Stimmt alles nicht! Urlaub kann nicht angeordnet werden. Der Urlaub steht nicht in der Disposition des Arbeitgebers.

Der Zeitpunkt des Urlaubs für den einzelnen Arbeitnehmer ist abhängig von dessen Geltendmachung; insbesondere kann der AG den Urlaub nicht nach beliebigem Ermessen erteilen. Der AG kann nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 2. Hs BUrlG den Urlaub entgegen den Urlaubswünschen des AN festlegen.

"dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen."

Auch die Festlegung von Betriebsferien ist nicht unbeschränkt möglich. Der Arbeitgeber benötigt vielmehr dringende betriebliche Belange und muss eine Interessenabwägung zwischen den betrieblichen Gründen und den Urlaubswünschen der Arbeitnehmer durchführen. Das dürfte hier schwer fallen, weil ein Urlaub ja wohl kein dringender betrieblicher Grund ist!

Unbezahlter Urlaub darf schon gar nicht angeordnet werden.

Denkbar ist eine Anordnung von Freizeit. Ohne besondere Vereinbarungen kann der Abbau von Überstunden oder Zeitguthaben vom Arbeitgeber im Wege des Direktionsrechts angeordnet werden, aber auch nur, wenn es ein flexibles Arbeitszeitmodell gibt, wovon hier ja wohl nicht ausgegangen werden kann.

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Nachtrag: Das war also die Reaktion darauf, dass Du Deine Arbeit angeboten hast? Na der Kerl hat Nerven. Lass Dich nicht einschüchtern und bleib ganz cool, Jetzt nur nicht überreagieren, das macht der schon für Dich. Solltest Du Dir daher schenken.

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Erstmal tief durchatmen. Also, wenn er Dir damit droht, dass Du nie wieder einen Job bekommen würdest ist das natürlich dummes Zeug und würde in der juristischen Bewertung sicher nicht als Bedrohung angesehen werden. Er hat sich offensichtlich über irgendetwas geärgert. Das kann man einfach so stehen lassen. Er hat weder Dich, noch Deine Gesundheit bedroht und eine konkrete Gefahr geht offensichtlich nicht von ihm aus. Das ist also kein Fall für die Polizei!

Du hast eine Zeugin und bist so für den unwahrscheinlichen Fall gewappnet, dass es doch zu irgendwelchen Übergriffen kommen würde.

Im Moment besteht Dein Arbeitsverhältnis ja noch, daher solltest Du erst einmal den Status klären.

Hier empfehle ich Dir fristlos zu Kündigen und Schadensersatz zu verlangen, weil er Dir Anlass zur Kündigung gegeben hat. Mach das am Besten so:

Sehr geehrter Herr...

am 30.12.2012 haben Sie mich anlässlich eines Telefonats um ... Uhr beleidigt und mir u.a. damit gedroht dafür Sorge zu tragen, dass ich nie mehr einen Job finden werde. Der genaue Wortlaut Ihrer Aussage kann von einer Zeugin bestätigt werden. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist mir unter diesen Umständen unzumutbar geworden. Ein vertrauensvoller Umgang ist mit Ihnen nicht mehr möglich. Ich kündige daher das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristlos und fordere Sie auf mir meinen noch ausstehenden Lohn auszuzahlen. Ihr Verhalten hat mich zu der Kündigung veranlasst, so dass Sie für den mir damit entstanden Schaden einstehen müssen. Bei einer fristgemäßen Kündigung würde mir noch ein Monat Gehalt zustehen, diesen haben Sie mir als Schadensersatz zu leisten. Ich habe Sie zudem aufzufordern es zu unterlassen, mich noch einmal telefonisch zu kontaktieren oder mich sonst wie zu beleidigen oder zu bedrohen. Für den Fall, dass Sie meinen oben genannten Forderungen nicht nachkommen, werde ich gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. MfG

Diesen Brief per Einwurf einschreiben oder per Bote an den Arbeitgeber.

Viel Erfolg!

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Also einen mündlicher Aufhebungsvertrag ist eine rechtliches Nullum. Alles was zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses führt MUSS schriftlich erfolgt sein. Das Arbeitsverhältnis besteht also so lange fort bis es schriftlich durch Kündigung oder Aufhebung beendet wurde. Das ist das eine. Ich rate Dir daher erst mal abzuwarten. Um ihn ein wenig aufzuschrecken würde ich ihm einen Brief schreiben und Deine Arbeitskraft weiter anzubieten.

