Wenn die Dienstreise im Ausland endet, wie will der Arbeitgeber die Übernahme der Rückreise seinem Finanzamt erklären? Oder anders: Wenn die Dienstreise im Ausland endet, dann ist für mich die Rückreise privat. Ich würde den tatsächlichen Rückreisetag als Ende wählen und auf der Reisekostenabrechnung die Urlaubstage dokumentieren und die Genehmigung des Arbeitgebers beigelegen. Wichtig ist, dass der dienstliche Aufenthalt überzeugend belegt ist, z.B. durch Bestätigung der Teilnahme einer Tagung oder so.
Da gibt es keine gesetzliche Regelung. Es ist allein die Entscheidung der Firma, ob sie diese Kosten übernimmt oder nicht. Falls nicht, kannst Du die Übernachtung und Fahrtkosten über Deinen Einkommenssteuer-Bescheid geltend machen. Gruß
Ja, das ist richtig und ich glaube, das gilt seit 2011.
Gruß
Davon abgesehen, dass auch ich Dir einen Besuch bei einem Seminar nahelege, möchte ich Dir mal Deine Fragen beantworten: 1. als Lieferdatum kannst Du den 20.01.2012 schreiben. Lediglich zum Jahreswechsel ist das korrekte Lieferdatum relevant, aber das lernst Du bestimmt im Seminar 2. Seit Juli 2011 kann man Rechnungen auch per Email verschicken. Ich selbst bin immer noch für Papierform, weil ich damit "groß" geworden bin :-) 3. z. B. Zahlung per Vorkasse
Gruß
Generell gilt: Es ist dem Arbeitgeber überlassen, wie und in welcher Höhe er die Reisekosten seiner Angestellten übernimmt. Es ist auch möglich, dass die Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhandelt wird, genau so wie bei Gehaltsverhandlungen.
Leider ist es in dem Fall Deiner Bekannten nicht möglich, die nicht ausgezahlte Differenz über die Einkommenssteuer geltend zu machen, weil sie ja für den Minijob keine Steuer zahlt.
Gruß
Nein! Hättet Ihr Euch aber nicht in der Firma getroffen, hättest Du die Kilometer über den Arbeitgeber geltend machen können
Gruß
Die Frage war doch, ob die Leerfahrten übernommen werden können oder nicht. Die sachliche Antwort lautet: nein
Grund: Wenn Du Spritkosten bzw. Kilometerpauschale geltend machst, geht man davon aus, dass Du mit Deinem eigenen Auto fährst und es werden lediglich die tatsächlichen Kosten für Hin- und Rückfahrten erstattet.
Gruß Lena
ja, leider muss der Zusatz angegeben werden. Ist 'Bestandteil des Firmennamens.
Ja, sie sind absetzbar und zwar in der Höhe, wie sie Dir entstanden sind. Du musst das natürlich alles nachweisen können in Form von Bahnfahrkarten oder falls Du mit Deinem Auto gefahren bist, über die Kilometerpauschale mit Bestätigung von der Schweizer Firma.
Du darfst nicht malnehmen, sondern teilen: 8,14 : 1,19 = 6,84.
Grüßle :-)
Hallo Jerry, grundsätzlich ist der AG nicht verpflichtet, Reisekosten zu zahlen. Deshalb kann er die Regeln machen. Wenn er nur 5,50 Reisekosten auszahlt und von 2/3 davon Steuer abzieht, dann darf er das.
Deine Freundin kann aber die Differenz über ihren Einkommenssteuerantrag geltend machen, und zwar nach den Regeln, wie ich es Dir geschrieben habe.
Das Finanzamt will natürlich einen Nachweis. Dazu sollte sie sowas wie ein ein Tagebuch führen, wo folgendes aufgeführt ist:
Datum der Reise, von wann bis wann sie unterwegs war (Uhrzeit), der Ort, wo sie gearbeitet hat und am besten noch den Betrag, auf den sie Anspruch entsprechend dem Reisekostengesetz hat (siehe meine erste Antwort). Das alles sollte Deine Freundin von dem AG bestätigien lassen. Wenn die sich weigern, hast Du immer noch die Kopien von den Arbeitsnachweisen.
also insgesamt viel Arbeit :-)
Hallo Jerry, Verpflegungsmehraufwendungen sind unter folgenden Höchstgrenzen steuerfrei:
Abwesenheit bis 8 Std = 0 Euro steuerfrei ---- Abwesenheit von 8 bis 14 Std. = 6 Euro steuerfrei ---- Abwesenheit von 14 bis 24 Std. = 12 Euro steuerfrei ---- Abwesenheit von 24 Std. = 24 Euro steuerfrei
Solltest Du aber nicht mehr als 8 Std. abwesend sein, dann muss versteuert werden. Aber da ist der Steuersatz entweder 20 oder 25%, da bin ich mir nicht sicher.
Gruß
Hallo,
ja, bei Dienstreisen in der Nacht wird die Zeit vor 24 Uhr und nach 0 Uhr addiert.
Gruß
Du kannst Punkt a anwenden, das heißt, die für Dich günstigste Variante wählen. Ich empfehle Dir, die gefahrene Strecke nachzuweisen (z.B. durch einen Routenplaner-Ausdruck).
Grundsätzlich: Wenn der Sitz Deines Unternehmens Deine Wohnung ist, dann sind alle Fahrten, die Du geschäftlich unternimmst, betrieblich absetzbar.
