeit vortragen, wegen des Nachweises bitte immer schriftlich (Einschreiben...). Wie Du sagst, hast Du Widerspruch eingelegt. Hast Du konkreten Fehler bezeichnet?? Wenn nicht, bitte sofort nachholen (schriftlich). Bitte um zwei Dinge (!!!) verlange Einsicht in die der Abrechnung zu Grunde gelegten Originalbelege und benenne die betreffenden Belege und bitte vorab um Korrektur der (Deiner Ansicht nach vorliegenden) Fehler. und behalte Dir weitere Korrekturen vor, wenn sich diese noch nach der geforderten Belegeinsicht ergeben. Und: setze eine Frist für Deine Forderungen, DAS IST GANZ WICHTIG. Solange Deinen Forderungen nicht entsprochen wird, ist die Nachforderung nicht zur Zahlung fällig! (Eine Frist von ca. 2 Wochen ist völlig ausreichend, am besten ein konkretes Datum setzen). Ansonsten kannst Du auch beim Mieterverein um Hilfe bitten (Mitgliedschaft lohnt sich). Nochmals bitte alles schriftlich erledigen, sachlich und konkret Fehler benennen, Fristen setzen.

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Die einmalige Anschaffung/ einmalig neue Einbau von Briefkästen und die Reparatur einer neuen Tür ist absolut nicht auf dem Mieter umlegbar. Das Zusammenfassung mehrerer Kosten ist möglich, wenn es sich z. B. um Positionen gleicher Art handelt: wie z. B. Versicherungskosten. Allerdings - was sowieso angeraten ist - muss dann eine Belegeinsicht (welche der Mieter bitte schriftlich anfordert) Aufschluss über die einzelnen Versicherungskosten geben. Wenn unter "sonstige Kosten" nicht zu erkennen ist, um welche Kosten grundsätzlich es sich handelt, ist dieses nicht hinzunehmen UND: Was steht im Mietvertrag?? Im Mietvertrag können "sonstige Betriebskosten" vereinbart sein, allerdings müssen diese sonstigen Betr.kosten dann alle einzeln im Mietvertrag aufgeführt sein UND nach der Betriebskostenverordnung auch in zulässiger Weise auf den Mieter umlegbar sein, dieses bedeutet z. B. es muss sich um Kosten handeln, die wiederkehrend sind - also nicht einmal anfallen. Bsp. Reinigung Regenrinne, diese Kosten werden in der Betriebskostenverordnung unter sonstige Kosten aufgeführt, diese sind grundsätzlich nicht auf den Mieter umlegbar, AUSSER sie sind unter "Sonstige Kosten" im Mietvertrag explizit aufgelistet (weil es regelmäßig wiederkehrende/ regelmäßige Kosten sind). Also: Zuerst genau Mietvertrag prüfen. Was steht unter sonstige Kosten? Belegeinsicht zur Abrechnung schriftlich mit Fristsetzung fordern! Du hast nach Erhalt der Abrechnung 4 Wochen Zeit zur Prüfung. Diese Zeit nutze ruhig, dann aber ist die Rechnung zur Zahlung fällig. Also bitte schriftlich dem Vermieter erklären, dass Du grundsätzlich Einsicht in die Originalbelege zur Betriebskostenabrechnung wünscht, eine Frist setzen. Die Abrechnung ist so lange nicht fällig, wie Dir die Belegeinsicht verweigert wird - daher bitte alles schriftlich erledigen (Einschreiben/ Rückschein). Im gleichen Schreiben ruhig ausführlich darlegen, welche Positionen moniert werden und warum, um Korrektur bitten. Ansonsten ist es natürlich immer ein guter Tipp, auch den Mieterbund um Hilfe zu bitten.