Sehr geehrter Herr.... am 29.12,2011 haben Sie mich von der Arbeit freigestellt. Mit der Freistellung bin ich nicht einverstanden. Ich biete Ihnen daher weiterhin meine Arbeitskraft an und bitte Sie mir mitzuteilen wann und wo ich meine Arbeit wieder aufnehmen kann."

So zwingst Du ihn dazu zu reagieren. Sollte er tatsächlich nicht zahlen, solltest Du ihn zunächst zur Zahlung auffordern:

Sehr geehrter Herr....mein Gehalt in Höhe von 300,00 EUR war zum 31.12.2011 fällig. Einen Zahlungseingang konnte ich bisher leider nicht feststellen. Bitte veranlassen Sie daher umgehend die Überweisung meines Guthabens auf mein Konto..... Für den Fall, dass die Zahlung nicht bis zum 06.01.2012 erfolgt ist, bin ich gezwungen meine Forderung gerichtlich geltend zu machen.

Zahlt er tatsächlich nicht, gehst Du zur Rechtsantragsstelle des zuständigen Arbeitsgerichts und erhebst Klage. Da gibt es extra Vordrucke und die Rechtspfleger sind im Regelfall behilflich. Das kannst Du allein, dafür brauchst Du keinen Anwalt.

Viel Erfolg!

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Natürlich hast Du einen regulären Urlaubsanspruch, der entsprechend der Arbeitstage, die Du tatsächlich arbeitest gekürzt werden kann. Den Urlaubsanspruch kannst Du allerdings erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten verlangen. Der Anspruch entsteht aber bereits während der Wartezeit. Klingt kompliziert, ist aber ganz einfach.

Das Bundesurlaubsgesetz geht von 6 Werktagen aus. Danach berechnet sich der Urlaubsanspruch, der mindestens 24 Werktage betragen muss. Wenn man also 5 Tage in der Woche arbeitet, dann hat man einen Anspruch auf 20 Tage Urlaub. Die Summe des Urlaubs bleibt dabei gleich.

Wer eine 6 Tage Woche hat, muss 6 Tage Urlaub "einsetzen" um eine Woche Urlaub zu haben. Wer dagegen eine 5 Tage Woche hat, muss nur 5 Tage Urlaub "einsetzen" um eine Woche Urlaub zu haben.

Dein Urlaubsanspruch berechnet sich also nach den Arbeitstagen, die Du arbeitest. Dabei kommt es nicht darauf an wie viele Stunden Du an einem Tag arbeitest, sondern allein auf die Anzahl der Arbeitstage.

Wenn Du z.B. nur 2 Tage in der Woche arbeitest, hast Du einen Urlaubsanspruch in Höhe von 8 Tagen. Wenn Du 4 Wochen Urlaub nehmen willst, dann brauchst Du ja nur 8 Arbeitstage Urlaub, weil Du von den 7 Tagen in der Woche nur an 2 arbeitest, die anderen 5 hast Du ja eh frei.

Es ist also durchaus möglich, dass Du nur "6" Tage Urlaub hast, aber tatsächlich 4 Wochen frei hast. Schau Dir das doch unter dem Aspekt bitte noch mal in Ruhe an, dann sollte Dir klar werden wie hoch Dein Urlaubsanspruch tatsächlich ist.

Du hast also auf jeden Fall einen Mindestanspruch von 4 Wochen Urlaub, wie viele Urlaubstage Du dafür aufwenden musst, kannst Du nach dem oben gesagten selbst errechnen. Wünsche Dir einen schönen Urlaub ;-))))

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Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Überstunden seiner Mitarbeiter aufzuzeichnen, § 16 Abs. 2 ArbZG. Geschieht das nicht, handelt er ordnungswidrig.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Da der Arbeitgeber zur Aufzeichnung verpflichtet ist, ist er es auch, der diese vornehmen muss. Selbstverständlich kann er Dich auffordern die Aufzeichnungen vorzunehmen, aber nur während Deiner Arbeitszeit. Ich würde den Chef mal mit seinen rechtlichen Verpflichtungen konfrontieren, dann wird er sicherstellen wollen, dass die Aufzeichnungen korrekt sind und sie selbst vornehmen wollen ;-)))

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Es kommt darauf an. Die Frage ist zunächst, ob der neue Vertrag den alten ersetz hat, also der neue ab sofort gelten soll. Wenn dem so wäre, müsstest Du Dich an die neuen Fristen halten. Kopfzerbrechen sollte Dir das Ganze allerdings nicht bereiten.

