Hallo auch,

Das was sie schreiben das hört sich sehr stark nach der nigeria betrugs masche an.

Wenn der Käufer das Geld auf ihr paypalkonto geschickt hat dann sollte es sich auch dort befinden und nicht erst gut geschrieben werden bzw freigegeben werden wenn sie den Artikel nachweislich verschickt (mit Sendungsnummer etc) haben oder wenn der Käufer sie bewertet hat.

Paypal verschickt keine Anweisungen das sie den Artikel erst losschicken sollen damit ihnen das Geld gutgeschrieben wird.

Sie können die richtigkeit oder falschheit der email ganz einfach in ihrem paypalkonto überprüften .die Nachricht sollte in ihrem paypal konto aufgeführ sein ,wo aber nicht von auszugehen ist, da es sich höchstwahrscheinlich um die oben genannte Betrugsmasche handelt.

Bei ebaykleinanzeigen haben sie im übrigen keinen Käuferschutz laut AGB.

Wenn der Käufer unbedingt ihre Ware haben möchte, wäre es ihnen anzuraten das der Käufer bei ihnen persönlich den Artikel abholt und diesen auch vor Ort bezahlt.

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Wenn ihnen die Nachricht in ihrem paypalaccount NICHT angezeigt wird, können sie davon ausgehen das es sich um eine spamnachricht (phishing) handelt.

sie können die Nachricht an paypal senden (mit sceenshots) ........dafür gibt es eine email Adresse wo sie es hinsenden können.

Verifizieren sie unter keinen Umständen ihre Daten.

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Hey, ich hatte auch so einen ähnlichen Fall.

Hatte bei ebay eine ps4 zu verkaufen und hatte auch eine anfrage aus England. Bekam dann so eine komische email von einer Colony Bank. Das selbe Schema, Versand Nachweis (Sendungrnr.)eintragen und dann wird das Geld gut geschrieben.

AUF IDEEN FALL ANZEIGE ERSTATTEN
(habe ich auch getan)

Wegen paypal ist es eigentlich so, das man eine email bekommt in der steht, das man sich in seinem konto einloggen soll und in Nachrichten schauen.
ansonsten um Sicherheit zu haben würde ich überhaupt google die Nummer vom Kundendienst heraus finden und nachfragen und dies auch melden bei paypal.

Auf jeden Fall nichts versenden, wie überall hier bei uns (erst Geld-dann Ware)

Lg

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Da ich keine Bilder hochladen kann (werde immer auf die beta version von GF verlinkt und dort funktiert das hochladen leider nicht) werde ich euch das schreiben von der HFG abtippen :

Forderung der Drillisch online ag (vorm.telco service gmbh, vorm. Rsl com service gmbh) gegen sie

Sehr geehrte/er abc,

Wir bestätigen den Eingang ihrer letzten Zahlung.
wir weisen darauf hin, das sie mit ihren Zahlungen die Forderungen anerkannt haben.anliegend überreichen wir eine aktuelle Forderungsaufstellung .die gesamt Forderung beläuft sich per heute auf Euro 614,44€.
Für den vollständigen Ausgleich auf unser genanntes konto haben wir uns eine Frist bis zum 26.03.2017 notiert.
gerne kann der offene Betrag in monatlichen raten abgezahlt werden.bitte setzen sie sich diesbezüglich mit uns in Verbindung.
sollten wir bis zuoben genannten Frist keine Rückmeldung erhalten haben, werden wir ohne weitere Vorankündigung das verfahren fortsetzen.

Mit freundlichen Gruss HFG GmbH

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Hallo alle zusammen, 

Einige von euch haben bestimmt schon von meinen Problem gelesen (vielleicht interessiert es euch wie es mit dem Inkasso Hfg weitergeht)  .......mir wurde auch schon von einigen Leuten hier mehr als super geholfen. Vielen lieben dank dafür.

