§ 33 SGB Übergang von Ansprüchen sagt "der Übergang ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlungen erfüllt wird" - so hierzu habe ich eine Frage - ich habe bis einschl. Nov. 2016 die Miete meines Sohnes bezahlt, also laufende Zahlungen geleistet. Das Amt verlangt Unterhalt ab November 2016. Hieße das der Übergang ist ausgeschlossen ? Und wenn ja habe ich jetzt die Einspruchsfrist verpasst oder ist, weil nicht rechtskonform, der Übergang nichtig ?
Darf das Jobcenter Unterhalt der nicht betitelt ist willkürlich festlegen und vollstrecken?
Sozialrecht,
Unterhalt,
Jobcenter
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