Stimmt alles nicht! Urlaub kann nicht angeordnet werden. Der Urlaub steht nicht in der Disposition des Arbeitgebers.
Der Zeitpunkt des Urlaubs für den einzelnen Arbeitnehmer ist abhängig von dessen Geltendmachung; insbesondere kann der AG den Urlaub nicht nach beliebigem Ermessen erteilen. Der AG kann nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 2. Hs BUrlG den Urlaub entgegen den Urlaubswünschen des AN festlegen.
"dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen."
Auch die Festlegung von Betriebsferien ist nicht unbeschränkt möglich. Der Arbeitgeber benötigt vielmehr dringende betriebliche Belange und muss eine Interessenabwägung zwischen den betrieblichen Gründen und den Urlaubswünschen der Arbeitnehmer durchführen. Das dürfte hier schwer fallen, weil ein Urlaub ja wohl kein dringender betrieblicher Grund ist!
Unbezahlter Urlaub darf schon gar nicht angeordnet werden.
Denkbar ist eine Anordnung von Freizeit. Ohne besondere Vereinbarungen kann der Abbau von Überstunden oder Zeitguthaben vom Arbeitgeber im Wege des Direktionsrechts angeordnet werden, aber auch nur, wenn es ein flexibles Arbeitszeitmodell gibt, wovon hier ja wohl nicht ausgegangen werden kann.