Zu meinem Problem in Kurzform (siehe dazu auch andere schon gestellte fragen von mir, für mehre Details) :ich wurde das erstemal ende 2015 über das HFG inkasso über eine Forderung aus dem Jahre 2006 in Kenntnis gesetzt. Dort hieß es es läge ein Vollstreckungsbescheid gegen mich vor. Ich forderte diesen bei der HFG an.diesen bekam ich dann auch samt Generalsvollmacht. Ich selber haben bei dem im Titel benannten gläubiger niemals einen Vertrag geschlossen gehabt (ich denke es war mein ex mit dem ich damals zusammen lebte) .(letztes Jahr konnte ich mich nicht drum kümmern da es mir Gesundheitlich absulut nicht gut ging, ich lag ziemlich oft im Krankenhaus ,ich selber musste ersteinmal schauen das es mir wieder besser geht und dadurch ist bei mir auch die Sache in Vergessenheit geraten) .

Naja .......da ich nicht beweisen kann das er dies war (es existieren wohl keine Vertragsunterlagen mehr)blieb mir auch nichts anderes übrigen als die im Titel genannte HF +NF und Zinsen zubezahlen.......was ich auch am 02.03.2017 gemacht habe. Natürlich alles Zweckgebunden.

Da ich mit der Sache beim Anwalt vorstellig war,diese liegt beim Anwalt und der Anwalt mir auch mitteilte das ich die HF+NF plus Zinsen bezahlen muss habe ich dieses natürlich auch getan. Mein Anwalt hat dieses auch so der HFG Inkasso mitgeteilt und auch das die Sache damit erledigt sei.sie teilte ausserdem dem Inkasso mit das sie mir unverzüglich den Titel Aushändigen zuhaben.

Am 06. 03. 2017 bekam ich dann eine Nachricht von der HFG mit einem schreiben zum Download (das schreiben stelle ich in den verlauf ein) . Das schreiben bzw die email habe ich umgehend an meine Anwältin per email weitergeleitet.das Inkasso ignoriert weiterhin meine einrede der Verjährung (gilt natürlich nicht bei der titulierten hf+nf+zinsen aber bei den nicht titulierten Zinsen aus 2006-31.12.2013 schon) .auch die Aufforderung der nachweise ist das Inkasso nicht nachgekommen (einschreiben mit rückschein) .

Ich schreibe euch mal auf wie ich meine Überweisungen online angewiesen habe (mit Absprache mit meiner Anwältin )(am 02.03.2017 online überwiesen abgebucht zum nächstmöglichsten Termin 03.03.2017) :

1. Aktenzeichen XY Zahlung auf Hauptsache 628,15€

2. Aktenzeichen XY Zahlung auf Hauptsache 01.01.2014-02.03. 2017 Zinsen 126,93€

3. Aktenzeichen XY Zahlung auf titulierte Kosten 113,65€

4. Aktenzeichen xy Zahlung auf nebenforderung /titulierte kosten /zinsen 01. 01. 2014-02. 03.2017 15, 17€

5.  Aktenzeichen xy Zahlung auf titulierte Zinsen 7, 11€

Und so hat die HFG Inkasso meine Zweckgebundene Überweisung verrechnet (siehe dazu Bilder Forderungsaufstellung im Anhang oder im verlauf):

Zahlung 15, 17€ angerechnet auf unverzinsliche Kosten

Zahlung 113, 64€ angerechnet auf unverzinsliche Kosten

Zahlung 126, 93€ angerechnet auf unverzinsliche Kosten ( 118, 98€) und auf titulierte Kosten ( 7,95€) 

Zahlung 628,15€ angerechnet auf titulierte Kosten ( 105, 70€) und auf Zinsen ( 515,53€)

Zahlung 7, 11€ angerechnet auf Hauptsache

Also wie man liest dreister geht scheinbar immer beim Hfg Inkasso.......nur gut das ich damit beim Anwalt bin (ich habe mir schon so einen Unsinn gedacht) .auch das schreiben von der HFG liest sich mehr als frech (siehe Bilder im Anhang oder verlauf) .

Auch fordert das Inkasso weiterhin Fantasiesummen .