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Hallo, wie hier schon geschrieben wurde, ist es ganz wichtig, die Betriebskostenabrechnung selbst ordentlich zu prüfen. Schade finde ich, dass es hier allgemein bei solch einer Aussage (im Großen und Ganzen) blieb. Also: Wann hast Du Deine Abrechnung erhalten?? Du hast nach Erhalt 4 Wochen Zeit, die Abrechnung zu prüfen - DANN wird die Abrechnung zur Zahlung fällig! Nimm Dir diese Zeit. Prüfe zuerst Deinen Mietvertrag: Ist die Umlage der Betriebskosten wirksam im Mietvertrag vereinbart? Sind die einzelnen Posten im Mietvertrag aufgeführt oder wird im Mietvertrag auf die Betriebskostenvorordnung hingewiesen (Betriebskostenverordnung leicht im Internet zu finden). Vergleiche dann Deine aktuelle Abrechnung mit der des Vorjahres. Tauchen die gleichen Posten wie bei der letzten Abrechnung auf? Sind neue Posten hinzugekommen? Bei welchen Positionen haben sich die Kosten gravierend geändert? Überprüfe den Umlageschlüssel: Werden Heizkosten Verbrauchsabhängig abgerechnet: Verbrauchs- und Grundkosten 50:50 oder Verbrauchskosten 70 zu Grundkosten 30? Wird Wasser verbrauchsabhängig abgerechnet? Hast Du Ablesebelege von Heizung und Wasser? Überprüfe diese, überprüfe die Ablesegeräte an Heizung und die Wasseruhren. Werden die weiteren Betriebskosten nach Wohnfläche oder Personenzahl abgerechnet? Grundsätzlich ist beides erlaubt, üblich aber ist die Abrechnung nach Wohnfläche. Was steht hierzu im Mietvertrag? Personenzahl oder Wohnfläche? Stimmt die Angabe der Wohnfläche? Rechne alle Positionen Deiner Abrechnung mit dem Taschenrechner nach. Und jetzt ganz WICHTIG: Schreiben Deinem Vermieter, dass Du Belegeinsicht in die Originalbelege wünschst! Nur so kannst Du wirklich überprüfen, ob tatsächlich alle Kostenbeträge in betreffender Höhe entstanden sind und Du kannst überprüfen, ob sich möglicherweise „Eigentümeranteile“ in Rechnungen verbergen (z. B. Reparaturen, Instandsetzung, Verwalterkosten). Du solltest unbedingt auf die Belegeinsicht bestehen, der Vermieter ist VERPFLICHTET, Dir die Belege im Original vorzulegen. Schreibe am besten gleich mit auf, welche Belege Du sehen willst, selbst wenn es alle relevanten Belege sind, die sich aus der Abrechnung ergeben. Setze dem Vermieter eine Frist bis wann er Dein Schreiben beantworten soll und Dir einen Termin zur Belegeinsicht anbieten kann! Denke daran, das Schreiben am besten mit Einschreiben Rückschein zu versenden, vielleicht kannst Du parallel Dein Schreiben zusätzlich noch per Mail an den Vermieter verschicken und darauf hinweisen, dass gleiches Schreiben zeitgleich per Post dem Vermieter zukommt. Solange er Dir die Belegeinsicht verweigert, kann es für den Vermieter schwierig sein, seine Forderung durchzusetzen. Lasse Dich nach Möglichkeit vom Mieterverein beraten. Also nochmals ganz wichtig: 4 Wochen Zeit zur Überprüfung der Abrechnung, danach Zahlungsfälligkeit, Mietvertrag checken, Abrechnung genau prüfen, Vermieter anschreiben und um Belegeinsicht Bitten, schriftlich Frist zu Beantwortung setzen, alle Belege zur Einsicht einfordern, der Vermieter ist verpflichtet, Belegeinsicht zu gewähren!!! Bezüglich Deiner wirtschaftlichen Situation könntest Du vielleicht versuchen, „Aufstockung zu Deinem Gehalt zu beantragen (sozusagen auf die Höhe des Betrages, der Dir als Alleinerziehende mit Kindern zustünde, wenn Du auf Hartz 4 angewiesen wärest).

