Mich würd mal interessieren, wie das ausgegangen ist, schließlich kommt auch "Schwerer Bandendiebstahl" in Betracht, wo die Mindesstrafe im Erwachsenenstrafrecht immerhin 1 Jahr Freiheitsstrafe wäre, aber der TE ist sich ja so sicher, dass Gefängnis nicht sein kann...
Kommt auf die Umstände an. Was heißt kleine Summe? Wie ist das Verhältnis der Person zum Laden? Dachte die Person, dass dort eine größere Summe liegt? Warum plötzlich mit 55 Jahren den ersten Diebstahl?
§ 179 Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen
Auf jeden Fall zur Polizei gehen, wenn das auf dem Video eindeutig oder sehr wahrscheinlich ist, dann wird das auch auf jeden Fall verfolgt und zum Prozess gebracht, in dem Fall Mindeststrafe (wenns nach Erwachsenenstrafrecht geht) zwei Jahre Freiheitsstrafe.
Der Polizei findet es wohl gut, wenn du dein Handy wiederbekommst, aber der Hauptzweck ist wohl die Strafverfolgung (Raub Mindesstrafe 1 Jahr, bei Verwendung einer Waffe oder gefährlichen Gegenstands 5 Jahre, blablablu), wenn sie was finden, kommt es deshalb auch auf jeden Fall zu einer Gerichtsverhandlung. Kann auch sein, dass es ohne Handyfund dazu kommt, wenn deine Zeugenaussage ausreichend glaubwürdig ist.
Der Schaden muss auf jeden Fall rückerstattet werden, da ist es auch egal, ob es weiterverkauft ist, nur muss es halt dafür auch bewiesen sein. Eine rechtskräftige Verurteilung in dieser Sache reicht dafür aus, um auf zivilrechtlichem Wege dein Geld zu bekommen, Zivilprozess geht aber auch so. Wenn du Glück hast, zahlt er dir aber auch so eine angemessene Entschädigung und hofft auf Strafmilderung.
Unter Umständen könnte die Körperverletzung (Ohrfeige) durch Notwehr gerechtfertigt sein, wenn dein "Provozieren" eine Beleidigung darstellt und es keine andere Möglichkeit gibt, dass sich das Opfer dagegen wehrt.
Dann hättest nur du dich strafbar gemacht und bekämst sicherlich kein Geld.
Wäre dies nicht der Fall, würdest du für eine einfach Ohrfeige, wo du nur nen Tag lang Schmerzen hast oder so, auch eher maximal 50€ Schmerzensgeld bekommen.
Es kommt auf die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen an.
Naja, es ist keine Straftat o.ä., man müsste allerdings wohl zivilrechtlich die Reinigungskosten bezahlen (falls sich da einer die Mühe für das bischen Geld machen würde) und man könnte eventuell mit einem Hausverbot rechnen.
Es gibt bestimmt ~100 Straftaten, wobei Gewalt eine Rolle spielt, nur einige kleine Beispiele:
- Körperverletzung (z.B. ich pfeffer dir eine), gefährliche Körperverletzung (z.B. ich stech dir mit einem Messer in den Arm, oder ich begehe die Körperverletzung mit einer Gruppe), schwere Körperverletzung (z.B. Abtrennen einer Hand), Beteiligung an einer Schlägerei usw.
-Mord (Tötung eines Menschen mit einem der Mordmerkmale), Todschlag
-Raub, schwerer Raub, räuberische Erpressung usw. (du verwendest Gewalt oder drohst mit Gefahr für Leib und Leben, um etwas wegzunehmen. Das heißt auch, dass das "Abziehen" laut Gesetz eine schwere Straftat ist, und eine MINDESTfreiheitsstrafe von 1-5 Jahren hat)
-Sachbeschädigung ("Gewalt" gegen Sachen)
-sexuelle Nötigung, Vergewaltigung usw. (wie bei Raub, nur halt zu Erzwingung einer sexuellen Handlung)
-Landfriedensbruch (aus einer Menschenmenge heraus wird Gewalt begangen, woran man sich beteiligt, z.B. eine Gruppe von Demoteilnehmern zerstört die Autos am Straßenrand)
-Hochverrat (wer mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt den Bestand der BRD zerstören will oder die Verfassungsordnung ändern will, dafür fällt mir grad kein Beispiel ein)
Karlheinz Schreiber: 8 Jahre Freiheitsstrafe wegen Steuerhinterziehung, keine Schuldeinsicht, massiv ausgeprägtes System der Verschleierung, 7,3 Millionen Euro hinterzogen.
Kumpel von mir: Wurde beleidigt, hat dem andern eine gepfeffert, Verfahren eingestellt.
Da haste dein Beispiel dafür, dass einer, der niemanden "verletzt" hat (wobei deine Aussage natürlich ziemlicher Quatsch ist, aber wenn du diskutieren willst, werd ich das ja noch mitbekommen), eine viel längere Strafe bekommt, als jemand, der einen verletzt hat.
Quatsch, die Regel gibts nicht und die gabs auch nicht. Wenn du grade angegriffen wirst oder der Angriff unmittelbar bevorsteht darfst du dich verteidigen, sonst nicht.
Wenn er ihr nichts dafür zahlt oder sie zwingt oder sowas, dann ist des in jedem Fall ab 16 legal. Wenn er nicht "die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt", dann ist das auch ab 14 legal, und wenn sie schon ne Ausbildung macht, kannst du ziemlicher sicher davon ausgehen, dass hier keine Straftat vorliegt.
Und das Wort "Kinderschänder" dafür ist schon extrem diffamierend und absolut unangebracht.
Wat? Wo hast du denn den Quatsch her?
Poste doch mal die Formel, die du hast, dann kann ich das dadran erklären.
Schreib doch mal deinen Rechenweg auf, dann kann man das kontrollieren.
Also, du scheinst ja generell eher was anspruchsvolles machen zu wollen, also brauchst du ein Abitur. Dafür musst du halt erstmal die Quali auf der Realschule jetzt schaffen, und das sollte dein Ziel sein. Wenn du dann aufm Gymnasium bist, haste ja nochmal 3 Jahre Zeit, zu entscheiden.
Du lässt deine Eltern einen Antrag schreiben, und gibts den dann deinem Klassenlehrer, der entscheidet, ob das genehmigt wird. Für nen Ausflug, also kein Spiel oder sowas, und auch keine "Trainingsreise" oder sowas, würde das aber wohl üblicherweise nicht genehmigt. Wie ist das denn so üblich in eurer Schule?
Hast du das Sorgerecht? Wenn nein, dann nicht.
Wenn du selbst an keiner Stelle rechtswidrig gehandelt hast, dann darfst du dich natürlich befreien, allerdings mit unterschiedlicher Rechtfertigung, je nachdem Notwehr oder rechtfertigender Notstand.
Sowieso befreien dürftest du dich, wenn du die Tür nicht beschädigst und nachher wieder schließt.
Du hast jetzt aber nicht ernsthaft für Wikinger gelernt, oder?
Gehts vielleicht ein BISCHEN genauer?