Meine Anwältin hat natürlich direkt ein deftiges schreiben an die hfg geschickt. Sie war auch sehr verwundert darüber das die hfg überhaupt so dreist sind mich per email anzuschreiben obwohl sie sich als meine Anwältin beim Inkasso schriftlich bestellt hat,dies teilte sie auf der hfg mit .....sie hat dem Inkasso auch nochmals geschrieben das sie das schreiben von dennen als Gegenstandslos betrachtet da die Forderung (vb) beglichen ist und sie hat dennen nochmals mitgeteilt das sie mir den Titel unverzüglich auszuhändigen haben und sie hat nochmals einrede der verjährung angebracht. (es war übrigens das erstemal das die hfg mir per email schreibt, vorher alles nur per briefform) .ich gehe davon aus das das Inkasso schon in Kenntniss war als die email bei mir ankam, das die Sache beim Anwalt liegt.für mich scheint dies eine versuchte linke Nummer vom Inkasso zusein......aber nicht mit mir, da sind sie an die falsche Person geraten ;-) ......ich bin dank einigen hier im Forum um einiges schlauer, danke nochmals dafür!

Meine frage an euch ist :

Was haltet ihr davon?

Was für rechte habe ich noch?

Wie kann man noch gegen die hfg vorgehen? 

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Hier ein Link, lesen sie sich diesen mal durch.
dort steht ziemlich gut beschrieben was sie als privat verkäufer und Käufer für rechte haben und welche nicht.

http://www.it-recht-kanzlei.de/gewaehrleistung-garantie-ausschluss-privatverkauf-ebay.html

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Hallo auch,

Die email von paypal ist echt wie sie bestimmt selber wissen. Dieses können sie auch in ihrem paypalaccount überprüfen (wenn diese Nachricht dort nicht aufgeführt ist, dann kann man davon ausgehen das es sich um eine fakenachricht handelt, in so einem Fall kann man dies paypal melden) .

In ihrem Fall wäre anzuraten das sie ihr konto so schnell wie möglich ausgleichen (hf+fünf Euro Bearbeitungsgebühren) .entweder sie überweisen den ausstehenden Betrag an paypal selber (Verwendungszweck richtig angeben) oder sie gleichen ihr Bankkonto dem zuschuldenen Betrag plus fünf Euro bearbeitungsgebühr aus und warten bis paypal die abbuchung selbstständig durchführt .

Paypal hat ihnen diese Nachricht als erinnerung / mahnung geschickt da sie sich im Verzug befinden und hat sie netterweise darüber in Kenntnis gesetzt das sie ihr konto so schnell wie möglich ausgleichen sollten da es sonst an ein Inkassounternehmen weitergereicht wird. In der Regel wird es es ersteinmal an die KSP Rechtsanwälte weitergeleitet (die KSP sind Anwälte von paypal, ebay, telfeonica,drillisch ag etc. und nicht wie es hier desöfteren heißt inkassounternehmen) .diese werden dann versuchen das Geld von paypal bei ihnen zuholen ,erst wenn diese auch keinen Erfolg bei ihnen haben, geht es ans inkasso (im großen und ganzen ist dies natürlich auch nicht besser) .

Da sie geschrieben haben das sie paypal am donnerstag mitgeteilt haben das sie das Geld am ersten überweisen werden, sollten sie eigentlich keine Probleme bekommen (sofern sie das Geld tatsächlich am ersten überwiesen haben,also heute) .wenn sie heute das Geld überwiesen haben können sie sich heute per email und telefonat mit paypal in Verbindung setzen und dieses mitteilen (per email können sie auch ein Foto von der Überweisung mitsenden, natürlich nicht die Fallnummer vergessen, nicht das es nicht zugeordnet werden kann) . Beim Telefonat würde ich auch um zusätzlichen Verweis im paypalkonto bitten das sie das Geld überwiesen haben.

Wenn sie das Geld nicht überweisen sollten /haben müssen sie leider damit rechnen das der Fall weitergeleitet wird (Inkasso / Ksp anwälte) ......paypal ist da leider ziemlich schnell damit.

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Habe negativen Saldo vom 15.1.17 nicht bemerkt und nun soll ich extreme Gebühren wegen der Forderung von an PayPal (Europe) S.à.r.l. et Cie, S.C.A. zahlen?