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Hallo Aileen, irgendwie scheint mir die Sache eigentlich vollkommen eindeutig. Also mit 16 bist Du NICHT VOLL GESCHÄFTSFÄHIG! Auch wenn dies Dein Vermieter nicht gewusst hat (haben will), schützt ihn das nicht. Beide gesetzliche Vertreter, also Deine Eltern (und nicht der erwachsene Freund) müssen mit dem "Mietverhältnis einverstanden sein". Vielleicht waren es sie ja auch und der Vermieter weiß das, allerdings hat so etwas schwerlich Beweiskraft. Also wird es dem Vermieter nur „helfen“, wenn beide Deiner Elternteile unterschrieben haben. Ein Elternteil könnte mit unterschreiben, allerdings entfaltet dies wiederum nur Wirkung, wenn klar ist, das dieser Elternteil berechtigt war, den anderen Elternteil (Ehepartner) zu vertreten... Also: wenn Deine Eltern nicht unterschrieben haben und Du erst 16 warst, ist der Mietvertrag UNWIRKSAM. (Ausnahme: warst Du ermächtigt, ein Arbeitsverhältnis außerhalb Deines Wohnorts einzugehen, so bist Du auch ermächtigt, eine Wohnung an diesem Ort anzumieten - mit den resultierenden Pflichten aus dem Mietverhältnis). Hast du absichtlich bei Vertragsabschluss falsche Angaben gemacht über Dein Alter und der Vermieter kann das nachweisen, könnte er Schadensersatzansprüche geltend machen. Kann der Vermieter dieses nicht nachweisen oder der Vermieter erklärt, er habe gar nicht gewusst, dass Du erst 16 bist (warst) geht dieses zu seinen Lasten. Lass Dich für ein Schreiben an den Vermieter vom Mieterverein oder einem Anwalt beraten/ helfen. Bezüglich Deiner Aussage, „Du möchtest die Angelegenheit nicht Deinem Exfreund in die Schuhe schieben“, würde ich sagen, dass dies auch gar nicht Deine Aufgabe ist. Sollte der Vermieter seine Ansprüche bei Dir nicht durchsetzen können (wonach es im Moment stark aussieht), soll er sich doch selbsttätig an Deinen Exfreund wenden - dazu musst und solltest Du Deinen Vermieter nicht selbst auffordern. Dieses ist ganz allein seine Sache.

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Hallo Zauderzicke, Du hast gerade erst Deine Abrechnung erhalten und hast nun 4 WOCHEN ZEIT, diese Abrechnung sorgfältig zu überprüfen. Bitte nimm Dir also die Zeit. Läuft diese Zeit ab, ohne dass Du tätig wirst, gerätst Du in Zahlungsverzug. Vielleicht sprichst du vorab auch mit dem JC darüber. Das JC dürfte selbst großes Interesse daran haben, zu erfahren, wie solch eine Nachforderung entsteht, möglicherweise bietet das JC konkret Hilfe an. Nimm Deine letzte Abrechnung und die Aktuelle zur Hand und schaue erst einmal, ob tatsächlich Positionen auftauchen, die bei letzter Abrechnung noch nicht bestanden oder wo „plötzlich“ große Differenzen zwischen der einen und der anderen Abrechnung bestehen. Prüfe die einzelnen Positionen darauf, ob diese überhaupt umlagefähig sind (die Betriebskostenverordnung findest du leicht im Internet). UND: Fordere SCHRIFTLICH mit Fristsetzung (ca. 2 Wochen sind angemessen) den Vermieter um Einsicht in die Originalbelege, welche der Abrechnung zu Grunde legen. Benenne alle gewünschten Belege. Der Vermieter ist verpflichtet, Dir Einsicht zu gewähren! Grundsätzlich kann ich verstehen, dass es schockierend/ wenigsten "verwunderlich" ist, dass im letzten Jahr sogar ein Guthaben bestand und nun solch eine gravierende Nachzahlung. Ohne allerdings genauen Einblick in die betreffenden Unterlagen zu erhalten, fehlt Dir möglicherweise die umfängliche Argumentationsgrundlage. Lasse Dich vorerst nicht unterkriegen und wie gesagt, sprich über Dein Vorgehen mit dem JC. Bezüglich „Schreiben-Widerspruch“: In der Betreffzeile schreibst Du so etwas wie „Widerspruch zur Abrechnung vom xxx, Abrechnungszeitraum xxx bis xxx. In die nächste Zeile - auch als Betreff - schreibst Du „Einsicht in die Originalbelege zur Heiz- und Betriebskostenabrechnung vom xxx“. Du solltest darauf achten, einen Beleg über den Postzugang zu haben. Einschreiben/Rückschein ist teuer. Vielleicht wohnt der Vermieter nicht weit von Dir weg und Du kannst den Brief selbst einwerfen: Kleiner Trick: Nimm eine Begleitung mit. Habt Ihr eine Kamera (Handy), dann filmt den Briefeinwurf. Zuerst das Blatt Papier mit dem Schreiben filmen, Brief falten, in den Briefkastenschlitz werfen - alles filmen. Im Schreiben darauf verweisen, dass der Briefeinwurf dokumentiert ist.

