Hi,
ich bitte um Erfahrungen oder Einschätzungen, ob die KSK folgende vertragliche Formulierung so anerkennt, dass die Tätigkeit als künstlerisch, also "nicht weisungsgebunden" durchgeht. Der ersten zwei Sätze des Paragraphen klingen gut, die darauffolgenden klingen so, als könnte ich da Probleme bekommen, wenn ich das als "nicht weisungsgebunden" durchbringen möchte:
In der Gestaltung der Tätigkeit ist er frei. Hierbei unterliegt er keinen Weisungen des Auftraggebers. Auf besondere betriebliche Belange im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit ist jedoch Rücksicht zu nehmen. Führungsbezogene Zeitvorgaben des Auftraggebers sind ebenso einzuhalten wie fachliche und sicherheitsbezogene Vorgaben, soweit sie zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erforderlich sind.
Ich weiß schon, dass ich hier nur Meinungen/Eiuschätzungen bekommen kann und ich eigentlich die KSK direkt fragen sollte, aber ich habe Angst, damit "schlafende Hunde zu wecken". Denn wenn sie sagen, dass das weisungsbegunden ist und nicht anerkannt wird, wird es mir daraufhin wohl unmöglich, ggf. noch meine Rechnungen vorteilhaft in Richtung "Weisungsungebundenheit" zu formulieren, was ich ansonsten versuchen würde... ;-)
Danke!
Pedro