Ich weiß, dass es meine Schuld ist und ich möchte jetzt wirklich keine Lebensweisheiten zugesprochen bekommen, aber ist es nicht komisch, dass man keine Mahnung von dieser "KSP Kanzlei Dr. Seegers Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH" bekommt? Forderung der PayPal (Europe) S.à.r.l. et Cie, S.C.A. Ihre E-Mailadresse: x Aktenzeichen: x

Sehr geehrter Herr XXXX ,

wir zeigen an, dass wir die PayPal (Europe) S.à.r.l. et Cie, S.C.A., vertreten.

PayPal hat uns mitgeteilt, dass Ihr Nutzerkonto einen Negativsaldo von EUR 27,22 aufweist und Sie sich mit dem Ausgleich dieses Betrages in Verzug befinden.

Die geltend gemachte Gesamtforderung setzt sich wie folgt zusammen:

Negativsaldo PayPal Konto EUR 27,22 zzgl. Verzugszinsen seit dem 27.02.2017 i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz EUR 0,00 Kaufmännische Mahnkosten EUR 9,00 Anwaltsgebühr EUR 58,50 Auslagenpauschale EUR 11,70 Gesamtbetrag EUR 106,42 Wir fordern Sie auf, den Gesamtbetrag von EUR 106,42 so an uns zu überweisen, dass dieser bis zum 06.03.2017 auf unserem unten bezeichneten Konto eingeht. Mit freundlichen Grüßen KSP Rechtsanwälte Dieses Schreiben wurde elektronisch versandt und trägt daher keine Unterschrift.

Ich bin gewillt zu zahlen, doch kann ich nicht einfach das Minus bei Paypal ausgleichen und dieses "Inkassounternehmen" ignorieren? Oder soll ich auf ein Anschreiben bzw Post warten?

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In aller Regel wird eine zweite abbuchung durch paypal versucht sowie der Kunden zum selbstständigen ausgleichen des Kontos gebeten,diese erfolgt in der Regel nur durch Überweisung an paypal vom Bankkonto oder durch ausreichende Deckung des Kontos (Hauptforderung + fünf Euro gebühren für die fehlgeschlage lastschrift) .

Sie erhalten nach dem ersten fehlgeschlagenen lastschriftversuch eine email wo dieses drin steht.

Hier ist anzuraten sich schnellstes um eine Deckung des Kontos zubemühen um weiter kosten zuvermeiden, da jede fehlgeschlagene lastschrift mit fünf Euro berechnet wird.

Paypal behält sich das recht vor wenn das lastschrift verfahren mangels kontodeckung desöfteren zurückgewiesen wird, das paypalkonto nur noch als Guthabenkonto weiterzuführen.

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Gesamte titulierte Forderung (hauptforderung +nebenforderung) + Zinsen und titulierte Zinsen (sofern tituliert) .

Auf der rechten Seite des Titels steht was sie zahlen müssen auch das weiter drunter aufgeführte (unter der gesamt Forderung) beachten , dort steht wie was verzinst wurde und wie die Zinsen weiterhin angerechnet werden (auf hf und nk) ......die Zinsen kann man mit einem Zinsrechner (basiszins Rechner)errechnen ......nur drauf achten was wie tituliert ist und verzinst ist und dies richtig eintragen.

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Hallo auch,
Als erstes möchte ich ihnem sagen, sie haben scheinbar eine ernstgemeinte frage ihrer seits gestellt und hier sind einige Mitglieder die bereit waren ihnen zuhelfen ......also müssen ihrer seits auch keine Beleidigungen den Mitgliedern hier gegenüber sein .Wenn sie die Wahrheit nicht lesen möchten wie es im falle des Falles aussähe wenn sie die Forderung nicht bezahlen wollen, wenn sie schon von vorne rein unwillig sind diese zubegleichen ,dann frage ich mich bzw ziemlich viele hier auch, warum sie diese frage überhaupt stellen?! Irgendwie macht das keinen Sinn!lassen sie es doch einfach drauf ankommen, dann werden sie schon sehen, was noch alles passieren kann und was ihr verhalten für einen Rattenschwanz nach sich ziehen kann und mit Sicherheit auch wird!