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Grundsätzlich können auch Kosten aus Arbeiten durch Eigenleistung (hier Gartenpflege) auf alle Mieter umgelegt werden - sofern im Mietvertrag die Umlage von Betriebskosten zulässig vereinbart ist. Bei Ermittlung solcher Kosten muss der Vermieter allerdings wirtschaftlich handeln (Gebot der Wirtschaftlichkeit). Das heißt, der Vermieter holt sich Angebote solcher Arbeiten von gewerblichen Anbieter ein und wählt hieraus das Günstigste und setzt diesen "Vergleichsbetrag" als Kosten für die Gartenpflege an (Vorsicht: Eigenleistungen unterstehen nicht der Umsatzsteuer und dürfen dann natürlich nicht bei der Kostenaufstellung auftauchen). Wenn nun ein Mieter die Gartenpflege (vollständig) selbst übernimmt und vereinbart ist, dass ihm diese Arbeit vergütet wird, dann stehen natürlich dem Mieter diese Einkünfte zu. Nach Deiner Anfrage ist mir nicht klar, ob es sich beim Rasenmähen um einen Teil der Gartenpflege handelt, also Dein Vater mäht und eine Firma kümmert sich um den Rest der Gartenpflege. Oder ob das Mähen des Rasens die einzige und vollständige Pflege der Anlage bedeutet. Wenn Dein Vermieter sagt, der Vater erhält einen Betrag für seine Mäh-Arbeiten, ja um welchen Betrag handelt es sich denn dann. Man sollte doch selbst wissen, wie viel Geld man für seine Arbeit erhält. Wenn es außer den Rasen zu mähen noch zu anderen Pflegearbeiten kommt (z. B. Hecken stutzen, Pflanzen ersetzen..) wer erledigt diese Arbeiten? Handelt es sich wieder um Eigenleistungen oder erledigt diese Arbeit eine Fachfirma? Also: Erledigt Dein Vater die gesamte Arbeit, steht ihm der Verdienst zu - abzüglich dem Kostenanteil, den Dein Vater tragen müsste, wenn nicht er, sondern jemand anderes (Firma oder Eigenleistung) diese Arbeit ausführt. Verlangt bei Euren Vermieter "Einsicht in die Originalbelege zur Betriebskostenabrechnung". Bitte schriftlich!!! Mit Fristsetzung für einen Termin zur Belegeinsicht!!! Benennt am besten, die Belege, die Ihr sehen wollt. Wenn es um Kosten geht, die keine Firma, sondern durch Eigenleistung (z. B. Rasenmähen) entstehen, bittet um eine Kostenaufstellung des Vermieters, aus der zu ersehen ist, wie die Kostenhöhe vom Vermieter kalkuliert wird/ worden ist, hierzu sollte auch die Vorlage von Kostenvoranschlägen gehören, die der Vermieter (hoffentlich) eingeholt hat, BEVOR er Kosten auf die Mieter umlegt. Vorerst ganz grob gesagt: Wenn Dein Vater die Pflege der Grünanlage übernimmt und ihm diese Arbeit vergütet werden soll, dann steht natürlich ihm und nicht dem Vermieter der Betrag aus dieser Leistung zu. Wenn die weiteren Mieter also insgesamt 246 € ( 118 + 75 + 60 ) für das Mähen des Rasens bezahlen, weil der Vermieter diese Betragshöhe dafür kalkuliert hat, dann dürfte dieser Betrag auch Deinem Vater zustehen und NICHT dem Vermieter. Holt Euch Rat beim Mieterverein, tut Euch mit den weiteren Mieter zusammen - wenn möglich, und wie gesagt: Auf jeden Fall schriftlich mit Fristsetzung um Einsicht in die Originalbelege zur Betriebskostenabrechnung und Kostenaufstellung von Eigenleistung bitten. (Schön wäre auch, sich bei der Fragestellung mehr Mühe zu geben. Rechtschreibfehler schleichen sich immer mal ein, aber so ganz und gar überhaupt nicht auf Tipp-, Schreibfehler, Punkt und Kommasetzung zu achten, finde ich nicht gut. Auch der "Sound" (Ausdruck) erschwert mir oft das Lesen oder Verstehen. Gemeint ist, dass oft so geschrieben wird, also würde man sich eben auf der Straße treffen und im Plauderton unterhalten).

