Die Ausgleichsregelung ist relativ eindeutig. Zunächst entscheidet die Zensurenkonferenz, ob die Ausgleichsregelung angewendet wird oder nicht, denn diese Regelung ist eine "Kannbestimmung", d.h. sie muss nicht angewendet werden. Grundsätzlich gilt, dass das Ausgleichsfach von der Wochenstundenzahl um max. 1 Std. weniger sein darf als das auszugleichende Fach. Also ein vierstündiges Fach kann entweder von einem ebenfalls vierstündigem Fach oder einem dreistündigen Fach ausgeglichen werden. Nicht möglich ist, für ein vierstündiges Fach zwei zweistündige Fächer als Ausgleich heranzuziehen. Dabei spielt das Fach selber keine Rolle. Eine "5" kann durch eine "3", eine "6" ducrch eine "2" ausgeglichen werden. Die Anzahl der nicht ausreichenden Leistungen plus Ausgleich ist aber begrenzt (Maximal 2 x 5) Eine Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenfach gibt es dabei nicht! - Die Versetzungsordnung ist auf der Webseite des Kultusministeriums veröffentlicht.

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