Zu ihrer frage : wenn sie die Forderung nicht bezahlen und sich unwillig zeigen ihre schulden zubegleichen dann kann es passieren das ein mahnbescheid vom Gericht kommt (sofern das Inkasso die Forderung gekauft hat oder der gläubiger diesen beantragt und die Forderung rechtens ist) , wenn dann immer noch nicht reagieren dann wird ein Vollstreckungsbescheid kommen, wenn sie dann immer noch nicht reagieren wird die Forderung betitelt ( vb) ........durch den rechtsgültigen Vollstreckungsbescheid kann und wird mit Sicherheit der Gerichtsvollzieher bei ihnen vor der Türe stehen ,sie müssen dann die Eidestaat abgeben ........durch den Vollstreckungsbescheid kann und wird ihr konto etc gepfändet werden. Der Vollstreckungsbescheid auch Titel genannt ist 30 Jahre gültig (dieser kann verlängert werden) ......aus diesem wird es immer wieder zu Zwangsvollstreckungen / vollstreckungsversuchen kommen .die Forderung wird dadurch nicht weniger .......sie wird immer mehr werden so das sie evtl niemals wieder aus den schulden rauskommen .......sie bekommen in der schufa und evtl sonstigen Schuldnerdateien einen Eintrag (wenn es vom Inkasso bzw vom gläubiger gemeldet wird,was sicherlich auch passieren wird) .

Was ein Titel (Vollstreckungsbescheid) ist und bedeutet muss ich ihnen hoffentlich nicht erklären .......

In übrigen ihre email mit ihrer Erklärung ans Inkasso ist nichts wert (sie ist nicht Beweiskräftigt) .......eine email kann auch im spamordner hängen bleiben ,diese wird mit Sicherheit nicht gelesen werden ......bei einer email haben sie niemals die hundertprozentige sicherheit das diese beim Empfänger angekommen ist (im übrigen die meisten inkassos bestreiten eine email vom Schuldner bekommen zuhaben) .besser wäre es für sie auch zu ihrer Sicherheit das sie ihr anliegen etc ordentlich und schriftlich gegenüber dem Inkasso per einschreiben erklären (die belege sind dafür aufzubewahren) .

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Hallo nochmals alle zusammen, ihr habt mir alle schon sehr geholfen, vielen lieben dank an euch alle!danke danke danke!!! 

Ich habe eben nochmals in die unterlagen geschaut und dort ist mir noch was aufgefallen. Als ich den ersten Brief vom Inkasso 2015 bekommen habe, schrieben sie mir unteranderem :

Dieser Forderung liegt seid dem 14.03.2006 ein Vollstreckungstitel zugrunde. Nach Überprüfung des Sachverhalts wurde ihnen dieser Titel zwar bereits schon am 16.03.2006 zugestellt, denoch haben sie bislang die Möglichkeit des Forderungsausgleich nicht wahrgenommen.

Nunmehr war unsere Mandantin gezwungen, vor mit der Einbeziehung der Forderung zu beauftragen, Inkassogebühren sind ein anerkannter Verzugsschaden und können im Rahmen der $$280,286BGB geltend gemacht werden.

Desweiteren schrieben sie mir :

Aufgrund des von ihnen zu vertretenden Zahlungsverzuges ,auch nach titulierung ,haben sie nunmehr auch die anfallenden Inkassokosten zu zahlen. Diese setzten sich wie folgt zusammen :gegenstandswert:628,15€, 1,3 Gebühr entspr. Anlage 2 zum rvg 104,00€ zzgl. Post-,Porto-,und Telefonpauschale entspr. Ziffer 7002 vv rvg 20,00€ summe 124,00€

Desweiteren schrieben sie :

Sollten sie keine Zahlung leisten ist anschließend darauf hinzuweisen, dass der Ansatz einer Gebühr in höhe von 1,3 unter dem Vorbehalt der Erhöhung steht.

Was hat das bitte alles zubedeuten? Muss ich die Inkassokosten und Auslagenpauschale doch zubezahlen? Dürfen die das? Ist ja bereits tituliert und ein Anwalt sowie Gerichtsvollzieher waren ja bereits tätig ........greift hier nicht die schadensminderungspflicht vom gläubiger gegenüber mir dem Schuldner also mir? 