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Wie lange wohnt ihr denn in betreffender Wohnung? Habt Ihr einen Vergleich zum Jahr davor? Bezüglich des Stromverbrauchs könnt Ihr aber auch mal die Verbräuche der Vorjahre vergleichen, wenn Ihr in einer anderen Wohnung gelebt habt. Die Anzahl von Geräten eines Haushalts verändern sich ja schließlich nicht (zwingend) proportional zur Größe einer Wohnung. Sofern sich besondere Gewohnheiten bei Euch bezüglich der Benutzung von Stromgeräten nicht gravierend geändert habt, sollte sich der Verbrauch auch nicht merklich ändern. Allerdings ist die Warm-Wasser-Versorgung per Strom wirklich kein Spaß und "frisst" gigantisch. Grundsätzlich haben ältere Großgeräte (Herd, Waschmaschine, Kühlschrank) zu den Moderneren ebenfalls oft deutlich höhere Verbräuche.

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Hallo, ich verstehe eigentlich nicht genau Dein Problem. Du schreibst zuerst, Du hättest vom Vermieter eine "Nachzahlung erhalten". Wahrscheinlich meinst Du, dass er Dir aber eine Betriebs-/ Heizkostenabrechnung zugestellt hat, aus der hervorgeht, dass Du eine Nachzahlung zu leisten hast. Also, wenn er Dir aber nur einen Brief geschickt hat, in dem steht, Du sollst (z. B.) 200,00 € nachzahlen - OHNE eine Abrechnung vorzulegen - dann geht das natürlich nicht. Du hast - sofern im Mietvertrag Betriebskostenvorauszahlungen wirksam vereinbart sind - dann natürlich das Recht, auf eine ordentliche Abrechnung zu bestehen. Allerdings schreibst Du dann, der Anwalt des Vermieters HAT Dir eine Betriebskostenabrechnung „aufgedrängt“. Das verstehe ich wiederrum nicht. Du hast doch eine Abrechnung verlangt (telefonisch und schriftlich), also kann so oder so nicht die Rede davon sein, man hätte Dir etwas aufgedrängt. Heißt das jetzt, dass Du eine Abrechnung zuerst vom Vermieter und dann nochmals vom Anwalt erhalten hast? Oder dass Du vom Vermieter zuerst nur ein Schreiben über eine Nachzahlungssumme von X € erhieltest und der Anwalt Dir dann die Abrechnung zusendete? So oder so: Du wolltest eine Abrechnung und nun liegt sie Dir schon wochenlang vor. Du schreibst, Du willst eine „genaue und richtige“ Abrechnung… Was soll das heißen? Du hast Anspruch auf eine formell wirksame Abrechnung: Die Mindestanforderungen an einer formell wirksamen Abrechnung kannst Du leicht im Internet finden! Mach Dich schlau. