Hallo Urselinchen,
nicht böse sein, aber mit deinem Nichtwissen kannst du nicht nur viel finanziellen Schaden anrichten, es ist auch noch verboten:
Das Steuerberatungsgesetz ist hier ganz streng. Erlaubt ist nur »die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 AO« (§ 6 Nr. 2 StBerG).
Wem Sie helfen dürfen und wer Ihnen helfen darf:
Ehepartner
Verlobte
Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Schwiegerkinder, Großeltern, Enkel
Geschwister (auch Halbgeschwister)
Nichten und Neffen
Schwager oder Schwägerin
Onkel und Tante
Pflegeeltern und Pflegekinder
geschiedene Ehepartner
Für diese Angehörigen dürfen Sie die Steuerformulare ausfüllen. Sie können sich auch auf der ersten Seite des vierseitigen Mantelbogens rechts unten als »Mitwirkender« zu erkennen geben (Verwandtschaftsverhältnis angeben!) und sich im Namen des Angehörigen schriftlich oder telefonisch mit dem Finanzamt in Verbindung setzen.
Die Hilfeleistung für Arbeitskollegen oder Freunde ist eine Ordnungswidrigkeit - egal ob sie unentgeltlich oder entgeltlich ist. Wer erwischt wird, zahlt bis zu € 5.000,00 Strafe (§ 160 Abs. 2 StBerG). Übrigens: Oft entdeckt das Finanzamt die unerlaubte Hilfe, weil der Arbeitskollege oder Freund die Kosten dafür in seiner Steuererklärung als Steuerberatungskosten angibt. Das sollten Sie also unbedingt vermeiden!
Quelle: Akademische Arbeitsgemeinschaft