Selbstverständlich kann auch nach sechs Wochen - inabhängig vom Hersteller oder ob es sich um Aktonsware handelt - einen gekauften Artikel reklamieren.Der Verkäufer; in diesem Fall Netto, ist aber berechtigt, die Ware dem Hersteller zwecks Prüfung auf unsachgemäße Behandlung "einzuschicken"Auf gut Deutsch: Falls der gekaufte Artikel zweckentfremdend benutzt wurde.Unabhängig davon, besteht natürlich wie auf all den abnderen Artikeln, die gesetzliche Gewährleistungspflicht seitens des Händlers.Nicht der Endverbraucher muß beim Hersteller ggf. reklamieren, sondern der Verkäufer(Einzelhändler, im geschilderten Fall also Netto.)Der Händler kann seine vertraglichen Verflichtungen nicht dem Endverbraucher aufbürden. Gern wird in solchen Fällen gesagt, der Endverbraucher muß sich an den Hersteller wenden. Dies ist ungesetzlich!Also nicht abwimmeln lassen, auch nicht mit dem Hinweis auf Aktionsware. Die unterliegt den gleichen Bestimmungen, wie ständige Sortimentsware.

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Im Grundsatz gehört auch die Kassentätigkeit nicht nur mit zur Ausbildung ,sondern umfasst auch ein Teil der Tätigkeit destäglichen Geschäftsablaufes.Unternehmen wie z.B. Saturn, Media, stellen separate Kassenkräfte ein und der Einzelhandelskaufmann widmet sich der beratung und der Sortimentspflege.Bei anderen Unternehmen (Aldi,Spiele-Max) um nur zwei zu nennen, gehört die Kassentätigkeit dazu.In der Gesamtbetrachtung sind diese Tätigkeiten (Beratung/Verkauf) nicht zu trennen.Möbelhäüser z.b.trennen nach Verkauf und Beratung.

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