Ich empfehle Dir sofort zu dem von Dir gewünschten Beendigungszeitpunkt zu kündigen und die Frist weder beachten noch erwähnen.

Die Kündigung wird mit dem Zugang beim Arbeitgeber wirksam. Erfahrungsgemäß wird der Arbeitgeber das einfach so hinnehmen. Sollter er allerdings einen Groll hegen und Dir schaden wollen, könnte er Dich wegen Vertragsbruch verklagen. Der Vertragsbruch an sich ist allerdings nicht strafbewährt, wenn also in Deinem Vertrag keine entsprechende Vertragsstrafe vereinbart wurde, müsste der Arbeitgeber seinen "Schaden" belegen. Das wird schwierig. Die Rechtsprechung erlaubt nämlich nicht dem scheidenden Arbeitnehmer die Kosten für die Stellenausschreibung oder Bewerbung aufzulegen, weil diese ja auch bei fristgemäßer Kündigung angefallen wären, nur halt ein bisschen später.

Je früher Du kündigst um so unwahrscheinlicher wird ein Schaden entstehen, auch dann, wenn Du die vereinbarte Kündigungsfrist nicht einhälst.

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Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung nach einer Kündigung. Allerdings sieht § 1a KSchG einen Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers vor, wenn der Arbeitgeber eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hat. Dieser Fall ist hier jedoch nicht gegeben.

In der Regel werden Abfindungen allerdings in Verhandlungen des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber ausgehandelt.

Diese Verhandlungen finden häufig im Rahmen einer gerichtlichen Ausseinandersetzung statt. Anlass für die gerichtliche Auseinandersetzung ist in der Regel eine Kündigungsschutzklage, die innerhalb von 3 Wochen nach Zustellung der Kündigung erhoben werden muss.

Wenn Du also eine Kündigung erhalten hast und die als solche hingenommen hast und die 3 Wochen Frist verstrichen ist, dann gibt es keine Möglichkeit mehr eine Abfindung zu erhalten.

Einzig an die sog. "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" wäre hier noch zu denken. Die kommt zum Zug, wenn bestimmte Fristen unverschuldet oder nur mit geringem Verschulden versäumt wurden. Schwere Krankheit oder so ist hier denkbar. Reines Unwissen dagegen ist kein Grund für die Wiedereinsetzung.

Rechtlich ist hier nach alledem wohl nichts mehr zu machen. Zu prüfen ist hier nur noch, ob hier vielleicht ein Anspruch aus einem Sozialplan herzuleiten wäre. Das müsstest Du dann gegebenenfalls prüfen.

Dessen ungeachtet kannst Du auch einfach Deinem früheren Arbeitgeber einen netten Brief schreiben und um die Auszahlung einer sog. Sozialabfindung bitten. In dem Zusammenhang kannst Du darauf hinweisen, dass Du viele Jahre gute Arbeit für das Unternehmen geleistet hast. Ist zwar unwahrscheinlich, aber ausgeschlossen ist es nicht, dass der Arbeitgeber auf so was positiv reagiert. Probieren kannst Du es. Zu verlieren hast ja auf jeden Fall nichts ;-)

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Die reguläre Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.

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Du kannst jederzeit kündigen, solange Du die Kündigungsfrist einhälst. D.h. Du kannst auch heute schon kündigen und als Kündigungstermin den 31.01.2012 angeben. Du musst nicht auf den letzten Drücker kündigen. Du schreibst einfach: hiermit kündige ich das mit Ihnen seit dem 01.02.2010 bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.01.2012. Es ist sogar oft netter und für den Arbeitgeber angenehmer, wenn Du ihm mehr Vorlauf gibst, dann kann er nämlich besser disponieren.

