Da es sich bei dem Fall um einen Privatverkauf zwischen zwei Nicht-Kaufleuten handelt gilt nicht das HGB (o.ä.), sondern das BGB. Das BGB besagt in §447:
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
Ich bin zugegeben kein Anwalt, aber ich denke weil es keine Ausdrückliche Anweisung des Käufers über die Versandart gab hattest du die freie Wahl diesbezüglich und das Versandrisiko liegt beim Käufer. Sollte die Sendung also wirklich verloren gegangen sein hat der Käufer Pech gehabt, denn er trägt das Risiko.
Und Außerdem, bei einem Streitwert von 20€ wird eh nicht viel passieren. Das geht vor kein Gericht und würde, sollte der Käufer tatsächlich einen Anwalt einschalten, mit einem Gegenschreiben von deinem Anwalt erledigt werden.