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Wäre super wenn sie mal bitte die Aufstellung vom Inkasso posten könnten,sofern sie eine haben, nur so kann man was dazu sagen!
Haben sie Mahnungen, mahnbescheide etc erhalten? War bei ihnen mal eine Pfändung oder der Gerichtsvollzieher bezüglich der Sache? Haben sie eine Kopie der Vollmacht vom Inkasso (der gläubiger muss wenn er die Forderung weitergegeben hat ans Inkasso ,ihm eine Vollmacht ausgestellt haben, sofern sie noch nicht verkauft wurden ist)! Wer ist der gläubiger (was ist im schreiben vom Inkasso angegeben)?

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Hallo auch, um ihnen irgendwie helfen zukönnen ,bräuchten wir alle glaub ich mehr Informationen von ihnen,sie sind leider viel zuwenig!
-besteht ein Titeln gegen sie?
-haben sie den Titel noch oder haben sie sich ihn nochmals vom Inkasso Aushändigen lassen?
-wie alt ist die Forderung (aus welchen Jahr)?
-wie hoch war die eigentliche Forderung?
-haben sie die kontoauzüge noch und diese überprüft?
-war jemals ein Gerichtsvollzieher bezüglich der Sache bei ihnen?wenn ja, wie oft?
-haben sie damals vom Inkasso oder gläubiger ein Erledigungsschreiben erhalten?
-falls ein Titel besteht ,haben sie sich damals nach Tilgung der Forderung den Titel entwertet Aushändigen lassen?
-wann war die letzte rate die von ihnen an Inkasso /gläubiger bezahlt wurden ist oder haute sollen?
-haben sie Mahnungen oder mahnbescheide erhalten?wenn ja wieviele?
-ist ihnen der gläubiger bekannt, ist er im schreiben vom Inkasso angegeben? Um was geht oder ging es (Versandhaus, Telefon etc)?
-um welches Inkasso handelt es sich? Ist es ihnen bekannt?
-haben sie noch die ratenvereinbarung (ratenplan) von damals noch?
-wie hoch waren die Einigungsgebühr?
-welche Zinsen wurden damals bei der Ratenzahlung angesetzt?

Lieben Gruss

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Steht dort irgendwo eine Kundennummer? Ich würde bei o2 anrufen und fragen ob das schreiben von dennen ist ,wenn ein Vertrag auf deinem Namen läuft (vielleicht hat jemand deine Daten missbraucht) würde ich mir die angeblichen Vertragsunterlagen nachweisen lassen .ich würde zusätzlich zur Polizei gehen und eine anzeige gegen unbekannt stellen (natürlich nur wenn du tatsächlich keinen Vertrag mit dennen geschlossen hast) und ich würde es zusätzlich der Verbraucherzentrale melden und mich evtl von dennen beraten lassen.

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Scheint wirklich eine ausrede zusein! Man kann jederzeit zum Schalter gehen auch als onlinebanking Kunde! Und mal davon abgesehen sie kann euch ja auch das Geld per onlinebanking senden! Ist ganz einfach und dazu braucht sie noch nicht mal ihre karte! Sie versucht euch scheinbar das Geld zuunterschlagen! Setzt ihr eine Frist von zwei Wochen wo sie das Geld zurückzuüberweisen hat (schriftlich natürlich) und wenn sie dies nicht macht evtl eine anzeige gegen sie wegen Betrugs und unterschlagung (ihr habt ihr das Geld geliehen für einen gewissen zweck) ! Vielleicht droht ihr ihr Ersteimal, vielleicht fruchtet das bei ihr.
scheint eine ganz ganz nette Schwester zusein (natürlich ironisch gemeint)!

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Hallo auch, eine Kopie des Titels kannst du jederzeit anfordern, die gläubiger und das Inkasso sind dazu verpflichtet dir die Forderung nachzuweisen.

Wenn ein Titel besteht :verjährt dieser erst nach 30 Jahren .....mit den Zinsen sieht es anders aus.