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Der Postlauf beträgt normalerweise 1 Tag, d.h. wenn Du heute kündigst, geht das Schreiben morgen zu und der übernächste Werktag von morgen wäre der 27.12. Es empfiehlt sich das Kündigungsschreiben direkt beim Arbeitgeber abzugeben und sich die Übergabe quittieren zu lassen. Wenn Du es per Post senden willst, dann mit Einwurf Einschreiben, auf keinen Fall mit Rückschein. Die von Dir angegeben Kündigungsfrist ist zwar kürzer als die gesetzliche, aber tarifvertraglich darf von der gesetzlichen Frist abgewichen werden. Ich gehe daher davon aus, dass Dein Arbeitsverhältnis unter einen solchen Tarifvertrag fällt.

Eine Kündigung sollte kurz sein und nur das Nötigste enthalten.

Sehr geehrter Herr ...hiermit kündige ich das mit Ihnen seit dem .... bestehende Arbeitsverhältnis zum 27.12.2011 bzw. zum nächstmöglichen Termin ordentlich und fristgemäß. Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt der Kündigung und übersenden Sie mir zeitnah meine letzte Lohnabrechnung und meine Arbeitspapieren. mfG

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Ein Blick ins Gesetz hilft hier weiter: § 5 EntgFG .."Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.

Wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart wurde, muss die Arbeitsunfähigkeit also sofort angezeigt werden, die Bescheinigung aber erst nach 3 Tagen.

Zu prüfen ist hier im Übrigen nicht nur der Arbeitsvertrag, sondern auch der Tarifvertrag.

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Das Recht ist die verbindliche Ordnung des allgemein akzeptierten Verhaltens innerhalb des Staates. Das Recht ordnet ganz allgemein die menschliche Beziehungen. Es ist klar kodifiziert und abrufbar.

Während die Ethik ganz allgemein die Sitte und Moral einzubeziehen versucht. Die Ethik soll pauschal gesagt damit das Einhalten religiöser, moralischer oder politischer Überzeugungen gewährleisten.

Die Rechtsnormen sollen im Lichte dieser Ethik interpretiert werden. So soll sichergestellt werden, dass das Recht nicht "seelenlos" ist oder wird,

Die Diskussion rund um die Forschung an Embryos ist ein klassischer Fall einer ethischen Diskussion im rechtlichen Kontext. Da wird sich gefragt wann Leben anfängt, wie ein Forschen daran zu bewerten ist und was schwerer wiegt das bereits geborene Leben oder das ungeborenen. Diese Fragen werden dann versucht im Lichte der Sitte und Moral zu beantworten.

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Fristlos kündigen kann man immer, weil jede Kündigung mit dem Zugang beim Empfänger wirksam wird. Sind aber keine "vernünftigen" Gründe vorhanden, kann der Arbeitgeber Schadenersatz verlangen. In der Praxis kommt das allerdings eher selten vor, weil der Arbeitgeber belegen muss, dass durch die Kündigung tatsächlich ein Schaden entstanden ist, sich einfach nur zu ärgern reicht da nicht. Bei der Fristberechnung für die Kündigung musst Du in den Arbeitsvertrag sehen. Wenn da was von "beidseitig" steht, dann gilt für Dich auch die verlängerte Frist des § 622 Abs. 2, BGB sonst gilt für Dich die Frist des § 622 Abs. 1 BGB, also 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende.

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Könnte sein, dass Deine Tätigkeit unter § 3 Nr. 26 EkStG fällt. Dann hättest Du erstmal einen Freibetrag in Höhe von rund 2100 EUR. Das ist natürlich nicht viel, aber immerhin ein Anfang. Ansonsten kannst Du die Ausgaben, die Du im Rahmen Deiner Tätigkeit hattest, gegenrechnen, so dass sich de facto Dein "Gewinn" verringert und Du dann insgesamt weniger Steuern zahlen musst. Buchhalterisch sinnvoll könnte es sein eine Einnahme- Überschuss- Rechnung durchzuführen. Dazu findest Du hier Informationen: http://www.foerderland.de/2256.0.html

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Grundsätzlich steht Dir ein Anspruch auf Urlaub zu, aber der Anspruch auf den Vollurlaub entsteht erstmalig erst mit Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 Abs. 1 BUrlG). Also musst Du wohl noch einen Monat warten bis Du Urlaub beantragen kannst. Den Anspruch hast Du aber schon.

