Hallo Leute,
bin bei der ebay-Suche nach einem gebrauchten iPod soeben auf einen Verkäufer gestoßen, der vorgibt, als Privatperson zu handeln. Soweit so gut. Kurz bevor ich den entsprechenden Artikel per Sofortkauf erwerben wollte, verschaffte ich mir, wie immer, einen Überblick über dessen Bewertungen und habe dabei festgestellt, dass die Person in kurzer Zeit wahrscheinlich mehrere hundert ipods verkauft hat, siehe dazu das Bewertungsprofil. Dabei ist man wiederum offensichtlich stets als Privatperson aufgetreten. Die Grenzen zum gewerblichen Handel sind aus meiner Erfahrung oft fließend, deswegen möchte ich hier fundierte Meinungen zur Sach- und Rechtslage hören.
Mir stellt sich ernsthaft die Frage (eigentlich kann ich diese aufgrund meiner juristischen Vorbildung selbst positiv beantworten), ob hier die Grenze zum Gewerbe nicht schon längst überschritten ist. Der Umsatz wird sich wohl auf mindestens 8000,- € in den letzten Monaten belaufen.
Hier mal eines der einschlägigen Angebote:
http://www.ebay.de/itm/Apple-iPod-nano-2g-2-Generation-Schwarz-Black-8-GB-TOP-Zustand-MP3-MP4-Player-/321758665295?pt=LH_DefaultDomain_77&hash=item4aea4f9a4f
LG Berlin, Urt. v. 09.11.2001 - 103 O 149/01: „Mit 39 Transaktionen in einem Zeitraum von 5 Monaten treibt das Mitglied eines Online-Marktplatzes durchaus Handel in einem Umfange, der den Rahmen dessen übersteigt, was im privaten Verkehr üblich ist; es liegt daher ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vor.“
§2 Abs. 1 UStG (1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Bundesfinanzhof, Az.: II R 15/12, Rn. 56: "Bei der laufenden Veräußerung von Gegenständen in erheblichem Umfang liegt keine nur private Vermögensverwaltung vor, wenn der Verkäufer aktive Schritte zum Vertrieb der Gegenstände unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient, wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender. Es kommt nicht darauf an,ob der Steuerpflichtige einen privaten oder gewerblichen Zugang zu der Internetplattform gewählt hat."
Niedersächsisches FG: Az. 16 K 315/09: Rn. 26 (unter Berufung auf BFH v. 29.7. 1987, X R 23/82): " wie ein Händler am Markt beteiligt." "auch ohne Geschäftsbetrieb"
Rn. 27: " Die Voraussetzungen eines händlerähnlichen Tätigwerdens am Markt erfüllt insbesondere derjenige, der An- und Verkäufe planmäßig mit auf Güterumschläge gerichteter Absicht tätigt."
Zudem erscheint der Fakt, dass hier seitens des Verkäufers jegliche Gewährleistung und Garantieansprüche ausgeschlossen werden, dubios.