Aber: Wenn Du das Büro, in dem Du angelernt wirst, mehr als 46mal im Jahr anfährst (auch wenn Du dort z.B. etwas abholst) dann sind die Wege zwischen Wohnung und Büro keine Betriebsausgaben mehr. Dann ist das Büro im Grunde wie eine Zweigstelle Deines Unternehmens zu sehen und ist Arbeitsweg. So viel ich weiß, wurde diese Regelung im Laufe 2011 gestrichen, weiß aber nicht genau, ab wann.
Du musst immer von Deinem Standpunkt die Sache betrachten:
Forderungen: ist Geld, das Du forderst....das Du erhälst Verbindlichkeiten: ist Geld, das Du schuldest....das Du zahlen musst
Es waren zwei Übernachtungen, also müssen zweimal 4,80 Euro Frühstückspauschale abgezogen werden. Wahrscheinlich hat der Mitarbeiter auch zweimal Mittagessen erhalten, das wären pro Tag nochmal 9,60 Euro Das heißt: am ersten Tag bleiben ihm 9,60 Euro, am zweiten Tag nix. Zu klären wäre noch, ob er auch ein Abendessen erhalten hat. Dann würde er gaaarnix bekommen.
Die 4,80 Euro gelten bei jeder Übernachtung.
Mittag- und Abendessen zieht man dann ab, wenn der Arbeitgeber ihm das Essen bezahlt hat. Das kann auf der Hotelrechnung stehen, aber meistens sind diese Kosten in der Seminar-Rechnung enthalten (auch wenns nicht draufsteht!).
Ja, Du hast Anspruch auf Reisekostenerstattung für alle gefahrenen Kilometer zwischen Wohnung und Berufsschule (sogar auf Verpflegungsmehraufwendungen bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit ab Haustür). Diese Reisekosten sind steuer- und sozialversichungerungsfrei.
Erhalten kann man die Reisekosten über den Arbeitgeber oder Du machst sie beim Finanzamt als Werbungskosten geltend. Da Du sehr wahrscheinlich keine Lohnsteuer zahlst, hast Du mehr Werbungskosten als Du Lohnsteuer gezahlt hast. Da gibt es den Begriff "Verlustvortrag". Da werde ich Dir aber nichts erklären, weil ich da nicht genau Bescheid weiß. Aber das Finanzamt kann Dir dazu bestimmt was erklären.
Die Kilometer zwischen Wohnung und Ausbildungsort, die Deine Chefin bezahlt, sind lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig, quasi wie eine Erhöhung Deiner Ausbildungsvergütung. Die Reisekosten zur Berufsschule hingegen werden brutto für netto ausgezahlt.
Wenn Dir Deine Chefin also einen Teil der Reisekosten zur Berufsschule auszahlt, spart sie ihren Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Die Chefin könnte sogar alle Reisekosten ersetzen (nicht die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsweg), wenn sie bereit dazu ist....oder gar nichts. Das liegt allein im Ermessen Deiner Chefin. Also sei für jeden Euro dankbar, den sie Dir erstattet :-)
Das heißt, Du müsstest dann den Rest der Reisekosten und den Arbeitsweg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beim Finanzamt geltend machen. Ein Anruf beim Finanzamt ist da sehr empfehlenswert.
Ich finde diese Seite ganz gut www.rechnungswesen-verstehen.de Damit hat unsere Auszubildende gearbeitet.....
Das zu erklären ist schwierig und ich versuche mein bestes, denn es kommt nämlich drauf an, was auf der Rechnung steht (ich halte mich mit den Beträgen an Ihrem Beispiel).
steht da das Wort "Frühstück", dann sind die 5 Euro lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Auszahlung: Die Höhe der Verpflegungspauschale bei Abwesenheit von 24 Stunden = 24 Euro. Die 5 Euro werden vom Arbeitnehmer bezahlt, müssen aber übers Gehalt laufen (quasi wie eine Gehaltserhöhung)
steht da ein Sammelbegriff (z.B. Bussinespauschale), dann brauchen Sie dem Mitarbeiter nur 4,80 Euro abziehen. Auszahlung bei Abwesenheit von 24 Std.: 24 Euro abzüglich 4,80 Euro = 19,20 Euro
Grund: Vor der tollen Idee von unserer Regierung, den MwSt-Satz bei Übernachtungen von 19% auf 7% zu setzen, hieß es auf den Hotelrechnungen fast immer: "Übernachtung incl. Frühstück". Da nicht zu erkennen war, wie hoch das Frühstück tatsächlich war, hat das Bundesfinanzministerium sich einen Pauschalbetrag von 4,80 Euro Frühstückspauschale ausgedacht.
Wenn heute auf der Rechnung "Übernachtung mit Frühstück" steht, dann kann die tatsächliche Höhe des Frühstück durch die Vorsteuer ermittelt werden, da die Hotels verpflichtet sind, den MwSt-Satz auszuweisen. (Übernachtung = 7%, Frühstück = 19%).
Steht aber z.B. Bussinespauschale (anstatt Früchstück) auf der Rechnung, geht das Bundesfinanzministerium davon aus, dass außer dem Frühstück noch W-Lan, Parkgebühren usw. in diesem Betrag enthalten sind. Es kann also wieder nicht die tatsähliche Höhe des Frühstücks ermittelt werden und somit greift die Frühstückspauschale von 4,80 Euro wieder.
Es gibt auch die Möglichkeit, nur den Sachbezugswert anzusetzen, aber da kenne ich mich nicht so aus und wird in unserer Firma nicht gemacht, weil zuviel Aufwand für das Personalbüro.
Sinnvoll ist, dass bei der Bestellung des Hotelzimmers nachgefragt wird, wie die das Frühstück ausweisen. Die meisten Hotels gehen der Bitte nach, das Frühstück als Businesspauschale (oder ähnlich) auszuweisen, falls sie es nciht schon längst tun.
Gruß