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass eine Abrechnung wirksam ist, wenn sie RECHNERISCH nachvollziehbar ist. Dieses hat nichts damit zu tun, dass materielle Fehler - absichtlich oder nicht - in der Abrechnung aufgetaucht sind. In diesem Fall musst Du die Originalbelegen einsehen (dürfen) und die Fehler in der Abrechnung genau benennen. Ist Deine Abrechnung formell wirksam, dann wird (bzw. IST schon längst) eine Nachforderung zur Zahlung fällig. Wenn Du dennoch der Meinung bist, Deine Abrechnung stimme nicht oder/ und ist ungenau, dann MUSST Du genau beschreiben/ erklären, was Deiner Meinung nach nicht stimmt und warum, Du musst um jeweilige Korrekturen der Abrechnung bitten (mit Fristsetzung), vor allem kannst Du Einsicht in die Original-Rechnungen beim Vermieter, die für die Abrechnung relevant sind, verlangen (mit Fristsetzung). Tatsächlich reicht es nicht, einfach zu schreiben, „die Abrechnung stimmt nicht, ich wünsche eine genaue Abrechnung“. Unter solch einer Beschreibung kann und muss Dein Vermieter nichts verstehen. Fazit: Hast Du nun eine Abrechnung? Ja oder nein. Ist die Abrechnung formell wirksam? Ja oder nein. Wenn die Abrechnung wirksam ist, was genau stimmt Deiner Meinung nicht? Hast Du Deinem Vermieter schriftlich mitgeteilt, welche Korrekturen nötig sind oder nicht? Hast Du um Einsicht in die Originalbelege gebeten? Grundsätzlich hast Du vermutlich leider viel zu spät Hilfe gesucht. Versuche nochmals, besser schriftlich, ein Gespräch mit dem Vermieter zu bewirken. Befasse Dich inhaltlich mit Deiner Abrechnung und versuche „gütlich“ noch zu einer Einigung zu kommen.

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Erhöhung Nebenkostenpauschale...?!

Guten Morgen Liebe Community :)

Gestern sind mir einige Fragen in den Sinn gekommen, die ich gerne mal geklärt haben möchte. Allerdings ist Google da nicht so mein Freund =(

Im Oktober 2012 sind mein Freund ich in unsere jetzige Wohnung gezogen (knapp 70 m² - 2 Zimmer). Ende Januar 2013 haben wir dann direkt von unserer Vermieterin eine Auflistung der Nebenkosten bekommen (Wasser/Heizung/Grundsteuern), mit einer monatlichen Erhöhung um knapp 20€. Soweit so gut. Zu dem Zeitpunkt haben in dem Haus 4 Personen gewohnt (Vermieterin/Vermieter + wir 2). Im Juni 2013 ist dann unser Vermieter verstorben, sodass unserer Vermieterin nun alleine in ihrer Wohnung wohnt. Gestern kam sie auf uns zu, dass wir im gesamten Haus viel mehr Wasser verbraucht hätten, als im Jahr davor (da haben wir ja auch nur 3Monate dort gewohnt) und sie sich mit uns zusammen setzen möchte und wissen wo das her kommt... Bisher war die Abrechnung immer so, dass sie von dem ganzen 2/3 gezahlt hat und wir 1/3. Ist es möglich ,dass die Vermieterin das nun ändert, weil sie ja seit letztem Jahr alleine in der Wohnung lebt und wir zu 2.? Dazu sei gesagt, Ihre wohnung hat das doppelte an m², sie nutzt den Garten komplett alleine und wir haben unsere knapp 70m² mit Balkon.

Außerdem, darf sie jedes Jahr die Nebenkosten und dadurch die Miete erhöhen? Wenn ja, gibt es dort eine Maximum Grenze? Wir wollen uns morgen Abend mit ihr zusammen setzen und möchte vor sowas geschützt sein, falls sie uns damit kommt.