Natürlich gibt es auch im Krankheitsfall Lohnfortzahlung. der Lohn muss bis zu sechs Wochen lang fortgezahlt werden. Wenn Du eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegst, muss Du die durch Krankheit ausgefallene Arbeitszeit weder nacharbeiten noch darf der Arbeitgeber Dir das Gehalt kürzen.

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Ist das ein gutes Arbeitszeugniss?

Ich hab mal eine für mich wichtige Frage: Mein Chef hat mir ein Arbeitszeugnis ausgestellt. Ich habe gekündigt und er war deshalb ziemlich sauer auf mich. Deshalb habe ich Angst, dass er mir mit dem Zeugnis noch Steine in den Weg legt. Auf den ersten Blick liest es sich ganz gut, aber auf den zweiten auch noch?? Wer hat mit Formulierungen Erfahrung und kann mir da weiterhelfen??

Hier der Text:

Zeugnis

Herr Mustermann, geboren am 00.00.1900, war in der Zeit von 01.01.2000 bis 0101.2000 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis in unserem Unternehmen beschäftigt.

Herr Musterman war für die Schlag mich tod-Firmas GmbH als Kfz-Mensch im Bereich Gebrauchtwagenmanagement tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte hierbei waren:

-ganz viele Sachen:-)

Herr Mustermann zeigte stets Eigeninitiative, großen Fleiß und Eifer und fand sich in neuen Situationen jederzeit sicher und sehr gut zurecht. Er erledigte seine Aufgaben stets selbständig mit äußerster Sorgfalt und größter Genauigkeit. Die Qualität seiner Arbeitsergebnisse lag ebenso wie Arbeitsmenge und Arbeitstempo jederzeit weit über unseren Erwartungen. Insgesamt erledigte Herr Mustermann die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit.

Sein Verhalten zu Vorgesetzten und Mitarbeitern war stets ebenso vorbildlich wie sein Verhalten gegenüber unseren Kunden und Auftraggebern. Mit seinen exzellenten Umgangsformen waren wir jederzeit außerordentlich zufrieden.

Herr Mustermann verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch.

Wir danken Herrn Mustermann für seine stets sehr guten Leistungen und bedauern sein Ausscheiden sehr. Wir wünschen ihm auf seinen weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute und viel Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen

So, mit einigen Änderungen fertig. Was haltet Ihr nun davon???

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Das Zeugnis ist gut. In Schulnoten ausgedrückt zwischen 2 und 2+. Den Formulierungen merkt man aber insgesamt an, dass das Zeugnis nicht vom Arbeitgeber ausgestellt wurde. Da das aber mittlerweile Usos ist, stört sich da (fast) Niemand mehr dran.

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Sehr viele Menschen feiern Weihnachten, obwohl sie gar nicht glauben und auch nicht in die Kirche gehen. Es geht vielen auch einfach nur darum mit der Familie zusammen zu sein. Ich würde schweigen und einfach mitfeiern. Das ist keine Heuchelei oder so, sondern einfach Respekt davor, dass Deine Familie glaubt und Du nicht.

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Ein Mobbing Opfer fühlt sich ausgegrenzt und erniedrigt. Das kann so weit gehen, dass man davon wirklich krank werden kann. Mobbing führt dazu, dass der Betroffenen Angst hat Kontakt zu anderen zu pflegen und sich total zurückzieht.

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Das Problem bei Ferndiagnosen dieser Art, ist dass einem nie alle wichtigen Informationen zur Verfügung stehen. Wenn im Arbeitsvertrag z.B. vermerkt wird, dass dem Mitarbeiter auch andere Arbeiten zugewiesen werden können, darf der Arbeitgeber sein sog Direktionsrecht ausüben und dem auch andere Arbeiten verrichten lassen. Wenn Stundenlohn vereinbart wurde, dann muss dieser auch gezahlt werden und zwar für alle Stunden. Trotz des schlechten Rufs, den Anwälte ja leider oft haben, kann es in solchen Fällen durchaus sinnvoll sein, so einen mal um Rat zu fragen ;-)))

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