Hier mal zur Richtigstellung aus der täglichen Praxis im Jobcenter... Ein Obdachloser ist für gewöhnlich nirgends gemeldet und erhält von dem Jobcenter, wo er vorspricht Leistungen von max 3 Tagessätzen (3/30) des Regelbedarfes.... Ein Wohnungsloser, meist als ohne festen Wohnsitz, im Ausweis, aber bei der Gemeinde gemeldeter Antragsteller erhält nur dann Leistungen des zuständigen Jobcenters, wenn sich dieser auch im Orts- und zeitnahen Bereich des JC aufhält.... In diesem Fall besteht für den Sohn, der keine Wohnung hat aber noch gemeldet ist bei der Gemeinde ein genereller Anspruch bei dem örtlichen JC, jedoch hält sich der Sohn außerhalb des Zuständigkeitsbereiches (nicht ortsnah) auf, somit muss das Jc vor Ort (Vor er noch gemeldet ist) nicht zahlen

Anmerkung: BAB kann auch für eine zweite Ausbildung erhalten werden, wenn diese auf eine vorherige Ausbildung aufbaut bzw eine solche voraussetzt

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