Hier ein gut nachzulesen (dieses wurde von einem Anwalt verfasst) :

1. Zinsen aus einem Titel (Urteil, Mahnbescheid, notarielle Urkunde etc.) verjähren schneller als die titulierte Forderung selbst

Ist ein Anspruch verjährt, kann derjenige, der den Anspruch erfüllen soll die Erfüllung verweigern. Ab wann der Schuldner dieses Verweigerungsrecht hat, hängt von der Verjährungsfrist ab. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§195 BGB). Darüber hinaus bestimmt das Gesetz auch längere Verjährungsfristen (§§ 196, 197 BGB) für bestimmte Ansprüche, beispielsweise für „rechtskräftig festgestellt Ansprüche“ (§ 197 Abs.1 Nr. 3 BGB).

2. Unterschiedliche Verjährung von tituliertem Anspruch und titulierten Zinsen

Verlangt eine Partei vor Gericht von einer anderen Zahlung von Euro 2000,00 und das Gericht entscheidet, das dieser Anspruch besteht, so spricht es im Tenor des Urteils oftmals folgendes aus: 
Die Beklagte hat an den Kläger EUR 2000,00 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2003. 

Die Forderung und die Zinsen sind damit tituliert . Dies wirkt sich auf die Verjährung des Anspruchs aus. Für den rechtskräftig festgestellten Anspruch (Euro 2000,00) beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die im Urteil titulierten Zinsen hingegen, die erst nach Rechtskraft fällig werden, unterliegen der kurzen (regelmäßigen) Verjährungsfrist von drei Jahren (§197 Abs. 2 BGB). 
Dies bedeutet, dass der Gläubiger der Forderung 30 Jahre Zeit hat, bis der Schuldner sich auf Verjährung der Forderungen berufen kann und so ein Recht hat die Zahlung zu verweigern. Bei den Zinsen hat der Gläubiger nur 3 Jahre Zeit. 

Beispiel: 
Die Zinsen, die im Jahr 2003 angefallen sind, sind bereits am 31.12.2006 verjährt. Ebenso sind die Zinsen aus 2004 verjährt (31.12.2007). Die Zinsen aus 2005 verjähren am 31.12.2008.

3. „Hinauszögern oder Verlängern“ der Verjährung (Hemmung, §§ 203 – 209 BGB) 

Die Verjährung eines Anspruchs kann gehemmt werden. Die Zeit in der die Verjährung gehemmt ist, wird bei der Berechung nicht mitgerechnet (§§ 203 - 209 BGB). Nach dem Ende der Hemmung beginnt die restliche Verjährungsfrist wieder zu laufen. 
Außergerichtliche Verhandlungen zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner können die Verjährung hemmen (§ 203 BGB). Dazu genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächliche Grundlage, wenn nicht sofort abgelehnt wird (BGH NJW 2007, 587). Im Einzelfall kommt es auf die konkrete Aussage, insbesondere des Schuldners an und ob daraufhin der Gläubiger berechtigterweise annehmen konnte, dass sich der Schuldner auf eine Erörterung einlässt (BGH NJW 2004, 1654). 
Unabhängig von der Reaktion des Schuldners hat der Gläubiger die Handlungsoptionen nach § 204 BGB. Er kann beispielsweise, Klage erheben (§ 204 Abs.1 N.1 BGB) oder ein Mahnverfahren veranlassen (§ 204 Abs.1 N.3 BGB). Durch die Zustellung der Klage bzw. des Mahnbescheid an den Schuldner wird die Verjährung gehemmt. Der Umfangreiche Katalog des § 204 BGB bietet 14 mögliche Maßnahmen der Rechtsverfolgung. Welche von diesen sinnvoller weise zu ergreifen ist, kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls näher bestimmt werden.

4. Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB)

Anders als bei der Hemmung beginnt die Verjährung neu wenn 
1. der Schuldner den Anspruch anerkennt oder 
2. eine Vollstreckungsmaßnahme vorgenommen oder beantragt wird. 