Lg

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Hallo, Linchen1601. Ich bin jetzt auch neugierig. Was exakt steht denn nun in Eurem Mietvertrag?? Sollte im Mietvertrag getrennt der Betrag von Kaltmiete, Betriebskostenvorauszahlung und Heizkostenvorauszahlung stehen, so müsst Ihr einmal im Jahr eine Abrechnung erhalten - und zwar eine Abrechnung für die Betriebskosten (Wasser, Müll etc.) UND eine Abrechnung für Heizkosten (Warmwasser, Heizung etc.). In einem Wohnobjekt, welches nur aus einer Mieteinheit und einer "Eigentümer"-Einheit besteht, gibt es die "Ausnahmeregelung", dass keine Wasseruhren für jede Einheit eingebaut werden/ sein müssen. Das heißt also schlicht: Will der Vermieter keine weitere Wasseruhr einbauen, dann ist das so in Ordnung. Sofern für die Heizkostenverteilung aber in den Wohnungen per eigenen Heizkostenverteiler Kosten ermittelt werden können, sind diese Kosten nach Verbrauch (50:50 oder höchstens 30:70 per Heizkostenverordnung) abzurechnen. Die Vorauszahlungen können für den Zeitraum nach der Abrechnung angepasst werden, egal ob es eine Nachzahlung oder ein Guthaben für den Mieter gibt. Die Anpassung der Vorauszahlungen sollte in "angemessener" Höhe erfolgen. Also nicht willkürlich in die Höhe nach oben, sondern auf Grund der vorliegenden Werte aus der letzten Abrechnung, ebenfalls getrennt, also je nach Ergebnis aus der Abrechnung für Heizkosten oder der Abrechnung für Betriebskosten. Diese Anpassung kann der Vermieter oder der Mieter vornehmen. Sollte ausdrücklich in Eurem Mietvertrag (Individual-Vereinbarung) stehen, dass Wasserkosten zu 2/3 vom Vermieter und 1/3 vom Mieter zu tragen sind, kann diese Vereinbarung NICHT einseitig (also nur weil es der Vermieter will) ändern. Grundsätzlich aber sollte für den Verbrauch für Gartenbewässerung ein Zwischenzähler bestehen und dieser Verbrauch dann in der Abrechnung in Abzug gebracht werden (wenn also keine Individual-Vereinbarung 2/3 - 1/3 bestünde). Interessant ist dann auch, ob für die Gartenbewässerung Abwassergebühren bezahlt werden. Sollten die Kosten für Abwasser ebenfalls umgelegt werden (können), muss auch hier Eure Individual-Vereinbarung greifen. (Ein anderes Thema ist, ob für die Gartenbewässerung überhaupt Abwassergebühren zu zahlen sind, scheint hier aber „Problem“ des Vermieters zu sein…). Mir ist des Weiteren nicht klar geworden, wie alle anderen Betriebs-Kosten (außer Wasser 2/3 - 1/3) aufgeteilt werden: Es ist möglich entweder nach Personen oder nach m² umzulegen. Was trifft bei Euch zu? Was exakt steht im Mietvertrag? Wie wurden laut Eurer vorliegenden Abrechnungen die weiteren Kosten (Grundsteuer, Müll, Versicherungskosten…) umgelegt. Auch hier kann es nicht sein, dass der Vermieter einseitig - sozusagen jeweils in der für ihn günstigeren Variante - jedes Jahr „lustig“ wechselt: Also wenn´s für den Vermieter günstiger sein würde einmal nach m² und wenn´s für den Vermieter in einem anderen Jahr günstiger sein sollte, nach Personen. Grundsätzlich würde ich auch raten, Einsicht in die Belege/ Rechnungen zu fordern. Für die Einforderung habt Ihr bis 4 Wochen nach Erhalt der Abrechnungen Zeit - bitte schriftlich um einen Termin für die Belegeinsicht bitten.

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Erstreckt sich die Vollmacht vielleicht - ganz konkret - nur eine einzelne Handlungen??