Beispiel: 
Ein Zinsanspruch ist am 20. Juli 2005 entstanden. Der Schuldner hat am 23.Oktober 2008 anerkannt (§ 212 BGB). 
Die regelmäßige Verjährung begann am 01.01.2006. Das Ende der regelmäßigen Verjährungsfrist fällt auf den 31.12.2008. Durch das Annerkenntnis des Schuldners begann die Frist am 24. Oktober 2008 neu und wird am 23. Oktober 2011 enden. 

Die Verjährung beginnt jedoch nur dann neu, solange der Anspruch noch nicht verjährt ist. 

Variante: 
Wenn also im vorhergehenden Beispiel das Annerkenntnis erst nach dem 31.12.2008 abgegeben wird, ist Anspruch für die am 20. Juli 2005 angefallenen Zinsen verjährt. Ein Neubeginn ist in diesem Fall ausgeschlossen. 

Schließlich muss für das Vorliegen eines Annerkenntnisses beachtet werden, ob sich aus dem Verhalten des Schuldners ergibt, dass dieser vom Bestehen der Schuld ausgegangen ist. Unter Umständen bereitet es Schwierigkeiten zwischen einem Annerkenntnis (§ 212 BGB) und „Verhandeln“ (§ 203 BGB) zu unterscheiden. Die Bedeutung der Unterscheidung besteht in der bereits erläuterten Folge, dass bei der Hemmung, die bereits verstrichene Verjährungsfrist nach Ende der Hemmung, zu berücksichtigen ist. 

Als Vollstreckungshandlungen i.S.d. § 212 BGB sind alle das Vollstreckungsverfahren fördernden Maßnahmen. Stellt der Gläubiger einen Antrag auf Zwangsvollstreckung hat dies den Neubeginn der Verjährung zur Folge (BGH NJW 1985, 1711).

5. Ergebnis: Titulierte Zinsen verjähren bereits nach 3 Jahren, der Titel selbst erst nach 30 Jahren

Wenn Zinsen „tituliert“ sind, sind sie noch nicht rechtskräftig festgestellt und unterliegen daher der kurzen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Um zu verhindern, dass der Schuldner, die Leistung bezüglich der im Urteil erwähnten Zinsen verweigern kann, muss der Gläubiger Maßnahmen ergreifen um die Verjährung der titulierten Zinsen zu verhindern. 
Was sich im Einzelfall empfiehlt, sollte unter Einbeziehung sämtlicher Unterlagen (Urteile, Vollstreckungsbescheide, Korrespondenz etc.) rechtzeitig durch anwaltliche Fachkunde entschieden werden. Ist die Verjährungsfrist bereits eingetreten, sind die Handlungsmöglichkeiten für vergangene Zinsen beschränkt - nun geht es darum, die Verjährung künftiger Zinsen zu verhindern. Weder hemmende Maßnahmen noch solche, wonach die Verjährung neu beginnt, können an dem Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners für die verjährten Forderung noch etwas ändern. Auch wenn die Möglichkeit der Aufrechnung noch in eingeschränkten Maße besteht (§ 215 BGB), sind auch die Voraussetzungen für eine wirksame Aufrechnung sorgsam zu prüfen. 

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Hallo,

Ich stecke selbst in der misslichen Lage nur das es bei mir nicht selbst verschuldet ist (meine Daten wurden vor 10j.  von meinem ex Missbraucht ,er hat auf meinen Namen einen Vertrag abgeschlossen und dies wurde 2006 auch tituliert (vollstreckungsbescheid läuft auf meinem Namen und das Inkasso versucht natürlich die Forderung bei zutreiben .ich muss diese Forderung bezahlen)  und der Rest geht über den Anwalt) .zu dem Problem von deinem freund kann ich ihnen sagen .....er sollte bezahlen bevor alles ans Inkasso geht und der Gerichtsvollzieher vor der Türe steht.....das sind alles unnötige kosten die ihr freund auch zubezahlen hat! Wenn ihr freund alles bezahlt hat soll er sich den original Titel entwertet Aushändigen lassen und diesen am besten samt den unterlagen sein leben lang aufheben damit er falls die gläubiger /inkasso etc. Nachweisen kann das die Forderung bereits getilgt ist und somit kein Anspruch mehr gegen ihn besteht! 

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