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Hallo, ich schließe mich den vorangegangenen Mitteilungen an: Es wäre schöner gewesen, Du hättest die Nachforderung erst einmal nicht gezahlt, solange Deinem Anspruch auf Belegeinsicht nicht nachgekommen wird. Aber das weißt Du jetzt und damit ist es nun erst einmal in Ordnung. Gut war auch, dass Du Deinen Widerspruch schriftlich abgegeben hast UND die Nachzahlung (wenigstens) unter Vorbehalt geleistet hast. Grundsätzlich sollte man meinen, "mal hinterher zu telefonieren" wäre "netter" als direkt wieder ein erneutes Schreiben zu fertigen. Leider würde ich das in der heutigen Zeit nicht bestätigen. Setze sofort ein neues Schreiben auf, bitte wiederholt um Belegeinsicht, erkläre um welche Belege es sich handeln soll, beschreibe in ein paar Worten die Gründe UND weise in Deinem Schreiben darauf hin, dass Du Dir das Recht auf weitere Belegeinsichten vorbehältst, sofern für Dich weiterer Klärungsbedarf besteht. Du hast das Recht, alle Belege einzusehen, die die Abrechnung betreffen (auch wenn für Dich scheinbar kein Klärungsbedarf für einzelne Posten besteht). Und ganz wichtig!! Setze eine Frist für den Termin zur Belegeinsichtnahme. Zwei Wochen zur Erledigung dürften ausreichend sein. Um den Druck zu erhöhen, könntest Du versuchen, in Deinem Schreiben darauf hinzuweisen, dass wenn die Frist fruchtlos verstreicht, Du einen Teil Deiner unter Vorbehalt schon geleisteten Nachzahlung bei nächster Vorauszahlung der Betriebskosten einbehältst. Also z. B.: Du hast 400,00 € unter Vorbehalt gezahlt. Deine regulären Vorauszahlungen betragen 220,00 €. Wenn die Frist zur Belegeinsichtnahme verstreicht, hältst Du beispielsweise 200,00 € zurück und verweist darauf, dass es sich um den teilweisen Zurückbehalt der schon im Juli oder August UNTER VORBEHALT geleisteten Nachzahlung handelt. Unter Vorbehalt heißt schließlich, dass man sich noch Rechte oder Ansprüche, die die Nachzahlung betreffen vorbehält. Freundlicherweise kannst Du darauf hinweisen, dass Du NACH Belegeinsicht UND möglicherweise nötiger Korrektur der Abrechnung, umgehend einen noch hieraus resultierenden Nachzahlungsbetrag ausgleichst. Bist Du Mitglied des Mietervereins? Lass Dir dort evtl. Hilfestellung geben. Oder überlege, ob grundsätzlich der Beitritt zum Mieterverein gut für Dich wäre. Ich rate es Jedem. Noch etwas ganz Wichtiges: Wenn die Belegeinsicht stattfindet, hast Du das Recht, mit Deinem Handy zum Beispiel alle Belege zu fotografieren. Wenn man will, könnte man sämtliche Belege abschreiben. Es kann nicht verlangt werden, dass man sich sämtliche Daten schlicht im Kopf behält. Die nachträgliche Kontrolle der Abrechnung kann für den Mieter nur durchführbar sein, wenn ihm die nötigen Belegdaten zur Verfügung stehen, so etwas dürfte rein aus dem Gedächtnis nicht immer möglich oder einfach sein. Dadurch dass Du innerhalb der Frist rechtzeitig Widerspruch eingelegt hast, ist die 12-monatige Widerspruchsfrist sozusagen unterbrochen. Das heißt allerdings nicht, dass Du nun praktisch nichts mehr unternehmen musst und dann einfach „irgendwann die Belegeinsicht einklagst“. Auch deshalb rate ich, von reinen Telefonaten abzusehen und alles schriftlich zu machen. Umgekehrt würde ich auch darauf achten, alles was die Verwaltung/ der Vermieter mitteilen will, ebenfalls schriftlich zu erhalten. Konnte ich Dir etwas helfen?

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